Oberlandesgericht München:
Urteil vom 13. Januar 2011
Aktenzeichen: 29 U 4615/09

(OLG München: Urteil v. 13.01.2011, Az.: 29 U 4615/09)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass den Beklagten als Erben nach E. F. ... hinsichtlich des Werks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols), wie bei der GEMA unter der Werknummer 481.391 registriert, keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieses Werks zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung einschließlich der Widerklage zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um den Inhalt der Registrierung des Musikstücks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols) bei der GEMA.

K. G. ..., der Vater der Kläger, komponierte in den Vierzigerjahren des vorigen Jahrhunderts das Musikstück Das Kufsteiner Lied in dessen Urfassung und verfasste zumindest die erste und die dritte Strophe des Texts dazu. In der Folge überarbeitete er das Lied mehrfach und fügte ihm einen Jodlerteil, den sogenannten Guggu-Jodler, bei. Ab 1963 arbeitete er mit dem vormaligen - während des Berufungsverfahrens verstorbenen - Beklagten zu 1. (im Folgenden: E. F. ...) zusammen, der den Verlag E. ... betrieb. Mit diesem Verlag schloss K. G. ... am 18. November 1967 einen Vertrag über die Verwertung des Kufsteiner Lieds außerhalb Österreichs (vgl. Anlage K 6).

1968 erschien eine Schallplatte mit einer von F. L. ... gesungenen Fassung des Lieds, die statt des Guggu-Jodlers einen Oktav-Jodler mit den Schlussworten Bei uns in Tirol enthielt. Sie wies lediglich K. G. ... als Urheber aus (vgl. Anlage K 42).

In den Siebzigerjahren wurde K. G. ... von einem Prätendenten auf die Urheberschaft an dem Lied in Anspruch genommen. Deswegen schrieb E. F. ... am 8. Oktober 1974 in Vertretung K. G. ...s an die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM und trug vor, der alleinige Autor und Urheber des Kufsteiner Lieds sei K. G. ... (vgl. Anlage K 28).

In einer Ergänzung vom 29. November 1980 zu dem 1967 geschlossenen Verlagsvertrag erklärte K. G. ..., dass das Kufsteiner Lied mit allen derzeit bekannten, insbesondere den beiden druckmäßig fixierten Jodlerparts sein geistiges Eigentum sei; diese Ergänzung wurde auch von E. F. ... unterzeichnet (vgl. Anlage K 29).

Zu einem von den Parteien nicht mitgeteilten Zeitpunkt wurde der Verlag E. ... auf die Beklagte zu 2., die Ehefrau E. F. ..., übertragen und unter der Firma e. ... fortgeführt.

Bis zum Tod K. G. ... im Jahr 1988 erschienen mindestens sieben verschiedene Tonträger mit Aufnahmen des Lieds, die den Oktav-Jodler enthielten und bei denen allein K. G. ... als Urheber angegeben war (vgl. Anlagen K 38, K 39, K 40, K 42, K 43, K 44 und K 45). Auch drei von der Beklagten zu 2. herausgebrachte Druckausgaben des Lieds in der Fassung mit dem Oktav-Jodler enthielten die ausschließliche Angabe, dass Text und Musik von K. G. ... stammten (vgl. Anlagen K 46, K 47 und K 48).

Am 4. September 1990 räumte K. G. ... Ehefrau und Alleinerbin G. G. ... dem Verlag der Beklagten zu 2. Handlungsvollmacht für alle Belange ein, welche die Werke K. G. ...s betrafen, insbesondere das Kufsteiner Lied und die dazugehörigen Jodelteile (als Jodlerparts I und II bezeichnet; vgl. Anlage B 30). Das in die Vollmachtsurkunde aufgenommene Werkverzeichnis enthält folgende Eintragung:

1. Das Original Kufsteiner Lied. Die Perle Tirols ... 3:49 Min.

Musik und Text: K. G. ... Musikverlag: e. ..., weltweit ...

Interpreten: K. G. ..., Ma. ... und die echten Tiroler Musikanten

Achtung: Andere Jodelversion. Nicht die von [E. F. ...] gestaltete Version!

