Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 100/01

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 26 W (pat) 100/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung PREMIUM für die Waren

"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Der aus dem Englischen stammende Begriff "PREMIUM" mit der Bedeutung "Prämie, Preis" habe sich in der deutschen Werbesprache längst als häufig verwendeter Qualitätshinweis durchgesetzt. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren besage die angemeldete Bezeichnung nichts anderes, als dass es sich hierbei um qualitativ hervorragende Produkte handele. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht erkennbar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht geeignet, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie aus Wörterbüchern hervorgehe, habe der Begriff "PREMIUM" unterschiedliche Bedeutungen. Selbst wenn dieses eingedeutschte Wort iS "Prämie bzw Preis" verwendet werde, könne es die beanspruchten Waren nicht beschreiben. Die Anmeldung besitze keinen konkreten Sinngehalt, wie er von der neueren Rechtsprechung für die Versagung der Schutzfähigkeit verlangt werde. Vielmehr rufe sie die verschiedensten Assoziationen hervor. Nur im Zusammenhang mit weiteren Wörtern stelle "PREMIUM" einen Qualitätshinweis dar. Der Verkehr habe deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis zu werten.

Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs der Anmeldung zu den konkreten Waren spreche auch gegen ein Freihaltebedürfnis.

Demgemäß beantragte die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, daß eine Schutzversagung im Widerspruch zur etablierten Spruchpraxis stehen würde.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angaben befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die versagten Waren dar.

Wie die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Fundstellen eindeutig belegen, wird die angemeldete Bezeichnung "PREMIUM" von der Werbung als Hinweis auf ein "Produkt von besonderer, bester Qualität" verwendet. So wird beispielsweise von "Premiumbier" gesprochen (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 7, 1999). Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wort "PREMIUM" etwa ungeeignet sein könnte, die hier beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikel als qualitativ besonders hochwertig zu beschreiben. Das Ergebnis der Recherche im Internet, in dem ausdrücklich "Premium Zigaretten" und "Premium Zigarren" angeboten werden, spricht vielmehr eindeutig dafür, dass mit "PREMIUM" gerade auch auf dem Gebiet der Tabakwaren ein wesentliches Merkmal der zurückgewiesenen Tabakerzeugnisse bezeichnet wird (vgl dazu EuGH GRUR 2001, 403 - Bravo).

Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Aufgrund der häufigen Verwendung des Begriffes "PREMIUM" auf den verschiedensten Warengebieten - und auch auf dem Tabakwarensektor - ist dem inländischen Verkehr die Bedeutung des Wortes "PREMIUM" ohne weiteres geläufig. Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung steht dieser Wertung nicht entgegen, da "PREMIUM" auch in Alleinstellung keinen Sinngehalt aufweist, der über das oben Dargelegte hinausgeht. Als gängiger Begriff, der von allen angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden wird, stellt die angemeldete Kennzeichnung deshalb für die beanspruchten Waren eine konkret unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar.

Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung in einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen Beschreibung der betreffenden Waren. Da sie dem Verkehr ohne weiteres bekannt und geläufig ist, liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 kam nicht in Betracht, denn das vorliegende Verfahren warf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; die Entscheidung beruht auf der Bewertung tatsächlicher Umstände.

Vorsitzender Richter Albertbefindet sich im Urlaub undkann deshalb nicht unterschreiben.

Kraft Eder Kraft Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 26 W (pat) 100/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0ff0e06ee187/BPatG_Beschluss_vom_19-Maerz-2003_Az_26-W-pat-100-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share