Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 15. März 2005
Aktenzeichen: 10 O 52/05

(LG Dortmund: Beschluss v. 15.03.2005, Az.: 10 O 52/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass es dem Antragsgegner untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr für die Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben und/oder diese Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor. Diese Entscheidung wurde ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende alleine getroffen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und das Gericht hat den Streitwert auf 7.000,00 € festgesetzt. Eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen wird dem Antragsgegner zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses zugestellt. Die Entscheidung wurde am 15. März 2005 vom Landgericht Dortmund - 1. Kammer für Handelssachen - getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Beschluss v. 15.03.2005, Az: 10 O 52/05


Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende

allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung

höchstens 2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die

Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben

und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,

es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.

Dortmund, 15. März 2005

Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen

Die Vorsitzende






LG Dortmund:
Beschluss v. 15.03.2005
Az: 10 O 52/05


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