Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: IX ZR 307/00

(BGH: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: IX ZR 307/00)

Tenor

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 1festgesetzt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wert war im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin angemessen zu erhöhen.

Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen habenden geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus zutreffenden Gründen als verjährt angesehen (§§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F.). Zur rechtlichen Nachprüfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes die Angaben in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aus.

Die Fristversäumung nach § 30a VermG führt zum endgültigen Rechtsverlust (BVerwGE 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versäumung der Anmeldefrist kann auch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter -hier möglicherweise die Scheinerbin - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rückwirkend genehmigt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung eines anderen Bruchteilseigentümers wirkt nicht zugunsten der Mitberechtigten (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten war danach mit dem Verstreichen der Ausschlußfrist ohne ordnungsmäßige Anmeldung der Restitutionsansprüche entstanden.

Die von der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. April 1993 (IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssache nicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjährung der Steuerberaterhaftung nach Versäumung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einer mangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzung beginnen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz nicht in Betracht.






BGH:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: IX ZR 307/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3666d9ccb2aa/BGH_Beschluss_vom_5-August-2002_Az_IX-ZR-307-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: IX ZR 307/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 22:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 19. Oktober 2005, Az.: 26 W (pat) 71/04BPatG, Beschluss vom 30. September 2011, Az.: 35 W (pat) 7/10BPatG, Beschluss vom 11. März 2004, Az.: 25 W (pat) 211/01BPatG, Beschluss vom 19. April 2006, Az.: 11 W (pat) 40/03LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2009, Az.: 3-09 O 76/09, 3-9 O 76/09, 3-09 O 76/09, 3-9 O 76/09BPatG, Beschluss vom 9. November 2007, Az.: 27 W (pat) 87/06OLG Rostock, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az.: 2 U 19/15OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: 14 B 1009/09OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. April 2012, Az.: 21 W 31/11LG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2010, Az.: 16 O 458/10