Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 305/04

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2005, Az.: 23 W (pat) 305/04)

Tenor

Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Spalten 3 und 4 wie Patentschrift, 3 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 bis 8) wie Patentschrift.

Gründe

I Das Patent 100 58 630 der Patentinhaberin wurde am 25. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß

1) US 3 224 025, 2) AT 365 441 und 3) DE 299 20 659 U1 sowie des von der Patentinhaberin selbst genannten Standes der Technik gemäß

4) US 5 483 720 und 5) WO 96/08991 A1 von der Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 13. Februar 2002 mit 8 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 4. Juli 2002 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 4. Oktober 2002 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil es keinen nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähigen Gegenstand enthalte.

Hierbei stützt sich die Einsprechende auf die in der Patentschrift angeführten Entgegenhaltungen E1 AT 365 441, E2 US 5 483 720, E3 US 3 224 025, E4 WO 96/08991 A1 (bereits alle im Prüfungsverfahren genannt)

sowie auf die weiteren Druckschriften E5 US 2 730 744, E6 EP 1 208 788 A1 (ältere Anmeldung) und E7 US 4 799 283.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Einsprechende, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränkter Fassung auf der Basis der Patentansprüche 1 und 8, hilfsweise in einer weiter beschränkten Fassung gemäß den Patentansprüchen 1,2 und 6.

Sie beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 - 8 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 - 8 (Hilfsantrag), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 8 gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

"1. Bodenwischer mit zwei einen saugfähigen Wischbelag tragenden Trägerplatten,

- einem kardanisch angelenkten Wischerstiel und - einem entlang dem Wischerstiel verschiebbaren Auspressschieber mit zwei starren Auspressarmen,

- deren Enden an der Rückseite der zugeordneten Trägerplatte jeweils mit einer Führungsfläche in Eingriff bringbar sind,

- die in Richtung zum freien Plattenende zu einer Erhebung ansteigt, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Trägerplatten (5) an einem gemeinsamen Trägermittelstück (3) angelenkt sind,

- mit dem der Wischerstiel (1) gelenkig verbunden ist, und - daß die Führungsfläche (17) auf der dem freien Plattenende (5a) zugekehrten Seite der Erhebung (17b) zur Trägerplatte (5) hin abfällt,

- so daß die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der Erhebungen am Ende des Auspressvorganges abfällt."

"8. Bodenwischer mit zwei einen saugfähigen Wischbelag tragenden Trägerplatten,

- einem kardanisch angelenkten Wischerstiel und - einem entlang dem Wischerstiel verschiebbaren Auspressschieber mit zwei starren Auspressarmen,

- deren Enden mit der Rückseite der zugeordneten Trägerplatte jeweils mit einer Führungsfläche in Eingriff bringbar sind,

- wobei das Ende jedes Auspressarms einen drehbar gelageten Rollkörper trägt, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Trägerplatten (5) an einem gemeinsamen Trägermittelstück (3) angelenkt sind,

- mit dem der Wischerstiel (1) gelenkig verbunden ist, und - daß der Rollkörper ein am Umfang mit Vertiefungen (19) versehenes Rad (20) ist,

- das mit mindestens einem Vorsprung (21, 22) an der Rückseite der Trägerplatte (5) in Eingriff tritt,

- so daß die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der Erhebungen am Ende des Auspressvorganges abfällt."

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 7 des Hauptantrages wird auf die Streitpatentschrift und bezüglich des Hilfsantrages sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr 1 PatG, weil abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.

2) Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs 1 Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug ua zur Entgegenhaltung E6 als einer älteren Anmeldung gebracht wurden.

3) Ausweislich der Beschreibung geht die Patentinhaberin von einem Bodenwischer aus, dessen zwei am Wischerstiel kardanisch angelenkten und gegeneinander klappbaren Trägerplatten (eines so genannten Schmetterlings-Bodenwischers) einen saugfähigen Wischbelag tragen, wobei der saugfähige Wischbelag mittels eines entlang des Wischerstiels verschiebbaren Auspressschiebers mit zwei starren Auspressarmen, deren Enden an der Rückseite der zugeordneten Trägerplatte jeweils mit einer Führungsfläche in Eingriff bringbar sind, die in Richtung zum freien Plattenende zu einer Erhebung ansteigt, vergleiche Abschnitt [0001] und [0002] der Streitpatentschrift sowie die gemäß Abschnitt [0006] gattungsbildende Entgegenhaltung E3.

