Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 29. April 2008
Aktenzeichen: L 30 B 475/06 AL PKH

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 29.04.2008, Az.: L 30 B 475/06 AL PKH)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschlussdes Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2006 wirdzurückgewiesen.

Gründe

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 16. Oktober 2006), ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine Rechtsverfolgung ist nur dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 84, S. 1161). Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vom Kläger noch gestellten Anträgen. Nach der gebotenen summarischen Überprüfung ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht mit seinem Begehren, mit dem der Kläger (isolierte) Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 348,00 € (280,00 € - Geschäftsgebühr Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des zum 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <VV-RVG> - + 20,00 € - Entgelte für Post und Telekom Nr. 7002 VV-RVG - + 48,00 € - 16 v. H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG) bzw. nach dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kläger vom 19. April 2006 hilfsweise €weitere€ 301,60 € (240,00 € - Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV-RVG - + 20,00 € - Entgelte für Post und Telekom Nr. 7002 VV-RVG - + 41,60 € -16 v.H. - Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG) geltend macht, durchdringen wird.

Die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen (Vergütung) des Rechtsanwalts im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, der nur die gesetzlichen Gebühren erfasst (vgl. BSGE 78, 159, 161), bestimmen sich nach dem RVG. Dieses findet hier Anwendung, weil der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 01. Juli 2004, spätestens mit der Erteilung der Prozessvollmacht vom 20. September 2005 (Bl. 374 der Leistungsakten der Beklagten) erteilt worden ist (§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG). Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 RVG entstehen für eine Tätigkeit außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens, sofern das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung findet, Betragsrahmengebühren und daher auch für das isolierte Vorverfahren zwischen Sozialleistungsempfängern und Behörden. Da der Streit zwischen den Beteiligten über die Frage der Rechtmäßigkeit des Bezuges eines Existenzgründungszuschusses in dem Zeitraum vom 30. März 2004 bis zum 29. Januar 2005 geführt worden ist, wäre das sozialgerichtliche Verfahren für den Kläger als Leistungsempfänger kostenfrei gewesen (§ 183 S. 1 SGG). Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich daher die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

Gemäß Nr. 2500 VV RVG in der Fassung des Art. 3 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 2004, 718) beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 40,- EUR bis 520,- EUR. Im Hinblick auf die Bemessung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,- EUR (sogenannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (amtliche Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG). Einschränkend enthält das VV zu diesem Gebührentatbestand den Zusatz: Eine Gebühr von mehr als 240,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach Nr. 2501 VV-RVG beträgt die Gebühr Nr. 2500 VV-RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren, sofern eine Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 40,00 bis 260,00 €. Das VV enthält zu diesem Gebührentatbestand die Zusätze:

I. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

II. Eine Gebühr von mehr als 120,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Der Zusatz unter Ziffer I. trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der ersparte Aufwand des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch seine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits im niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 2501 VV-RVG niederschlägt und daher nicht mehr bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift wird ergänzt durch die Zusätze zu den Nrn. 2500 und 2501 VV-RVG. Danach ist in €durchschnittlichen€ Fällen nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Mittelgebühr nur anzusetzen, wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Ist dies nicht der Fall, ist statt der Regelmittelgebühr die "Schwellengebühr" von 240,00 € - bzw. 120,00 € bei Nr. 2501 VV-RVG - als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 19. März 2008 € L 4 SB 51/07 € unter Bezugnahme auf das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2006, Az.: L 4 SB 174/05, dieses unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur wortgleichen Nr. 2400 VV-RVG BR-Drs. 830/03 S. 257 alles zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage dahingehend, dass für den Prozessbevollmächtigten des Klägers höhere Gebühren als 162,40 € festzusetzen wären (120,00 € - Geschäftsgebühr Nr. 2501 VV-RVG - + 20,00 € - Entgelte für Post und Telekom Nr. 7002 VV-RVG - + 22,40 € - 16 v. H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG). Die Angelegenheit war für ihn nicht schwierig und umfangreich, worauf schon die Beklagte in ihren Verwaltungsentscheidungen und hierauf Bezug nehmend das Sozialgericht hingewiesen hatten.

Für eine weitergehende Erstattungspflicht des Beklagten ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X sind durch den Beklagten lediglich die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Entstehen dem Betroffenen schon bei Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Kosten, so sind diese nicht zu erstatten, soweit nicht spezielle Regelungen wie z. B. § 65 a Sozialgesetzbuch, Erstes Buch € SGB I - dies vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn einem Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise entsprochen wird (BSGE 55, 92, 93). Eine derartige spezielle Regelung, wonach Kosten des Verwaltungsverfahrens zu erstatten wären, liegt hier nicht vor. In § 17 Nr. 1 RVG ist - im Unterschied zur früheren Vorschrift des § 119 BRAGO - ausdrücklich geregelt, dass es sich beim Verwaltungsverfahren und dem Vorverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG, wie sie der Prozessbevollmächtigte geltend macht, ist daher nicht möglich, denn er war schon im Anhörungsverfahren für den Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2005 tätig geworden, was zur Folge hat, dass €nur€ die Kosten nach der Nr. 2501 VV-RVG festzusetzen waren. Eine Regelungslücke, die Anlass zu einer erweiternden Auslegung gibt, und wonach der Beklagte verpflichtet wäre, eine höhere Gebühr zu erstatten, als dies in Nr. 2501 VV-RVG für das Vorverfahren bei vorangegangener anwaltlicher Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, ist nicht ersichtlich. Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, §§ 17, 2 RVG i.V.m. Nr. 2501 VV-RVG geht gerade nicht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, einen Antragsteller, der seinen Anwalt bereits im Rahmen des Antragsverfahrens eingeschaltet hatte, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Gebühr mit einem Antragsteller, der seinen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuzieht, gleichzustellen. Eine Benachteiligung des Betroffenen ist nicht ersichtlich, da die im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG wie oben dargelegt generell nicht erstattungsfähig ist, die im Vorverfahren anfallende niedrigere Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG dem Betroffenen vom Rechtsträger aber in vollem Umfang erstattet wird (so schon überzeugend das Hessisches LSG a. a. O.).

Schließlich ergibt sich hier nichts anderes daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Aufhebungs- und Erstattungsverfahren tätig geworden war. Zwar nimmt das vom Prozessbevollmächtigten angeführte Zitat von Madert (in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, Kommentar, 16. Aufl.) im Schriftsatz vom 19. April 2006 Bezug auf €€Bewilligung von Leistungen der Sozialversicherung oder sonstigen Sozialleistungen€€. Hieraus ergibt sich aber keine andere Beurteilung, denn die amtliche Anmerkung zu Nr. 2500 VV-RVG nimmt gerade Bezug auf €sozialrechtliche Angelegenheiten€€. Damit sind allein nach dem Wortlaut auch Aufhebungs- und Erstattungsverfahren schon mit umfasst. Die einem derartigen Verfahren vorangegangene Verwaltungstätigkeit i. S. d. der Nr. 2501 VV-RVG stellt insoweit regelmäßig das Anhörungsverfahren nach § 24 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) dar, in der der Prozessbevollmächtigte des Kläger zuerst tätig geworden war.

Im Ergebnis offen bleiben konnte im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (€Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen€€), ob der Prozessbevollmächtigte aus anderen Gesichtspunkten einen höheren Gebührenanspruch hat. Jedenfalls hat er keine weiteren Gebührenposten geltend gemacht als nach den Nrn. 2500, 2501, 7002 und 7008 VV-RVG.

Der Kostenausspruch folgt aus § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und hat deklaratorische Bedeutung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).






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