Im Frühjahr 2001 sagte G. G. ... zu E. F. ..., die zweite Strophe des Kufsteiner Lieds sei von ihr. Am 14. Juni 2001 unterzeichnete sie ein von E. F. ... aufgesetztes Schriftstück (vgl. Anlage K 30 = Anlage B 3) mit folgendem Inhalt:

Ich, G. G. ..., [...] erkläre hiermit rechtsgültig und unwiderruflich, dass ich am Text zum Werk meines Mannes, K. G.

DAS KUFSTEINER-LIED - DIE PERLE TIROLS

schöpferisch im Sinne einer Miturheberin mitgewirkt habe.

Ich erkläre hiermit E. F. ... im Besonderen und die e. ... bzw. deren Inhaber im Allgemeinen zu meinen Handlungsbevollmächtigten, die mich bezügl. meiner Autorenschaft, der Urheberschaft der textlichen Gestaltung des "Kufsteiner-Lieds" in jeder Form, Art und Welse juristisch vertreten.

Als Rechtsnachfolgerin zur Urheberschaft meines Mannes, K. G. ..., erkläre ich, dass das "Kufsteiner Lied" zukünftig ausschließlich und immer mit dem Jodelpart, mit dem das "Kufsteiner Lied" von E. F. ... produziert wurde und dessen Bearbeitung und dessen Jodelphonetik von E. F. ... eigenkreativ geschaffen wurde, publiziert und veröffentlicht werden soll bzw. muss. Ich erkläre weiterhin, dass das "Kufsteiner-Lied" in der weltweit von E. F. ... produzierten und geschaffenen Form und gültigen Fassung, wie sie weltweit bekannt ist, auch weltweit und ausschließlich von der e. ... produziert wurde. Dieses Copyright und diese Form des "Kufsteiner-Lieds" ist ein exklusives Copyright der e. ...

Herr E. F. ... und die e. ... sind berechtigt, alle meine Interessen und meine Interessen als Rechtsnachfolgerin meines Mannes, K. G. ..., Autor, Urheber, Komponist u. Textautor des Werkes "Das Kufsteiner-Lied" rechtsgültig wahrzunehmen und mich in vollem Umfang, in jeder Art und Weise und in allen Belangen zu vertreten, inkl. alle Rechte bezügl. "Neue Medien", gleich welcher Art und Form, rechtsg. wahrzunehmen. Die Handlungsvollmacht für E. F. ... erteile ich unwiderruflich und uneingeschränkt. Alle Vermarktungen des Kufsteiner-Lieds, alle diesbezüglichen Copyrights, die vorhandenen, gegebenen oder noch werdenden, wie die Vermarktung des Slogans "Kufstein - die Perle Tirols" und jede Art der Veröffentlichung, die damit zusammenhängt oder verbunden ist oder verbunden werden kann, obliegt E. F. ... Alle Verhandlungen werden ausschließlich von ihm geführt. Alle diesbezüglichen Rechte liegen ausschließlich, exklusiv und ausnahmslos und unwiderruflich bei der e. ..., ..., München.

Am selben Tag schloss G. G. ... mit der Beklagten zu 2. einen Verlagsvertrag (vgl. Anlage K 32), dessen Vertragsgegenstand wie folgt beschrieben wurde:

DAS KUFSTEINER LIED. "Die Perle Tirols"

Musik: K. G. ... Text: K. und [G.] G. ...

Bearbeitung des Jodelparts und Jodelphonetik: E. F. ...

Dies ist unwiderruflich die rechtsgültige Copyrightbezeichnung für das Werk.

Für den Verlag der Beklagten zu 2. teilte E. F. ... der GEMA, deren langjähriges Aufsichtsratsmitglied er war, am 26. Juli 2001 zu dem unter der Datenbanknummer 0.481.391 in der Fassung mit dem Oktav-Jodler erfassten Kufsteiner Lied Folgendes mit:

Achtung! Änderung am Werk!

Das Copyright für das Werk: KUFSTEINER LIED lautet in Zukunft ausschließlich und ausnahmslos:

DAS KUFSTEINER LIED. "Die Perle Tirols"

Musik: K. G. ...

Text: K. und [G.] G. ...

Bearbeitung des Jodelparts und Jodelphonetik:

E. F. ...

WIR BITTEN UM KORREKTUREN DER ABRECHNUNGSANTEILE:

Musik: K. G. ... reduziert sich durch die Bearbeitung und Jodelphonetik-schöpferischer Akt- von E. F. ... um 1/12. Das sind 20 % vom K-Anteil!

