Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 9/06

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2006, Az.: 9 W (pat) 9/06)

Tenor

I. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

III. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer meldete mit Schreiben vom 6. Juni 2004, das am 11. Juni 2004 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einging, ein Patent an für ...

Dem Anmelder wurde für das Verfahren vor dem Patentamt Verfahrenskostenhilfe gewährt; einen Vertreter hat er im Prüfungsverfahren nicht benannt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 forderte das Patentamt den Anmelder auf, der Patentverordnung entsprechende Unterlagen für die Patenterteilung vorzulegen, mit Schreiben vom 3. November 2005 wurde eine Nachfrist gewährt. Der Anmelder legte keine Unterlagen vor.

Daraufhin wies das Patentamt mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 die Patentanmeldung gem. § 42 Abs. 3 PatG zurück. Der Beschluss wurde am 30. Dezember 2005 per Übergabeeinschreiben versandt.

Mit einem Schreiben, das das Datum 9. Januar 2006 enthält und am 24. Januar 2006 einging, legte der Anmelder Beschwerde ein "gegen die Kostenhilfeablehnung". Die Beschwerdegebühr wurde nicht bezahlt; ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, der ein anderes Aktenzeichen und das Datum vom 28. März 2006 enthält, ging am 7. April 2006 bei Gericht ein, nachdem dem Anmelder die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 20. März 2006 am 21. März 2006 zugestellt worden war, dass wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Mit diesem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat der Anmelder noch Kopien zweier weiterer Schreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, er habe nicht gewusst, dass er einen Antrag auf Kostenhilfe stellen müsse.

Auf den weiteren Bescheid vom 27. April 2006, mit dem der Anmelder darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verfristet ist, bestellte sich am 29. Mai 2006 Herr Rechtsanwalt A... und beantragte die Gewäh- rung von Verfahrenskostenhilfe, seine Beiordnung und Wiedereinsetzung. Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurden nicht vorgetragen.

Herr Rechtsanwalt A... wurde mit Schreiben vom 11. August 2006 darauf hingewiesen, dass Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren sein werden; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat am 30. September 2006 mitgeteilt, den Anmelder nicht mehr zu vertreten.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt; die Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr und auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe waren zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde richtet sich zwar nach dem Beschwerdeschreiben des Anmelders "gegen die Kostenhilfeablehnung", sie ist aber dahingehend auszulegen, dass der Anmelder sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung wehren will. Denn zum einen war dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Patentamt gewährt worden, zum anderen war ihm die Zurückweisung der Patentanmeldung kurz vor der Beschwerdeeinlegung zugestellt worden. Demnach ist davon auszugehen und die Erklärung des Patentanmelders dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung beschweren will.

2. Der die Patentanmeldung zurückweisende Bescheid der Prüfungsstelle des Patentamts vom 28. Dezember 2005 samt dazugehöriger Rechtsmittelbelehrung wurde am 30. Dezember 2005 per Einschreiben versandt. Er gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG als am 2. Januar 2006 zugestellt; dies ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Demnach hätte die Beschwerdegebühr bis zum 2. Februar 2006 eingezahlt werden müssen (§ 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 PatG), was nicht erfolgt ist.

3. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.

Der Anmelder hat nicht dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 PatG die Beschwerdegebühr zu zahlen oder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass er erst am 21. März 2006 durch die Mitteilung vom 20. März 2006 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hätte (vgl. Beschluss des Bundespatengerichts vom 26. Mai 2003, 10 W (pat) 4/03), wäre keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Der Anmelder hat am 7. April 2006 zwar einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, aber keinen Antrag auf Wiedereinsetzung. Zwar könnte Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden (§ 123 Abs. 2 S. 3 PatG), Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Anmelder schuldlos verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Ausführungen in den Schreiben des Anmelders, die er dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beigefügt hat, enthalten keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, eine unverschuldete Fristversäumnis zu begründen. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus.

Einen Wiedereinsetzungsantrag hat Herr Rechtsanwalt A... am 29. Mai 2006 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 123 Abs. 2 S. 1 PatG, wonach die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden muss, bereits abgelaufen, und zwar selbst dann, wenn man zugunsten des Anmelders auf den Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 20. März 2006 (am 21. März 2006) abstellt. Darüber hinaus enthält der Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG). Nach alledem konnte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben.

4. Da mithin weder fristgerecht die Beschwerdegebühr gezahlt noch innerhalb der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

5. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 130 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz PatG). Wie oben ausgeführt, wurde er im Hinblick auf die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet gestellt und war deshalb nicht geeignet, die Folgen der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr zu neutralisieren (§ 130 Abs. 2 S. 1 PatG). Da deswegen die Beschwerde als nicht erhoben gilt, kann sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben, so dass Verfahrenskostenhilfe, soweit sie sich auf das weitere Beschwerdeverfahren bezieht, insbesondere auf die durch Herrn Rechtsanwalt A... beantragte Beiordnung sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zum Zwecke einer Akteneinsicht, ebenfalls nicht zu gewähren war.






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2006
Az: 9 W (pat) 9/06


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