Landgericht München I:
Urteil vom 28. Oktober 2009
Aktenzeichen: 37 O 11496/09

(LG München I: Urteil v. 28.10.2009, Az.: 37 O 11496/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

"a) Günstig für Einzelreisende € das halbe Doppelzimmer

(...)

Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmerpartner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf ihrer Bestätigung mit. In den meisten Fällen, meldet sich ein anderer allein reisender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte dies bis zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie die Wahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezahlen, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren."

b) "Günstig für Einzelreisende € das halbe Doppelzimmer

(...)

Haben Sie für Ihre Kreuzfahrt-Studienreise ein halbes Doppelzimmer bzw. eine halbe Doppel- oder Zweibettkabine gebucht, bemühen wir uns, Sie gemeinsam mit einem anderen Gast unterzubringen (während der Kreuzfahrt ggf. auch mit einem Kabinenpartner), der uns von der Reederei zugeteilt wird. Sollte sich kein Kabinenpartner finden, buchen wir ein Einzelzimmer bzw. eine Einzelkabine zu dem in der Preistabelle genannten Aufpreis für Sie."

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Euro 208,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist in Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00, in Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf Euro 15.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Reisebedingungen betreffend die Buchung eines "halben Doppelzimmers" bzw. einer "halben Doppelkabine" für Einzelreisende.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, auch die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten.

Die Beklagte betreibt einen auf die Veranstaltung von Reisen gerichteten Gewerbebetrieb. Sie bietet für Einzelreisende in ihrem Katalog "Intensiverleben 2009/2010, Nord-, Mittel- und Südamerika, Ost- und Westafrika, Südliches Afrika" unter der Überschrift "Unsere Serviceleistungen für Sie", Unterrubrik "Buchung", S. 214 f. des Kataloges (Anlage K 1) für Einzelreisende die Buchung eines "halben Doppelzimmers" mit folgenden Worten an:

"Bei jeder Reise steht nur ein gewisses Kontingent an Einzelzimmern zur Verfügung € und das ist erfahrungsgemäß schnell weg. Die preisgünstige Alternative: ein halbes Doppelzimmer. Das heißt: Sie teilen ihr Zimmer mit einer/einem Mitreisenden. Rauchfrei natürlich!

Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmerpartner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf ihrer Bestätigung mit. In den meisten Fällen, meldet sich ein anderer allein reisender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte dies bis zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie die Wahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezahlen, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren." (im folgenbezeichnet als Klausel a))

In den letzten zwei Monaten vor Reisebeginn können neu eingehende Buchungen von halben Doppelzimmern leider nicht mehr angenommen werden. Trägt die Bestätigung für Ihr gebuchtes halbes Doppelzimmer keinen besonderen Vermerk, dann hat bereits ein Zimmerpartner gebucht. Sollte diese Person von der Reise zurücktreten, übernehmen wir die Kosten für das Einzelzimmer. Diese Regelung gilt nicht, wenn zwei Personen gemeinsam ein Doppelzimmer buchen und anschließend eine von beiden storniert.

Haben Sie für Ihre Kreuzfahrt-Studienreise ein halbes Doppelzimmer bzw. eine halbe Doppel- oder Zweibettkabine gebucht, bemühen wir uns, Sie gemeinsam mit einem anderen Gast unterzubringen (während der Kreuzfahrt ggf. auch mit einem Kabinenpartner), der uns von der Reederei zugeteilt wird. Sollte sich kein Kabinenpartner finden, buchen wir ein Einzelzimmer zu dem in der Preistabelle genannten Aufpreis für Sie." (im folgenden bezeichnet als Klausel b))

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2009 (Anlage K 2) ab und verlangte Ersatz ihrer Kosten. Diese errechnet Sie als Teilbetrag der proportional im Jahr 2007 auf jede der ausgesprochenen 10.228 Abmahnungen entfallenden Kosten von Euro 214, 27 (S. 12 der Klageschrift).