Text: K. und [G.] G. ... = 2/3 K. G. ..., 1/3 [G.] G. ... Das betrifft ausschließlich den Text-Anteil

AN DEN VERLAGSRECHTEN ÄNDERT SICH NICHTS!

Diese Veränderungen am Werk wurden von den Beteiligten so abgesprochen und akzeptiert.

Die GEMA änderte ihre Datenbankeintragung dahin, dass sie E. F. ... als weiteren Komponisten und G. G. ... als weitere Textdichterin aufnahm (vgl. Anlage K 12).

Am 13. Oktober 2001 verstarb G. G. ... und wurde von den Klägern beerbt. Diese forderten sowohl die GEMA als auch E. F. ... und die Beklagte zu 2. erfolglos auf, die Änderung der Datenbankeintragung rückgängig zu machen.

Die Kläger haben vorgetragen, dass sowohl der Oktav-Jodler als auch die zweite Strophe des Texts des Kufsteiner Lieds allein von K. G. ... verfasst worden seien. Die Umschreibung des Werkregisters der GEMA sei zu Unrecht erfolgt.

Sie haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,

E. F. ... und die Beklagte zu 2. zu verpflichten, hinsichtlich des Werks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols), wie bei der GEMA unter der Werknummer 481.391 registriert, der GEMA ihre Einwilligung zur Änderung der Registrierung der Urheberschaft am Originalwerk in allen Werkfassungen zu erteilen, dass der Datenbankeintrag diesbezüglich ausschließlich lautet: Textdichter: [K. G.]; Komponist: [K. G.];

hilfsweise, festzustellen, dass E. F. ... und Frau G. G. ... hinsichtlich des Werks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols), wie bei der GEMA unter der Werknummer 481.391 registriert, keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieses Werks zustehen.

E. F. ... und die Beklagte zu 2. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, E. F. ... habe die im Lied verwendete konkrete Form des - bereits vorher vorhandenen - Typs des Oktav-Jodlers und deren Jodelphonetik geschaffen; das habe er jedoch in dem Streit K. G. ...s in den Siebzigerjahren mit einem Urheberprätendenten nicht herauskehren wollen. Die zweite Textstrophe sei von G. G. ... geschaffen worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien im Übrigen verwirkt und verjährt.

Mit - durch Beschluss vom 28. Oktober 2009 berichtigtem - Urteil vom 23. Juli 2009 (ZUM 2009, 871 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht E. F. ... und die Beklagte zu 2. nach dem Hauptantrag verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Als Urheber sei K. G. ... anzusehen; die aus dessen langjähriger Benennung als Urheber resultierende Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG sei weder hinsichtlich der schöpferischen Bearbeitung des Jodelparts und der Jodelphonetik durch E. F. ... noch hinsichtlich des Beitrags G. G. ...s zum Text widerlegt worden. E. F. ... und die Beklagte zu 2. könnten sich auch nicht darauf berufen, dass G. G. ... am 14. Juni 2001 erklärt habe, selbst Miturheberin des Liedtexts zu sein, und die schöpferische Beteiligung E. F. ...s am Oktav-Jodler bestätigt habe. Solche Erklärungen könnten nicht rechtswirksam abgegeben werden, wenn die Urheberrechte nur aus einer Erbenstellung hergeleitet seien; es bestünde die Gefahr, dass Erben von Urhebern versuchten, einerseits die Schutzdauer eines Werks über die Dauer von siebzig Jahren ab dem Versterben des tatsächlichen Urhebers zu verlängern und andererseits auf Kosten der eigentlichen Urheber ihren Namen mit dem geschützten Werk zu verbinden.

Hiergegen haben sich E. F. ... und die Beklagte zu 2. mit ihrer Berufung gewandt. E. F. ... verstarb am 17. November 2009 und wurde von der Beklagten zu 2. sowie den Beklagten zu 3. und zu 4. beerbt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 übertrug die Beklagte zu 2. ihr Verlagsunternehmen auf die Beklagte zu 4.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 erklärten die Kläger die außerordentliche Kündigung aller Verlags- und/oder Dienst- beziehungsweise Geschäftsbesorgungsverträge, die ihre Eltern oder sie selbst mit dem Verlag beziehungsweise dessen Rechtsvorgängern oder E. F. ... geschlossen hatten (vgl. Anlage B 36). Mit einer unter dem 3. März 2010 gegen die Kläger erhobenen anderweitig rechtshängigen Klage trat die Beklagte zu 4. der Kündigung entgegen und beantragte die Feststellung, dass ihr der auf E. F. ... entfallende Anteil (1/12) der GEMA-Einnahmen zustehe (vgl. Anlage B 37).

