Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2007
Aktenzeichen: 17 W (pat) 322/04

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2007, Az.: 17 W (pat) 322/04)

Tenor

Das deutsche Patent 42 42 100 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 14. Dezember 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung P 42 42 100.4 - 34 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung

"Elektrisches Schaltgerät"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Februar 2004.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und beruhe außerdem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 PatG). Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat erklärt, dass eine Äußerung auf den Einspruchsschriftsatz nicht erfolgen werde, und dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde. Konkrete Anträge hat sie nicht gestellt.

Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

" (a) Elektrisches Schaltgerät (10), insbesondere Tastschalter zur Beaufschlagung von Stellorganen elektrisch betätigter Schiebe-Hub-Dächer in Kraftfahrzeugen,

(b) mit einem einzigen Sockel (12) zur Aufnahme bzw. Anbringung von Schaltorganen (24, 26, 28) und Betätigungselementen (14, 16),

(c) wobei das Schaltgerät als kombinierter Wipp- und Drucktaster ausgebildet ist,

(d) bei welchem als Betätigungselement für das Öffnen und Schließen des Schiebedachs sowie für das Schließen des Hubdachs eine Schaltwippe (16) und als Betätigungselement für das Ausstellen des Hubdaches eine Drucktaste vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,

(e) dass die Drucktaste zentral in die Schaltwippe (16) eingesetzt

(f) und mittels Seitenführungen (46) in axialer Richtung geführt ist."

Wegen der Unteransprüche 2 - 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die zugrundeliegende Aufgabe soll darin bestehen, ein elektrisches Schaltgerät nach Art des Oberbegriffs zu schaffen, das einfach aufgebaut ist und eine leichte Handhabung gestattet (siehe Streitpatentschrift Absatz [0013]).

II.

Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch weiterhin zuständig, da nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit - entgegen der Auffassung des 11. Senats (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen fortbesteht, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - "Informationsübermittlungsverfahren II").

III.

Der Einspruch hat Erfolg, da sich der Gegenstand des einzigen unabhängigen Patentanspruchs als nicht patentfähig erweist.

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen versehen und auch sonst zulässig.

2. Das Patent betrifft ein Schaltgerät für mehrere Funktionen eines Schiebe-Hub-Daches in einem Kraftfahrzeug, das als kombinierter Wipp- und Drucktaster ausgebildet ist. Dabei soll die Drucktaste zentral in die Schaltwippe eingesetzt und mittels Seitenführungen in axialer Richtung geführt sein.

Als Fachmann für die genannte Aufgabenstellung ist ein Meister der Feinwerktechnik oder Elektromechanik mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.

3. Die von der Einsprechenden geltend gemachte "unzulässige Erweiterung" gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung liegt nicht vor.

Sowohl die Einschränkung auf "einen einzigen Sockel" als auch auf eine "zentral in die Schaltwippe eingesetzte" Drucktaste lassen sich nach Überzeugung des Senats zumindest der in den Figuren des Streitpatents dargestellten Ausführungsform entnehmen, stellen also eine Beschränkung auf ein Ausführungsbeispiel dar.

Grundsätzlich können erfindungswesentliche Merkmale "nur" in einer Zeichnung offenbart sein (siehe z. B. Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 34 Rdn. 245 / 248 m. w. N.); "Zeichnungen sind die bevorzugte "Sprache" des Technikers und daher in besonderem Maße geeignet, einen technischen Sachverhalt zu vermitteln" (Schulte, PatG, 7. Auflage (2005), § 34 Rdn. 317 ff. m. w. N.).

Vorliegend besteht an der Deutlichkeit und Eindeutigkeit der genannten, "nur" gezeichneten Merkmale kein Zweifel, und als Einschränkungen von zuvor allgemeiner formulierten Merkmalen waren sie von vorneherein von dem Schutzbegehren mit umfasst. Die Formulierungen sind daher zulässig.

4. Von den entgegengehaltenen Druckschriften sind von besonderem Interesse:

D1 DE 39 31 188 A1, D8 DE 92 10 286 U1.

Die im Rechercheverfahren nach § 43 ermittelte, im späteren Prüfungsverfahren jedoch nicht mehr herangezogene und vom Senat mit der Ladung neu eingeführte Druckschrift D8 beschreibt ein elektrisches Schaltgerät, beispielsweise als Multifunktionstaste für ein Autoradio [nicht fakultativer Teil von Merkmal (a); ggf. einschließlich der Berücksichtigung dessen, was die Zweckangabe in Merkmal (a) dem Fachmann vermittelt, vgl. BGH GRUR 2006, 923 "Luftabscheider für Milchsammelanlage"], mit einem einzigen Träger in Form einer Leiterplatte (9) zur Aufnahme bzw. Anbringung von Schaltorganen (10, 13) und Betätigungselementen (3, 5) [ähnlich Merkmal (b)], wobei das Schaltgerät als kombinierter Wipptaster (3) und Drucktaster (5) ausgebildet ist [Merkmal (c)]. Darüber hinaus ist die Drucktaste (5) zentral in die Wipptaste (3) eingesetzt, und zwar in eine als Bohrung in ihrer Mitte ausgebildete Öffnung (4), siehe beispielsweise Seite 3 Satz 2 "Die muldenförmig ..." [Merkmal (e)]. Dabei ist die Drucktaste (5) mittels einer Seitenführung in axialer Richtung geführt, siehe Seite 3 "in einem in der Frontwand 2 vorgesehenen Führungsteil 6 axial beweglich gelagert" / rechteckige Aussparung am rechten Rand des Innenkreises in Figur 5 [Merkmal (f)].

Die als Träger vorgesehene Leiterplatte (9) aus D8 kann dabei auch als "Sockel" verstanden werden, vgl. - rein beispielhaft - Druckschrift D1: dort ist eine Schalterkombination mit mehreren in einem Gehäuse angeordneten, unabhängig von einander betätigbaren Schaltern beschrieben; das Ausführungsbeispiel zeigt (siehe insbesondere Figur 1, Figur 3) einen zwischen zwei Druckschaltern 14 und 16 mittig angeordneten Wippschalter 15 auf einem einzigen "Sockelteil" 11, das die ortsfesten Kontakte der Schalterkombination haltert und als Leiterplatte fungiert. Etwas darüber hinausgehendes ist dem Begriff "Sockel" nicht zu entnehmen.

Als einziger Unterschied des Schaltgeräts nach D8 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 verbleibt, dass dort die vorhandenen Betätigungselemente des kombinierten Wipp- und Drucktasters bestimmten Funktionen eines Schiebe-Hub-Daches fest zugeordnet sind [Merkmal (d)]. Dies ist technisch gesehen jedoch mit der Zuordnung zu Autoradio-Funktionen gemäß D8 vergleichbar, und die spezielle Zuordnung ist allenfalls eine subjektive Frage der Bedienungsfreundlichkeit, die im vorliegenden Zusammenhang das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

Es lag somit für den Fachmann nahe, das aus D8 bekannte elektrische Schaltgerät als Bedienelement für ein Schiebe-Hub-Dach in Kraftfahrzeugen einzusetzen und die einzelnen Betätigungselemente bestimmten Funktionen des Schiebe-Hub-Daches zuzuordnen. Dadurch gelangte der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, welcher sonach nicht patentfähig ist.

5. Nebengeordnete Patentansprüche enthält das Streitpatent nicht. Über die Unteransprüche brauchte nicht befunden zu werden (BGH BlPMZ 1983, 157 "Schneidhaspel").

IV.

Das Streitpatent war sonach zu widerrufen, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2007
Az: 17 W (pat) 322/04


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