Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 43/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 29 W (pat) 43/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für Waren der Klassen 16, 24 und 25 eingetragene Marke Nr. 395 48 079

"Cindy"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 1 189 813

"CINDA", die für die Waren

"Frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln aus Papier und Zellstoff einschließlich Inkontinenzwindeln aus Papier oder Zellstoff"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 813 angeordnet, nämlich für die Waren

"Windeln, Windeleinlagen, Windelvlies aus Papier, Zellstoff oder Zellulose; Vliesstoffe, insbesondere für Kleidereinlagen; Bekleidungsstücke, insbesondere Umstandsbüstenhalter, Stillbüstenhalter, Sportbüstenhalter, Einlagen für Bekleidungsstücke, insbesondere Stilleinlagen, Windeleinlagen, Windelhöschen, Überhöschen", da insoweit eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Im übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen.

Die zu löschenden Waren seien teilweise identisch mit den Widerspruchswaren oder lägen jedenfalls im Ähnlichkeitsbereich, weil sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts-, Fabrikations- oder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte hätten, daß der Verkehr die Herkunft aus dem selben Ursprungsbetrieb vermute. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen seien die geringfügigen Unterschiede am Ende der Marken nicht markant genug, um klangliche Verwechslungen in Bezug auf die zu löschenden Waren zuverlässig zu verhindern.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der jüngeren Marke mit der Beschwerde, die er nicht begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenstelle darin überein, daß die angemeldete Marke wegen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren Marke teilweise zu löschen ist (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen, weil die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke teilweise gleich, zum anderen Teil wegen erheblicher wirtschaftlicher Berührungspunkte ähnlich sind und die Marken aufgrund ihrer weitgehenden klanglichen Übereinstimmungen nicht auseinander gehalten werden können. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, inwiefern er sie für angreifbar hält.

Dr. Vogel von Falckenstein Viereck Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 29 W (pat) 43/99


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