Die Beklagten betonen im Berufungsverfahren, dass sie sich zur Verteidigung gegen die Klage nicht mehr auf die Urheberschaft E. F. ... s, sondern auf dessen Stellung als Bearbeiter beriefen. Die Eintragung bei der GEMA sei zwar unrichtig, weil E. F. ... nicht Urheber sei; dieser sei jedoch - wie auch in der Änderungsmitteilung an die GEMA beantragt - als Bearbeiter einzutragen.

Die Beklagten beantragen,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Außerdem erheben sie Widerklage und beantragen dazu,

die Kläger zu verpflichten, ihre Einwilligung zur Registrierung E. F. ... bei der GEMA als Bearbeiter des Kufsteiner Liedes - Die Perle Tirols (Musik und Text: K. G. ...) zu erteilen.

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, festzustellen, dass den Beklagten als Erben nach E. F. ... und Frau G. G. ... hinsichtlich des Werks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols), wie bei der GEMA unter der Werknummer 481.391 registriert, keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Ausweitung dieses Werks zustehen,

sowie

die Widerklage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Klage ist nicht im Hauptantrag, sondern lediglich teilweise im Hilfsantrag begründet.

1. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Änderung der derzeitigen Eintragung bei der GEMA weder als Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch auf vertraglicher Grundlage zu: Zwar griffen E. F. ... und die Beklagte zu 2., in deren Namen er handelte, durch die Mitteilung vom 26. Juli 2001 (Anl. K 8) in das Recht K. G. ... auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Kufsteiner Lied ein; das geschah indes nicht widerrechtlich, sondern mit Einwilligung G. G. ... , die zu diesem Zeitpunkt als Erbin Rechtsinhaberin war.

a) Die Kläger sind als Erbeserben Rechtsnachfolger K. G. ...s.

b) Dieser war der alleinige Urheber des Kufsteiner Lieds einschließlich des mit den Worten Bei uns in Tirol endenden Jodelteils.

aa) Für diese Feststellung streitet die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG. Zunächst wiesen die Vervielfältigungsstücke des Werks auch in der Fassung mit dem Oktav-Jodler ausschließlich K. G. ... aus Urheber aus (vgl. Anlagen K 38, K 39, K 40, K 42, K 43, K 44, K 45, K 46, K 47 und K 48). Damit liegen die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft nach dieser Vorschrift sowohl hinsichtlich der Fassung mit dem Oktav-Jodler als auch hinsichtlich des gesamten Liedtexts vor. K. G. ... ist daher bis zum Beweis des Gegenteils als alleiniger Urheber des gesamten Werks anzusehen.

bb) Die Widerlegung der Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG durch Beweis des Gegenteils ist den Beklagten nicht gelungen.

(1) Die spätere Veröffentlichung von Werkstücken mit anderen, der Beklagtenseite günstigen Angaben (vgl. etwa Anlagen B 4 und B 16) ist nicht geeignet, einen von der Vermutung abweichenden Ablauf der Werkschöpfung zu beweisen, und deshalb unbeachtlich (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 121 [123] - Cat Stevens; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 10 Rz. 10; Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 10 Rz. 27; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 10 Rz. 20; Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10, Aufl. 2008, § 10 UrhG Rz. 24).

(2) Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagtenseite, E. F. ... habe die im Lied verwendete konkrete Form des - bereits vorher vorhandenen - Typs des Oktav-Jodlers und deren Jodelphonetik geschaffen, sowie deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, E. F. ... habe an der Ausgestaltung des Jodlers mitgearbeitet, als nicht so konkret angesehen, dass ihr eine nach dem Urheberrecht schützenswerte Position zu entnehmen sei (vgl. UA S. 21 f.). Damit hat es zutreffend darauf abgestellt, dass es der Beklagtenseite oblegen hätte, konkrete Anhaltspunkte für die Schutzfähigkeit der reklamierten Bearbeitung vorzutragen, nicht zuletzt im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz, der nach eigenem Vorbringen bereits Oktavjodler umfasst hatte.