Die Patentinhaberin sieht es als nachteilig an, dass bei diesen Bodenwischern beim Auspressen des Wischbelags der kontinuierliche Anstieg der beiden Führungsflächen zu den Enden der Trägerplatten hin dem Benutzer bei dessen Kraftaufwendung keine spürbare Rückmeldung gibt, wann der gewünschte Grad der Auspressung erreicht ist. Daher neigt der Benutzer dazu, den möglicherweise noch unvollständig ausgeführten Auspressvorgang vorzeitig abzubrechen, vergleiche Abschnitt [0006] der Streitpatentschrift.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Bodenwischer der eingangs genannten Gattung so auszugestalten, dass die Handhabung insbesondere beim Auspressvorgang erleichtert und gleichwohl eine vollständige Auspressung des Wischbelags sichergestellt ist, vergleiche Abschnitt [0007] der Streitpatentschrift.

Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen in den selbständigen Patentansprüchen 1 und 8 des Hauptantrages angegeben.

Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 kommt es wesentlich darauf an, dass die zum freien Trägerplattenende ansteigende Führungsfläche wieder abfällt,

- so daß die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der Erhebungen auf der Führungsfläche am Ende des Auspressvorganges abfällt.

Diese Wirkungsangabe stellt sicher, dass die Enden (11a) der Auspressarme (11) an der maximalen Höhe der Erhebungen (176) auf der Führungsfläche (17) angelangt sind bzw. diese überschritten haben, vergleiche Figur 3 der Streitpatentschrift.

Bei der selbständigen Lösung gemäß Patentanspruch 8 kommt es wesentlich darauf an, dass der Rollkörper von einem am Umfang mit Vertiefungen (19) versehenen Rad (20) gebildet ist, das mit mindestens einem Vorsprung (21, 22) an der Rückseite der Trägerplatte (5) in Eingriff tritt,

- so daß die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der maximalen Erhebungen der zugehörigen Vorsprünge (21, 22) am Ende des Auspressvorganges abfällt, vergleiche die Ausführungsvariante gemäß Figur 8 der Streitpatentschrift.

4) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 des Hauptantrages sind zulässig.

So geht der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrages auf den erteilten Patentanspruch 1 in Verbindung mit dem Abschnitt [0009] der Patentschrift zurück.

Der geltende Patentanspruch 8 des Hauptantrages geht aus dem erteilten Patentanspruch 8 in Verbindung mit Abschnitt [0012] der Streitpatentschrift hervor.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 des Hauptantrages sind auch durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt:

Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 3 und 4 und bezüglich der Wirkungsangabe bei Überschreiten der Erhebungen auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 4, Absatz 1 und Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 1 zurück.

Der geltende Patentanspruch 8 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 5 und 8 sowie bezüglich der Wirkungsangabe bei Überschreiten der Vorsprünge auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 4, Absatz 1 und Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 1 zurück.

Die geltenden und erteilten Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 5 bis 7 sowie 9 und 10.

5a) Der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages des Streitpatents ist gegenüber der nachveröffentlichten Entgegenhaltung E6 mit älterem Zeitrang neu (§ 3 Abs 2 Satz 1 Nr 2 PatG).

