Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 137/03

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2004, Az.: 33 W (pat) 137/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 03 742 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 1 389 782 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 03 742 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 1 389 782 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.03.2004
Az: 33 W (pat) 137/03


Link zum Urteil:
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