Im Berufungsverfahren vertreten die Beklagten zwar die rechtliche Auffassung, E. F. ... sei Bearbeiterurheber des Jodelteils gewesen (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung v. 15. März 2010 = Bl. 205 d. A.); sie treten jedoch der Beurteilung des Landgerichts, die Schutzfähigkeit der behaupteten Bearbeitung sei nicht festzustellen, nicht konkret entgegen.

Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, die von der Beklagtenseite benannte Zeugin D. ... zu vernehmen, weil nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse diese zur etwaigen Urheberschaft E. F. ... beitragen könne; allein aus der Tatsache, dass dieser den Oktav-Jodler mit seinem Arrangeur C. D. ... einstudiert habe, könne nicht gefolgert werden, wer der Urheber sei. Die von den Beklagten in der Berufung vertretene Auffassung, dieses Beweisangebot habe eben dem Zweck gedient, die Behauptungen zur Gestaltung des Jodlers zu substantiieren, geht fehl; das wäre ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag, der dem Ausforschungsbeweis dient (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 284 Rz. 3 m. w. N.). Zudem kann - selbst bei Unterstellung der Schutzfähigkeit - auch dem nunmehr im Berufungsverfahren erfolgten Vortrag, die Zeugin sei bei den Aufnahmen des Lieds mit F. L. ... im Tonstudio anwesend gewesen, als die endgültige Fassung des Jodelteils erarbeitet und von CD. ... notiert worden sei, nicht entnommen werden, dass gerade E. F. ... einen schöpferischen Anteil an der Jodlergestaltung gehabt hätte. Im Übrigen hätte dieses Vorbringen bereits im ersten Rechtszug erfolgen können, so dass es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

(3) Schließlich erlauben auch die vorgelegten Unterlagen nicht den sicheren Schluss darauf, dass E. F. ... den Oktav-Jodler geschaffen habe.

Insbesondere kann der Vollmachtsurkunde vom 4. September 1990 (Anlage B 30) Derartiges nicht entnommen werden. Die Angabe in dem dort aufgeführten Werkverzeichnis Achtung: Andere Jodelversion. Nicht die von [E. F. ...] gestaltete Version! legt zwar die Annahme nahe, dass E. F. ... eine Jodelversion gestaltet habe. Ihr kann indes nicht entnommen werden, dass es sich dabei um den Oktav-Jodler mit den Schlussworten Bei uns in Tirol handelte. Vielmehr legt die Angabe der Dauer (3:49 Min.) und der Interpreten (K. G. ..., Ma. ... und die echten Tiroler Musikanten) nahe, dass es sich dabei um die Fassung handelt, die sich als Track 4 auf der von den Klägern als Anlage K 1 vorgelegten CD findet, die genauso lange dauert (vgl. die Beschriftung der CD) und deren Interpreten das Duo G. ... und die echten Tiroler Musikanten sind (vgl. K 40; die Klägerin zu 1 wird Ma. ... genannt [vgl. S. 3 d. Klageschrift]). Die Fassung gemäß Track 4 der CD weist indes unstreitig den Oktav-Jodler auf, mit dessen eigenschöpferischen Bearbeitung durch E. F. ... sich die Beklagten verteidigen. Die Aussage Andere Jodelversion. Nicht die von [E. F.] gestaltete Version! spricht deshalb eher dafür, dass E. F. ... den Oktav-Jodler nicht gestaltete.

Auch die eigene Äußerung E. F. ...s vom 8. Oktober 1974, K. G. ... sei der alleinige Autor und Urheber des Kufsteiner Lieds (vgl. Anlage K 28), und die von E. F. ... durch seine Unterschrift mitgetragene Erklärung K. G. ...s vom 29. November 1980, das Kufsteiner Lied mit allen Jodlerparts sei sein - K. G. ...s - geistiges Eigentum (vgl. Anlage K 29), sprechen gegen eine Gestaltung des Oktav-Jodlers durch E. F. ...