Die Klägerin ist der Auffassung, beide angegriffenen Klauseln verstießen gegen §§ 309 Nr. 1, 308 Nr. 4 und 651 a Abs. 4 S. 2 BGB, die Klausel b) darüber hinaus auch gegen §§ 651 a Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 BGB. Beide Klauseln genügten zudem nicht dem Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, wie im Tenor geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der entsprechende Vermerk auf der Buchungsbestätigung, sei die Erklärung eines Vorbehalts. Die Klauseln seien nicht nach § 309 Nr. 1 BGB zu prüfen, da eine direkte Preiserhöhung (gleiche Leistung zu erhöhtem Preis) nicht vorliege. Angeboten werde eine andere Leistung zu einem anderen Preis, verbunden bei Klausel a) mit einem Ablehnungs- bzw. kostenlosen Rücktrittsrecht des Kunden. Die Klausel ermögliche auch denjenigen Reisenden, die nicht von Haus aus einen Doppelzimmerpartner hätten, die Chance der Buchung des kostengünstigen halben Doppelzimmers. Die Beklagte eröffne dem Reisenden mit ihrem Angebot eine zusätzliche Möglichkeit. Wenn sich diese Möglichkeit wegen des Fehlens eines Doppelzimmerpartners ausnahmsweise nicht realisieren lasse, änderten sich Leistung und Kosten, wobei die Änderung für den andern Vertragsteil kalkulierbar sei. Eine Preiserhöhung im Sinne von § 651 a BGB liege ebenfalls nicht vor, da es an einer gleichbleibenden Leistung fehle. Bei Klausel b) vereinbarten die Parteien zwei Leistungsalternativen mit der jeweils zugehörigen Preisalternative. Wenn die Voraussetzung für die Leistungsalternative "halbe Kreuzfahrtkabine" nicht eintrete, gelte die Leistungs- und Preisalternative "Einzelkabine".

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UklaG bzw. auch aus §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG jeweils i. V. m. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB zu, sowie aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UklaG i. V. m. § 651 Abs. 4, Abs. 5 BGB zu. Beide angegriffenen Klauseln verstoßen gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB, sowie gegen § 651 a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Der Verstoß ist auch nach § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

1.

Ob ein Verstoß der Klauseln gegen § 309 Nr. 1 AGB vorliegt, ist Auslegungsfrage, kann aber im Ergebnis offen bleiben. Eine kurzfristige Erhöhung des Entgelts im Sinne dieser Vorschrift tritt möglicherweise auch in dem Fall, dass sich bis zwei Monate vor Reiseantritt kein Doppelzimmerpartner/Kabinenpartner findet, nicht ein. § 309 Nr. 1 BGB wird zumindest von Teilen der Literatur dahingehend ausgelegt, dass er nicht anwendbar ist, wenn sich nicht nur das Entgelt erhöht, sondern auch die vom Verwender der Klausel erbrachte Leistung ändert, und zwar in einer Weise, dass sich der auch Wert der Leistung für den Vertragspartner des Verwenders erhöht (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB 13. Aufl., § 309 Nr. Rz. 19). Der Wert der Reiseleistungen der Beklagten erhöht sich in der Regel für den Kunden durch die Unterbringung in einem Einzelzimmers, auch wenn das, wie die Beklagte ausführt, vielleicht nicht von allen Kunden subjektiv als höherwertige Leistung empfunden wird.

2.

Beide Klauseln sind dagegen jedenfalls nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB sind solche Klauseln unwirksam, die ein Recht des Verwenders begründen sollen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dabei trägt die Beweislast für die Zumutbarkeit der Änderung nach der Fassung der Vorschrift der Verwender, also die Beklagte.

