Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/01

(BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az.: AnwZ (B) 44/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. Juli 2002 (Aktenzeichen AnwZ (B) 44/01) über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs entschieden. Die sofortige Beschwerde wurde jedoch zurückgewiesen.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin, in der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Antrag jedoch zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Widerrufsverfügung zu Recht ergangen ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall, da gegen den Antragsteller zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren und das Finanzamt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hatte. Es lagen keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vor, in dem die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären.

Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung gibt es weiterhin Umstände, die auf eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hindeuten. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen und der Antragsteller ist nun in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen. Er muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 51.129,19 JHHHHHDM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az: AnwZ (B) 44/01


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHHDM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zugelassen.

Durch Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluß vom 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94 -BRAK-Mitt. 1995, 126). Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Bereits vor Erlaß dieser Verfügung war es zu zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Nach Mitteilung des Amtsgerichts O. -Vollstreckungsgericht -waren gegen den Antragsteller seit 1996 32 Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers B. wurden diesem 1999 und 2000 13 Vollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller erteilt, die bis auf einen nicht erledigt werden konnten.

Das Finanzamt O., zu dessen Gunsten der Grundbesitz des Antragstellers mit mehreren Sicherungshypotheken belastet ist, hatte am 14. Dezember 2000 wegen aufgelaufener Abgabenrückstände von nahezu 185.000 DM Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Von einem derartigen Wegfall kann keine Rede sein.

Nach dem Widerruf der Zulassung sind weitere, im angefochtenen Beschluß im einzelnen aufgeführte Umstände bekannt geworden, die die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch deutlicher werden lassen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht V. mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Aufgrund dieser Ablehnung ist der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen worden, so daß nunmehr auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO normierte Vermutung des Vermögensverfalls zum Tragen kommt.

Im übrigen hat es der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren an der grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu belegende -erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.

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BGH:
Beschluss v. 01.07.2002
Az: AnwZ (B) 44/01


Link zum Urteil:
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