Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. März 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 325/07

(BPatG: Beschluss v. 18.03.2008, Az.: 6 W (pat) 325/07)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 196 49 344, dessen Erteilung am 1. September 2005 veröffentlicht wurde, ist am 21. November 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2006 (eingegangen am 18. April 2006) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.03.2008
Az: 6 W (pat) 325/07


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