Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2003
Aktenzeichen: 14 W (pat) 31/01

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2003, Az.: 14 W (pat) 31/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. März 2001 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 51 589 mit der Bezeichnung

"Haarbehandlungsmittel"

widerrufen.

Dem Beschluß liegen die mit Schriftsatz vom 18. August 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen der Anspruch 1 lautet:

Haarbehandlungsmittel auf wäßriger Grundlage, enthaltend ein Gemisch ausa) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens einer C10-C24-Fettsäure, undb) 0,1 bis 20 Gew.-% mindestens einer Verbindung der allgemeinen Formel I in der R1 und R2 jeweils für eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22-Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4 für eine C1-C3-Alkylgruppe oder eine Gruppe -CH2-CH2-O-[EO]z-H, sowie x,y und z für 0 bis 5 und Y- für ein Anion stehen, jeweils berechnet auf die Gesamtzusammensetzung.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß die Haarbehandlungsmittel nach Anspruch 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) EP 0 655 236 B1 und dem

(2) Analysenbericht der Spektral Service Laboratorium für Auftragsanalytik GmbH Köln vom 15. Mai 1996 nicht mehr neu seien. So beträfe (1) wäßrige Zusammensetzungen, die zur Haarbehandlung eingesetzt würden und mindestens ein quaternäres Ammoniumsalz, das mindestens eine Estergruppe aufweise, enthielten. Nach Anspruch 2 dieser Entgegenhaltung kämen dabei die gleichen Verbindungen wie patentgemäß zum Einsatz. Da in diesem Dokument ferner die Herstellung dieser Verbindungen unter Verwendung von Fettsäure genannt werden würden und im Anschluß daran im Handel befindliche Produkte, ergäbe sich aus (1) auch klar, daß sich die dort angegebenen Handelsnamen nur auf Esterquats enthaltende Erzeugnisse bezögen. Mittel gemäß (1), die nun Esterquats, sei es hergestellt nach der in (1) angegebenen Synthese, sei es als Handelsprodukt, enthielten, wiesen aber zwangsläufig Fettsäuren auf. Dies werde durch die von der Einsprechenden als Dokument (2) eingereichten Analysenergebnisse, die für Handelsprodukte einen Gehalt an freien Fettsäuren von jeweils 10, 13 und 10 % nennten, belegt. Haarbehandlungsmittel nach (1), zu deren Herstellung diese Handelsprodukte nun - wie im Anspruch 19 dieses Dokumentes angegeben - in einer Konzentration von 20 % eingesetzt werden würden, wiesen damit auch mindestens 2 % Fettsäuren auf. Die nach Anspruch 1 beanspruchten Zusammensetzungen seien somit am Anmeldetag bereits existent gewesen.

Die Argumentation der Patentinhaberin, es handle sich bei (2) um einen internen Analysenbericht, der nicht jedem Fachmann frei zugänglich sei und daher nicht auf (1) gelesen werden könne, könne nicht greifen. Es sei nämlich üblich, Handelsprodukte schon wegen unerwünschter Nebenprodukte vor dem Einsatz in Kosmetika zu analysieren. Spätestens da erhielte der Fachmann Kenntnis vom Fettsäuregehalt in Esterquats.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist unter Verweis auf Schulte PatG 5. Aufl. § 3 (2) Rdn 53 der Auffassung, der von der Patentabteilung als "Entgegenhaltung (2)" bezeichnete Analysenbericht müsse sowohl in der Bestimmung der Neuheit als auch der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben. Es handle sich hierbei nämlich um ein internes Schriftstück, das nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sei.

Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende (W... AG in D...) hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 den Einspruch zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.

Auch der Verweis der Patentinhaberin auf Schulte PatG 5. Aufl. § 3 (2) Rdn 53 kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern Analysenergebnisse von öffentlich vertriebenen Handelsprodukten der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten. Zum anderen gebietet es die Qualitätskontrolle des verarbeitenden Herstellers - wie bereits von der Patentabteilung dargelegt -, routinemäßig alle zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Produkte bei Eingang einer Analyse zu unterziehen. Damit ist es dem mit der Verarbeitung solcher Produkte befaßten Fachmann auf jeden Fall bekannt, mit welchen Begleitstoffen in welchen Konzentrationsbereichen er jeweils zu rechnen hat. Mit dieser Beurteilung sieht sich der Senat in völliger Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1986, 372 (II.3) - Thrombozyten-Zählung; vgl auch EPA GrBk G 1/92 GRUR Int. 1993, 698 - Öffentliche Zugänglichkeit).

Die Entscheidung erfolgte antragsgemäß im schriftlichen Verfahren.

Dr. G. Wagner Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.02.2003
Az: 14 W (pat) 31/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3513f1bb7ca1/BPatG_Beschluss_vom_4-Februar-2003_Az_14-W-pat-31-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share