Amtsgericht Düsseldorf:
vom 22. August 2003
Aktenzeichen: 33 C 5542/03

(AG Düsseldorf: v. 22.08.2003, Az.: 33 C 5542/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2003 zu zahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft zu er-

teilen über die zum Beklagten und Widerkläger bei dem Klä-ger und Widerbeklagten gespreicherten personenbezogenen Daten, über die Herkunft dieser Daten sowie über Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weiter-gegeben werden, ferner über den Zweck der Speicherung.

Im Óbrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und Wider-kläger zu 58 %, der Kläger und Widerbeklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Der Beklagte und Widerkläger war - wie erkannt - in der Hauptsache zu verurteilen, da er den klägerischen Anspruch insoweit anerkannt hat. Der Beklagte war mit Zustellung des Mahnbescheides, durch die auch die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO begründet wurde, in Verzug und schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 286, 288 BGB). Dies muss spätestens zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Beklagten vom 20. März 2003

der Fall gewesen sein.

Der Beklagte und Widerkläger hat einen Auskunftsanspruch gegen den Kläger und Widerbeklagten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BDSG. Der Widerbeklagte hat zu der Person des Klägers unstreitig Daten gespeichert und ist daher zur Auskunft verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Pflicht ge-

mäß § 34 Abs. 4 BDSG besteht nicht. Denn der Widerbeklagte hat nicht die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BDSG dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass auch

eine Auskunftserteilung an den Widerkläger unverhältnismäßig ist. Hierfür hat der Widerbeklagte keinerlei Begründung angegeben. Zudem hat der Widerbeklagte keinerlei Beweis dafür angetreten, die Daten zu den Widerbeklagten nur aus allgemeinen Quellen entnommen zu haben.

Eine Pflicht des Widerbeklagten, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Angaben an Eides statt zu versichern, besteht hingegen nicht. Über den Wortlaut des § 261 BGB hinaus gilt die Pflicht zur eidesstelltlichen Versiche-

rung nicht nur für Auskünfte gemäß §§ 259, 260 BGB, sondern auch bei Auskunftsansprüchen ähnlichen Inhalts (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 261 Rn. 29). Indes hat der in § 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung ausgeschlossen ist, allgemeine Bedeutung (vgl. die Behandlung dieses Ausschlussanspruches a.a.O. unter § 261, Rn. 31). Dem Auskunftsanspruch des Widerklägers kommt nicht eine so große Bedeutung zu, als dass dies die Pflicht des Widerbeklagten begründen würde, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern. Der Widerkläger ist selbst als Domaininhaber an die Öffentlichkeit getreten. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeits-

rechtes durch die Speicherung seiner Daten bei dem Widerbeklagten ist nicht zu befürchten. Daher war die Widerklage insoweit abzuweisen.

Der Widerkläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen für

das Schreiben vom 25. Februar 2003. Denn mit Schreiben vom 15. Februar 2003 forderte der Widerkläger den Widerbeklagten auf, bis spätestens 5. März 2003 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Daher war der Widerbeklagte am 25. Februar 2003 noch nicht in Verzug. Die Kosten des Schreibens vom 25. Februar 2003 stellen daher keinen Verzugsschaden im Sinne von § 286 Abs 1 Satz 1, 280, Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Widerklage war auch insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen bei dem Beklagten nicht vor. Denn er hat durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch des Klägers in Abrede gestellt und dem Kläger eine negative Feststellungsklage angedroht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:

480,06 EUR

(Klage 175,06 EUR,

Auskunftsklage: 200,00 EUR,

Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: 100,00 EUR,

Widerklage auf Zahlung: 5,00 EUR).






AG Düsseldorf:
v. 22.08.2003
Az: 33 C 5542/03


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