Die angegriffenen Klauseln a) und b) sollen jeweils ein Recht der Beklagten begründen, die versprochene Leistung (die Unterbringung in einem Doppelzimmer bzw. einer Doppelkabine mit einem anderen Reisenden) einseitig dahingehend zu ändern, dass der Reisende in einem Einzelzimmer/einer Einzelkabine untergebracht wird und hierfür auch den entsprechend höheren Preis entrichten muss. Die Vereinbarung eines solchen Leistungsänderungsrechtes der Beklagten ist für den Vertragspartner nicht zumutbar.

Die Klauseln täuschen dem Reisenden vor, er sei zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung gegenüber der Beklagten bereits vertraglich gebunden, während es rechtlich zu einem Vertragsschluss noch einer Annahmeerklärung des Reisenden bedarf. Dies ist nämlich der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Buchung des Reisenden "noch kein Zimmerpartner gebucht hat" mit der Folge, dass dies auf der von der Beklagten auszustellenden Reisebestätigung vermerkt wird. Auch nach Auslegung der Beklagten steht ihre Willenserklärung, das in der Buchung liegende Vertragsangebot des Reisenden auf Buchung eines halben Doppelzimmers anzunehmen, unter dem "Vorbehalt", dass eine weitere Person ein halbes Doppelzimmer bucht. Eine solche Bedingung ist in der Buchung des Reisenden nicht enthalten. Der Reisende weiß ja zum Zeitpunkt der Buchung nicht, ob bereits ein weiterer Einzelreisender bei der Beklagten ein halbes Doppelzimmer gebucht hat. Seine Willenserklärung geht daher auf eine unbedingte Buchung eines halben Doppelzimmers, während die Annahmeerklärung der Beklagten unter der genannten Bedingung abgegeben wird. Die Annahmeerklärung der Beklagten in einer solchen bedingten Buchungsbestätigung stellt daher ein neues Angebot verbunden mit einer Ablehnung des Angebots des Reisenden auf einen unbedingten Vertragsabschluss dar (§ 150 Abs. 2 BGB). Dem Reisenden kann nicht durch die Reisebedingungen der Beklagten unterstellt werden, er habe sein Angebot in mehrfach bedingter Weise im Hinblick auf die bei der Beklagten möglicherweise auftretende Buchungssituation abgegeben. Der Kunde bucht nicht, wie die Beklagte ausführt, zwei Leistungsalternativen, sondern seine Willenserklärung zielt auf die Buchung eines "halben Doppelzimmer" ab.

Dem Reisenden wird jedoch nicht offengelegt, dass dieses neue Angebot nur dann Inhalt eines Vertrages zwischen den Parteien werden kann, wenn er das neue Angebot gegenüber der Beklagten auch annimmt. Durch beide von der Beklagten verwendeten Klauseln wird ihm stattdessen suggeriert, er sei vertraglich an seine Buchung in jedem Fall gebunden und ihm stünden nur die in den Klauseln vorgesehen Rechte zu. Das Schweigen des Kunden auf ein solches neues Angebot der Beklagten kann nicht als Annahme dieses neuen Angebots ausgelegt werden (§ 151 BGB; s. a. § 308 Nr. 5 BGB, die formularmäßige Vereinbarung einer solchen Auslegung des Schweigens des Kunden wäre ebenfalls unzulässig).

Klausel b) sieht zudem nicht einmal eine Loslösungsmöglichkeit des Kunden vom (nicht zustande gekommenen) Vertrag vor. Aber auch Klausel a) geht von einem Vertrag zwischen den Parteien aus, von dem sich der Kunde nur durch eine ausdrückliche Erklärung (Stornieren) wieder lösen kann. Nicht klar ist zudem anhand des Wortlauts von Klausel a), ob sich das Wort "kostenlos" in Klausel a) auch auf das Stornieren der Reise bezieht. Unklarheiten bei der Auslegung gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, im Verbandsprozess ist daher die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend (vgl. Palandt/Heinrichs, § 305 c Rz. 19). Somit ist davon auszugehen, dass im Fall des Stornierens durch den Reisenden die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Reisebedingungen auf S. 223 (Ziffer VII.) vorgesehene pauschale Rücktrittsentschädigung von mindestens 5% des Endreisepreises zu Lasten des Reisenden anfällt.