Zwar offenbart diese Entgegenhaltung einen Bodenwischer (Feuchtwischer) mit zwei einen saugfähigen Wischbelag (Wischpad 35) tragenden Trägerplatten (Wischplatten 1, 2), einen kardanisch (Kardangelenk 8) angelenkten Wischerstiel (Stiel 13) und einem entlang dem Wischerstiel (13) verschiebbaren Auspressschieber (Verschiebehülse 14) mit zwei starren Auspressarmen (Druckarme 19 und 20), deren Enden an der Rückseite der zugeordneten Trägerplatte (1, 2) jeweils mit einer Führungsfläche (ansteigende Druckfläche 32) in Eingriff bringbar sind, die in Richtung zum freien Plattenende zu einer Erhebung ansteigt, wobei die beiden Trägerplatten (1, 2) an einem gemeinsamen Trägermittelstück (Zwischenplatte 6 mit Doppelgelenk 3) angelenkt sind, das mit dem Wischerstiel (13) gelenkig verbunden ist, und wobei die Führungsfläche (32) auf der dem freien Plattenende zugekehrten Seite der Erhebung (32) zur Trägerplatte (1, 2) hin abfällt, vergleiche dort die Abschnitte [0001] und [0002] sowie die Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung.

Jedoch offenbart diese Entgegenhaltung nicht, dass die Auspressarme (19, 20) den höchsten Punkt der Führungsfläche (Druckfläche 32) erreichen oder überschreiten, so dass die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der Erhebungen am Ende des Auspressvorganges abfällt, vergleiche hierzu auch die Vermaßungen gemäß der Figur 3 der Entgegenhaltung E6.

Auch der Einwand der Einsprechenden, dass die gemäß Abschnitt [0009] angesprochene Optimierung der Presskraft auch ein Überschreiten des höchsten Punktes der Erhebung (32) mit einschließe, vermag nicht zu überzeugen, weil dort nur ausgeführt ist, dass zur Optimierung der Presskraft auf den Wischplatten ansteigende Auflaufflächen für die Druckarme vorgesehen sind, die (i.e. Auflaufflächen) an den Druckflächen ihren Höhepunkt erreichen, wobei jedoch offen bleibt, ob die Druckarme den Höhepunkt der Auflaufflächen erreichen, vergleiche Vermaßung gemäß der dortigen Figur 3.

Somit ist der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages des Streitpatents gegenüber der nachveröffentlichten Entgegenhaltung E6 mit älterem Zeitrang neu.

5b) Der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages ist auch gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen E1 bis E5 und E7 neu (§ 3 Abs 1 PatG).

Denn bei keinem der bekannten Bodenwischer mit zusammenklappbaren Trägerplatten mit ansteigender Führungsfläche gemäß den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen E1, E3 und E5 erreichen die Auspressarme den höchsten Punkt der Führungsfläche, vergleiche in E1 die Führungsflächen (Oberseite; leicht ansteigende Fläche 13) in Wechselwirkung mit den Auspressarmen (parallele Arme 8 mit abgeflachten Enden 11) gemäß Figuren 1 und 3; vergleiche in E3 die Führungsflächen (wedgeshaped elements 32, 33) in Wechselwirkung mit den Auspressarmen (operating sleeve 3 with a pair diametrically disposed slots 27 and low friction rollers 28, 29) gemäß den Figuren 2 und 5; vergleiche in E5 die Führungsflächen (inclined wedge or cam 34, 34') in Wechselwirkung mit den Auspressarmen (tubular slide handle 46 with a cross head 48 carrying pairs of spaced depending legs 49 with rollers 50) gemäß den Figuren 8 und 10.

Die übrigen vorveröffentlichten Entgegenhaltungen E2, E4 und E7 betreffen Bodenwischer mit ebenen Trägerplatten ohne eine ansteigende Führungsfläche und die im Prüfungsverfahren genannte Entgegenhaltung 3) betrifft einen Bodenwischer ohne jegliche Trägerplatten, so dass der Bodenwischer gemäß dem beschränkten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu ist.

6) Der zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Bodenwischer gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrages beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Fachmanns, der hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Bodenwischern betrauter Techniker oder Entwicklungsingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

Denn der vorstehend genannte vorveröffentlichte Stand der Technik vermag mangels entsprechender Vorbilder dem Fachmann keine Anregung dahingehend vermitteln, dass die ansteigende Führungsfläche (17) auf der dem freien Plattenende (5a) zugekehrten Seite der Erhebung (176) zur Trägerplatte (5) hin abfällt, so dass die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft nach Überschreiten der Erhebungen am Ende des Auspressvorganges abfällt.

