Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 211/00

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 28 W (pat) 211/00)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 1 IR - vom 9. September 1998 und vom 25. Mai 2000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 688 534 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt worden ist.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. September 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - ua die Gefahr von Verwechslungen der IR-Marke 626 566 mit der Widerspruchsmarke 688 534 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - mit Beschluß vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 688 534 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (bgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand genausowenig Anlaß wie für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG), da es hierfür ersichtlich an Billigkeitsgründen, insbesondere einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Markenstelle, fehlt. Versäumnisse der Beteiligten, worauf vorliegend die Markeninhaberin verweist, sind für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71 Abs 3 MarkenG ohne Bedeutung.

Stoppel Grabrucker Martens Bb/Ja






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 28 W (pat) 211/00


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