Auch die Berücksichtigung der Interessen der Beklagten rechtfertigt solche Vereinbarungen zu Lasten des Kunden nicht. Zwar hat die Beklagte ein legitimes wirtschaftliches Interesse daran, nicht selbst die Kosten für die Einzelunterbringung des Reisenden zuschießen zu müssen, wenn sich kein Reisepartner für den Einzelreisenden findet. Dies wäre aber auch auf eine andere als die von der Beklagten konkret gewählte Art und Weise möglich, insbesondere besteht kein legitimes Interesse der Beklagten an einer (im Grunde einseitigen) vertraglichen Bindung des Kunden, bevor dieser weiß, ob nun das gewählte "halbe Doppelzimmer" zur Verfügung steht oder nicht. Die Möglichkeit, "halbe Doppelzimmer" anzubieten, steht der Beklagten schließlich unter Verwendung anderer als der konkret gewählten Bestimmungen offen.

3.

Beide Klauseln sind auch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Aus den unter 2. genannten Gründen liegt zum einen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch beide angegriffenen Klauseln vor. Zum anderen wird von der Regelung des § 150 Abs. 2 BGB durch die Klauseln in einer Weise abgewichen (Bindung des Reisenden durch eine vom Angebot abweichende Annahmeerklärung des Beklagten), die mit dem Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

4.

Beide Klauseln verstoßen auch gegen § 651 a Abs. 4 BGB. § 651 Abs. 4 S. 1 BGB sieht vor, dass die Vereinbarung einer Erhöhungsmöglichkeit im Bezug auf den Reisepreis nur zulässig ist, wenn eine Erhöhung der eigenen Kosten des Reiseveranstalters durch eine abschließend aufgeführte Anzahl von Gründen veranlasst ist, zu denen die vorliegende Fallgestaltung nicht gehört. Eine Erhöhung des Reisepreises im Sinne von § 651 a Abs. 4 S. 1 BGB liegt in den von den Klauseln beabsichtigten Fallgestaltungen vor. Bei der Auslegung des Begriffs der "Erhöhung des Reisepreises" ist anders als bei der "Erhöhung des Entgelts" in § 309 Nr. 1 BGB eine eventuelle Steigerung des Werts der Reise keinesfalls zu berücksichtigen.

Zudem enthält § 651 a Abs. 4 S. 2 BGB eine zeitliche Grenze für die Erklärung des Veranstalters (20. Tag vor Reisebeginn), die durch die angegriffenen Bestimmungen ebenfalls nicht eingehalten wird. Beide Klauseln sehen keinerlei zeitliche Grenze für das Verlangen des Einzelzimmer-/Einzelkabinenzuschlags durch die Beklagte vor. Auch Klausel a) enthält nur einen Anfangszeitpunkt, ab dem die Beklagte ein Erhöhungsverlangen geltend machen kann, nicht aber einen Endzeitpunkt.

5.

Klausel b) verstößt auch gegen § 651 a Abs. 5 S. 2 BGB. Die Klausel sieht kein Rücktrittsrecht des Reisenden vor, obwohl sich durch die Umbuchung auf ein Einzelzimmer/eine Einzelkabine seitens der Beklagten der Reisepreis möglicherweise um mehr als 5 % erhöht. Weiterhin liegt bei der Umbuchung auf ein Einzelzimmer/eine Einzelkabine eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 5 S. 2 BGB vor, die ebenfalls nur zulässig ist, wenn dem Reisenden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.

II.

Die Klägerin kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5 UKlaG Ersatz der Kosten ihrer Abmahnung verlangen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten wurde von der Beklagten nicht angegriffen und wäre auch bei einem Vergleich mit den von anderen Verbänden angesetzten Kosten nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 5 ZPO, 3, § 48 GKG festgesetzt.






LG München I:
Urteil v. 28.10.2009
Az: 37 O 11496/09


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