Somit beruht der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

7) Der Bodenwischer gemäß dem selbständigen Patentanspruch 8 des Hauptantrages des Streitpatents ist ebenfalls neu (§3 Abs 1 und 2 PatG) und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG), wie nachfolgend dargelegt wird:

Der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 8 des Hauptantrages des Streitpatents ist gegenüber der nachveröffentlichten Entgegenhaltung E6 mit älterem Zeitrang neu, weil die Auspressarme (19, 20) keine Rollkörper in Form eines Rades aufweisen.

Im ermittelten Stand der Technik ist die Entgegenhaltung E5 die einzige, die einen Bodenwischer offenbart, dessen Auspressarme (49) Rollen (50) aufweisen.

Die Entgegenhaltung E5 offenbart zwar im einzelnen einen Bodenwischer (mop device; wringer type mop device, cam operated) mit zwei einen saugfähigen Wischbelag (sponge mop element 37) tragenden Trägerplatten (rigid pressure plates 28), einem (nicht kardanisch) angelenkten Wischerstiel (handle 20) und einem entlang dem Wischerstiel (20) verschiebbaren Auspressschieber (tubular slide handle 46) mit zwei starren Auspressarmen (with a cross head 48 carrying pairs of spaced depending legs 49 with rollers 50), deren Enden mit der Rückseite der zugeordneten Trägerplatte (28) in Eingriff bringbar sind, wobei das Ende jedes Auspressarms (49) einen drehbar gelagerten Rollkörper (rollers 50) trägt, wobei die beiden Trägerplatten (28) an einem gemeinsamen Trägermittelstück (diverging pairs of arms 25) angelenkt sind, mit dem der Wischerstiel (20) nicht gelenkig verbunden ist und wobei der Rollkörper ein glattes Rad (50) ist, das mit mindestens einem Vorsprung (inclined wedge or cam 34, 34') an der Rückseite der Trägerplatte (28) in Eingriff tritt (the rollers 50 ... engage with the inclined cams 34, 34'), vergleiche dort die Figuren 1, 8 und 10 in Verbindung mit zugehöriger Beschreibung, besonders in Spalte 2, Zeile 26 bis Spalte 3, Zeile 30 und Spalte 3, Zeilen 48 bis 64.

Die Unterschiede zum Bodenwischer gemäß Patentanspruch 8 des Hauptantrages des Streitpatents liegen darin, dass der Wischerstiel (20) nicht kardanisch am Mittelstück (25) angelenkt, sondern fest damit verbunden ist und dass das den Rollkörper bildende Rad (50) glatt ist, wobei der wesentlichste Unterschied darin besteht, dass die Auspressarme (49) die Vorsprünge (34, 34Ô) nicht überschreiten, so dass entgegen der Lehre des Patentanspruchs 8 des Hauptantrages des Streitpatents die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft ... am Ende des Auspressvorganges nicht abfällt.

Der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 8 des Hauptantrages ist somit neu.

Aus den zum Patentanspruch 1 des Hauptantrages ausgeführten Gründen erhält der Fachmann aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik auch keinen Hinweis auf die Lehre des selbständigen Patentanspruchs 8 des Hauptantrages, insbesondere nicht auf die spezielle Ausgestaltung der Vorsprünge und der Rollkörper mit Vertiefungen am Umfang, infolge deren geometrischen Ausgestaltung die auf den Auspressschieber aufzubringende Kraft am Ende des Auspressvorganges abfällt.

Daher beruht der Bodenwischer gemäß Patentanspruch 8 des Hauptantrages des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

8) Die Unteransprüche 2 bis 7 des Hauptantrages betreffen nicht selbstverständliche, vorteilhafte Ausgestaltungen des Bodenwischers nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Bodenwischers gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages mitgetragen.

9) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und die Erfindung anhand der Figuren hinreichend erläutert ist.

Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten.

Dr. Tauchert Dr. Meinel Lokys Martens Be






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Az: 23 W (pat) 305/04


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