(4) Zur Stützung ihrer Behauptung, G. G. ... habe die zweite Strophe des Liedtexts verfasst, berufen sich die Beklagten im Wesentlichen darauf, dass diese sich wenige Monate vor ihrem Tod - fünfzig Jahre nach der Schöpfung des Lieds - entsprechend geäußert habe. Das vermag den Senat nicht von der Unrichtigkeit der gesetzlichen Vermutung zu überzeugen.

c) Die Änderungsmitteilung vom 26. Juli 2001 (Anl. K 8) greift in zweifacher Hinsicht in das Urheberbenennungsrecht K. G. ...s aus § 13 Satz 1 UrhG ein.

aa) Nach dieser Vorschrift kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt immer vor, wenn die schöpferische Leistung eines Urhebers durch die Benennung eines anderen geschmälert wird (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 799 [800] - Stadtbahnfahrzeug m. w. N.).

bb) Die von der GEMA eingetragene Angabe Komponist E. F. ... ist unstreitig unrichtig und greift daher in das Benennungsrecht des alleinigen Urhebers K. G. ... ein. Aber auch die in der Änderungsmitteilung aufgestellte Behauptung Musik: ... Bearbeitung und Jodelphonetik - schöpferischer Akt - E. F. ... reduziert die Urheberleistung K. G. ... s, weil sie ihm die alleinige schöpferische Leistung an dem den Oktav-Jodler einschließenden Gesamtwerk abspricht, und greift daher ebenfalls in dessen Urheberbenennungsrecht ein.

Entsprechendes gilt für die Angabe, G. G. ... sei Miturheberin des Liedtexts gewesen.

d) Die in der Änderungsmitteilung liegenden Eingriffe in das Urheberbenennungsrecht sind jedoch nicht rechtswidrig.

aa) Die Erbin des Urhebers G. G. ... hatte mit Erklärung vom 14. Juni 2001 (Anl. K 30) in diese Eingriffe eingewilligt.

Darin hatte sie ihre Miturheberschaft am Liedtext und die eigenkreative Schaffung der Bearbeitung des Jodelparts sowie der Jodelphonetik durch E. F. ... angesprochen; daneben hatte sie E. F. ... und der Beklagten zu 2. insoweit eine umfassende Handlungsvollmacht erteilt. Am selben Tag hatte sie mit der Beklagten zu 2. einen Verlagsvertrag geschlossen, der das Werk mit eben diesen Schöpfungsbeiträgen beschrieb (vgl. Anlage K 32). Das kann nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der entsprechenden Mitteilung an die GEMA vom 26. Juli 2001 durch die - von E. F. ... vertretene - Beklagte zu 2. einverstanden war.

Die darin liegende Zustimmung der Inhaberin des Urheberbenennungsrechts ließ die Rechtswidrigkeit des doppelten Eingriffs in dieses Recht entfallen, der in der GEMA-Mitteilung lag.

bb) Es besteht entgegen der Auffassung der Kläger und des Landgerichts keine Veranlassung, dieser Zustimmung die rechtliche Wirksamkeit zu versagen.

Insbesondere kommt ihr keine konstitutive - quasi dingliche - Wirkung zu; sie führte lediglich zu einer neuen GEMA-Eintragung, die sachlich falsch ist. Weder die Zustimmung noch die unrichtige Datenbankeintragung haben die materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Schutzdauer des Werks oder die Stellung von Miturhebern, aus denen das Landgericht die rechtliche Unwirksamkeit einer solchen Zustimmung herleiten zu müssen gemeint hat. Beteiligt die GEMA auf der faktischen Grundlage einer unrichtigen Eintragung einen Nichtberechtigten an den sich nach dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf Kosten der GEMA ungerechtfertigt bereichert (vgl. BGH ZUM 2004, 921); verlangte die GEMA in der durch eine solche Eintragung begründeten irrigen Annahme, die Schutzdauer eines Werks sei noch nicht abgelaufen, von Werknutzern Lizenz- oder Schadensersatzzahlungen, so wäre sie ihrerseits ungerechtfertigt bereichert. Dagegen wird die tatsächliche urheberrechtliche Rechtslage von der sachlichen Unrichtigkeit der Eintragung nicht berührt, so dass entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Rede davon sein kann, die Umregistrierung bei der GEMA würde wirksam werden, wenn nicht der Zustimmung dazu die rechtfertigende Wirkung versagt würde, die sie hinsichtlich des damit verbundenen Eingriffs in das Urheberbenennungsrecht entfaltet.

e) Da der in der Änderungsmitteilung liegende Eingriff nicht rechtswidrig war, kommt auch ein Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht in Betracht. Wegen der Zustimmung G. G. ... liegt in der Änderungsmitteilung auch keine Verletzung der mit dem Verlag der Beklagten zu 2. geschlossenen Verträge, die einen vertraglichen Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. begründen könnte.

