Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2006
Aktenzeichen: 34 W (pat) 353/04

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2006, Az.: 34 W (pat) 353/04)

Tenor

Das Patent wird mit der Bezeichnung "Strahlungs-Zwischentrockner" mit Patentansprüchen 1 bis 6 und Beschreibung, Spalten 1 bis 3, beides eingegangen am 24. Januar 2006, sowie mit Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das am 29. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Strahlungs-Zwischentrockner und Verfahren zur Zwischentrocknung" hat die A... GmbH & Co. KG in B...

am 25. Oktober 2004 Einspruch erhoben. Im Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende beantragt, "das Patent im Umfang des Patentanspruchs 7 zu widerrufen". Sie benennt dazu als zu berücksichtigenden Stand der Technik die Druckschriften (1) EP 0 390 231 A2, (2) US 4 493 641 und (3) US 4 546 553.

Die Patentinhaberin hatte zunächst beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 30. August 2005 hat sie dann jedoch mitgeteilt, dass sie mit gleichem Datum gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Patentanspruch 7 des angegriffenen Patents verzichtet hat und mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 hat sie erklärt, dass sie gegenüber der Einsprechenden auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 stellt sie schließlich den Antrag, das Patent im derzeit geltenden Umfang (Patentansprüche 1 bis 6) und der daran angepassten Beschreibung, eingegangen am 24. Januar 2006, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift, unter der Bezeichnung "Strahlungs-Zwischentrockner" aufrecht zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005, eingegangen am 9. Dezember 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG), und zwar ohne Bindung an den beschränkten Angriff der früheren Einsprechenden.

Die Prüfung durch den gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben:

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.

3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3 und 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).






BPatG:
Beschluss v. 02.02.2006
Az: 34 W (pat) 353/04


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