Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2000
Aktenzeichen: 6 W (pat) 35/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2000, Az.: 6 W (pat) 35/00)

Tenor

Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben und dem Anmelder für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt. Ihm wird Patentanwalt Prof. Dipl.-Phys. Dr. E...-W... S... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

I Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 199 19 082.8 mit der Bezeichnung "Spreizbare, keilwirkende Scheibenbremsvorrichtung für Inline-Scater" hat die Patentabteilung 11 des DPMA mit Beschluß vom 11. Mai 2000 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf den Bescheid vom 21. Dezember 1999 mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen. In dem Bescheid sind von der Patentabteilung als Stand der Technik die US 56 39 104 A, insbesondere Figuren 1 bis 5, sowie die EP 0 795 348 A1, insbesondere Figuren 1 bis 3, entgegengehalten worden.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Patentanwalt Prof. Dipl.-Phys. Dr. E...-W... S... als Verfah- rensbevollmächtigten beizuordnen.

II Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

1. Gemäß PatG § 130 Abs 1 Satz 1 kann der Anmelder Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der Vergleich des Anmeldungsgegenstands gemäß den am 27. April 1999 eingegangenen Ursprungsunterlagen, die allein für die Beurteilung der Erfolgsaussicht herangezogen werden können, mit der von der Patentabteilung in Betracht gezogenen US 56 39 104 A und der EP 0 795 348 A1 ergibt, daß eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents unterstellt werden kann.

2. Durch die US 56 39 104 A ist zwar bereits eine spreizbare, keilwirkende Scheibenbremsvorrichtung für Inline-Scater bekannt, bei der die Bremseinheit aus zwei beweglichen, konischen Scheiben 16, 17 besteht - vgl die Figuren 1, 4 und 5 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 40 bis 46 - und bei der die Scheiben 16, 17 auf einer Hebelvorrichtung 13,14 über den Scater-Rollen eingebaut sind. Gleiches zeigt auch die EP 0 795 348 A1 - vgl Figuren 1 bis 3 in Verbindung mit Sp 3, Z 43 bis 48. Der im ursprünglich eingereichten Patentanspruch beanspruchte Gegenstand ist somit zwar nicht neu, jedoch ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung und Zeichnung, daß beim Anmeldungsgegenstand der Bremsvorgang in anderer Weise ausgelöst wird als beim entgegengehaltenen Stand der Technik.

Sowohl nach der US 56 39 104 A - vgl Spalte 3, Zeile 15 oder Spalte 3, Zeile 40 - wie auch nach der EP 0 795 348 A1 - vgl Figur 3 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 39 und 40 - wird der Bremsvorgang durch ein Anheben der Stiefelspitze und Kippen des Fußes um den Fersenbereich bewirkt.

3. Demgegenüber wird der Bremsvorgang beim Anmeldungsgegenstand in grundsätzlich anderer Weise bewirkt, was ohne weiteres der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit der Zeichnung zu entnehmen ist. So ist in der Beschreibung angegeben, daß die Hebelvorrichtung die Pos 3 und 4 umfassen soll. Aus der Zeichnung ist ersichtlich, daß an dem Fußteil des Stiefels, der auf dem die Rollen tragenden Teil befestigt ist, sich ein Stiefelschaft anschließt, der mit dem Fußteil über ein Gelenk verbunden ist. Die Hebelvorrichtung 4 ist mit dem Stiefelschaft verbunden. Parallel zur Hebelvorrichtung 4 ist ein Pfeil eingezeichnet, der die Bewegung der Hebelvorrichtung 4 beim Bremsvorgang angibt. In der Beschreibung ist angegeben: "Durch die Neigung des Fußes (gemeint ist ganz offensichtlich: des Beines) im Knöchelgelenk werden über den Hebeleinsatz die Bremsscheiben auf die Rollen (Pos 1) gedrückt". Der Bremsvorgang wird also nicht durch ein Anheben der Fußteilspitze bzw ein Kippen um die Ferse bewirkt. Der Fußteil bleibt vielmehr in seiner Lage, und verändert wird zum Bremsen die Neigung des Stiefelschaftes, wodurch die Hebelvorrichtung 4 entsprechend dem eingezeichneten Pfeil nach unten bewegt wird und die Bremsscheiben 2 auf die Rolle 1 gedrückt werden.

Eine derartige Ausgestaltung ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dieser enthält auch sonst keine Anknüpfungspunkte, die es dem Fachmann nahelegen könnten, von den dort beschriebenen Bremsvorrichtungen abzuweichen. Insoweit kann eine Erfolgsaussicht der Anmeldung nicht von vornherein verneint werden.

4. Da der Anmelder ausweislich der vorgelegten Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst aufzubringen, war ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Entsprechend seinem Antrag war ihm außerdem Patentanwalt Prof. Dipl.-Phys. Dr. E...-W... S... als Vertreter beizuordnen, da dies gemäß PatG § 133 zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.

Rübel Heyne Riegler Trüstedt Cl/Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2000
Az: 6 W (pat) 35/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/359059a886d6/BPatG_Beschluss_vom_10-Oktober-2000_Az_6-W-pat-35-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share