Mangels Anspruchs kommt es auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen der Verwirkung und Verjährung nicht an.

Ob den Klägern gegen die GEMA ein Anspruch auf Berichtigung deren Eintragung zusteht, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass den Beklagten wegen des Kufsteiner Lieds keine Ansprüche gegen die GEMA zustehen, hat teilweise Erfolg.

a) Dieser Hilfsantrag ist durch die Berufung der Beklagtenseite ohne Weiteres in den Berufungsrechtszug gelangt (vgl. BGH Urt. v. 6. Oktober 2010 - VIII ZR 15/10, juris Tz. 25; NJW-RR 2005, 220; Heßler in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 528 Rz. 20 m. w. N.).

b) Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise zulässig.

aa) Ihm steht allerdings nicht - auch nicht teilweise - die auf den 3. März 2010 datierte Klage entgegen, welche die Beklagte zu 4. gegen die Kläger unter anderem auf Feststellung erhoben hat, dass ihr der auf E. F. ... entfallende Anteil (1/12) der GEMA-Einnahmen zustehe (vgl. Anl. B 37), weil er bereits mit Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit und damit vor jener Klage rechtshängig geworden ist.

bb) Dem Hilfsantrag fehlt indes das Feststellungsinteresse, soweit er sich auf die Urheberschaft G. G. ...s am Text der zweiten Strophe bezieht.

Zwar kann bei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an bestimmten Musikstücken für die Klage auf Feststellung, dass der anderen Partei keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen, das nach §256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bestehen (vgl. BGH ZUM 2004, 921 f.). Das setzt indes voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozesspartei hat (vgl. BGH NJW 2006, 374 Tz. 18; NJW-RR 2004, 595 [596] jeweils m. w. N.).

Ein solches Interesse ergibt sich aus einer Anspruchsberühmung des Prozessgegners, wie sie im Streitfall allerdings nur hinsichtlich des Schöpfungsbeitrags von E. F. ... zum Gesamtwerk gegenüber der GEMA erfolgte. Dagegen haben weder E. F. ... noch die Beklagten Ansprüche gegen die GEMA daraus hergeleitet, dass G. G. ... Urheberin des Texts der zweiten Strophe sei: derartige Ansprüche G. G. ..s wären auch durch deren Tod im Wege der Erbfolge auf die Kläger übergegangen. Ein rechtliches Interesse der Kläger an einer entsprechenden alsbaldigen Feststellung, zumal gegenüber den Beklagten, besteht nicht.

c) Nach dem unter 1. b) Ausgeführten stehen den Beklagten als Erben nach E. F. ... keine Ansprüche gegen die GEMA wegen des Kufsteiner Lieds zu, weil K. G. ... dessen alleiniger Urheber war und E. F. ... keinen schöpferischen Beitrag dazu leistete. Ob er einen nicht-schöpferischen Beitrag leistete, bedarf keiner Aufklärung, da ein solcher jedenfalls ungeeignet wäre, Vergütungsansprüche gegen die GEMA auszulösen. Insoweit ist der Hilfsantrag begründet.

II. Die Widerklage bleibt ohne Erfolg.

1. Sie ist zulässig erhoben worden.

a) Nach § 533 ZPO kann eine Widerklage im Berufungsrechtszug nur erhoben werden, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

Dass die Kläger der Widerklage ihre Einwilligung versagt haben, bleibt ohne Auswirkungen, da die Widerklage sachdienlich ist. Dafür kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2414 Tz. 10 m. w. N.). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein.

Die Widerklage stützt sich auch nicht auf neues bestrittenes Vorbringen, das gemäß §§ 259 ff. ZPO nicht zu berücksichtigen wäre.

2. Nach dem zur Klage Ausgeführten (s. o. I. 2 c]) können die Beklagten mit ihrer Widerklage indes in der Sache nicht durchdringen.

C.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 13.01.2011
Az: 29 U 4615/09


Link zum Urteil:
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