Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 27. Mai 1999
Aktenzeichen: 4 U 20/99

(OLG Hamm: Urteil v. 27.05.1999, Az.: 4 U 20/99)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß dem Kläger bis zum 25.03.1998 ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten dahin zustand, diesem bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Mr. y werben:

a) „Stärken Sie jetzt Ihren Organismus mit der einzigartigen hochwertigen Vitalstoff-Kombination“,

b) „Diese hochkonzentrierten Wirkstoffe sind wichtig für Ihre Gesundheit, Schaffenskraft und Lebensfreude“,

c) „Sie sorgen dafür, daß die Neubildung der Zellen aktiviert wird...“,

d) „Sie sorgen dafür, daß ... sich deren Widerstandskräfte erhöhen...“,

e) „Sie sorgen dafür, daß ... den Körperzellen geholfen wird, fit und gesund bis ins hohe Alter zu bleiben“,

f) „... mit einem Präsent, das Gesundheit, Vitalität und Lebensfreude enthält: Mit Mr. R2,

g) „Die positive, wohltuende Wirkung von Mr. R auf den gesamten Organismus“,

h) „Jetzt können Sie „Gesundheit“ verschenken“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 15.000,00 DM (zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens).

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers im Ergebnis zu Recht entsprochen hat. Allerdings hat der Senat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, wie sie sich aus dem Tenor seines Urteils ergibt.

Soweit der Beklagten gegen den (Haupt-) Antrag des Klägers und dem folgend gegen den Tenor des angefochtenen Urteils, wonach festgestellt worden ist, die einstweilige Verfügung vom 8. Juni 1998 (richtig: 22. Dezember 1997) in dem Verfahren 44 O 190/97 sei bis zum Eintritt der Erledigung gerechtfertigt gewesen, Bedenken geäußert hat, sind sie im Hinblick auf die erforderliche Klarheit eines Tenors nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

Sie führen aber nicht zu dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis der Unzulässigkeit des Begehrens des Klägers, sondern (lediglich) zu der oben angeführten Maßgabeverurteilung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Antrag des Klägers und damit der Urteilstenor auslegungsbedürftig und fähig. Dabei ergibt sich das Klageziel mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Klagevorbringen, nach dem nämlich festgestellt werden soll, ob bis zu dem erledigenden Ereignis - Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - ein Unterlassungsanspruch des Klägers bestanden hat. Es handelt sich letztlich nur um eine "mißglückte" Antragsfassung, die der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag in der Berufungserwiderung korrigiert hat, der damit ersichtlich auch keine Klageänderung beinhaltet.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da er ein rechtliches Interesse daran hat, festgestellt zu wissen, ob ursprünglich ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten bestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte einen solchen Anspruch "niemals in Frage gezogen" haben will (s. Bl. 123 d. A.).Er hat im Gegenteil sich erst nach dem Erlaß der oben genannten einstweiligen Verfügung strafbewehrt unterworfen, deren Aufhebung er zudem noch im darauffolgenden Widerspruchverfahren angestrebt hat. Das rechtliche Interesse des Klägers ergibt sich unter anderem zwanglos daraus, daß gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die Feststellungsklage die ansonsten drohende Verjährung (§ 21 UWG) unterbrochen wird, auf die sich der Beklagte ausdrücklich beruft.

Bedenken hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bestehen für den Senat nicht. Er hat sie für entsprechende Unterlassungsansprüche aus dem Bereich des Lebensmittelrechts mehrfach geprüft und bejaht. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Ergebnis abzugehen.

Der ursprüngliche Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt (§ 21 UWG).

Der Lauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten begann mit der Kenntnis des Klägers von der beanstandeten Werbung am 22. No- vember 1997. Unterbrochen worden ist sie erstmals am 25. März 1998, als die strafbewehrte Unterwerfungserklärung des Klägers vom 23. März 1998, die den zuvor geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspruch umfaßt (s. Bl. 61 Rückseite und Bl. 66, 67 d. A.), bei den Anwälten des Klägers einging, da darin ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB liegt (vgl. u. a. Teplitz- ky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 16, Fuß- note 50; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl., UWG Einl Rand- nr. 269, § 25 UWG Randnr. 97).

Die ab da erneut beginnende Verjährung ist sodann durch die Vornahme einer Vollstreckungshandlung seitens des Klägers, nämlich durch das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO, gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB erneut unterbrochen worden. Die Unterbrechung ist nicht nur durch den Antrag des Klägers vom 17. Fe- bruar 1998, sondern gleichfalls durch den Ordnungsmittelbe- schluß des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1998 (s. Bl. 77 ff d. A.) erfolgt (vgl. Palandt, BGB, 58. Auflage, § 209 BGB Rand- nr. 21 m. w. N.). Vor Ablauf der danach beginnenden Verjäh- rungsfrist ist die vorliegende Klage am 26. Oktober 1998 rechtshängig geworden.

Im übrigen ist der Anspruch auch ohne die Unterbrechung durch den Erlaß des Ordnungsmittelbeschlusses nicht verjährt, da die Klage am 23. September 1998 bei Gericht eingegangen und sodann demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden ist. Dem steht der Ablauf von mehr als einem Monat bis zur Zustellung nicht entgegen, da der Kläger alles getan hatte, um eine umgehende Zustellung zu ermöglichen. Die Verzögerung im Bereich des Gerichts geht nicht zu seinen Lasten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 27.05.1999
Az: 4 U 20/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/33a02273dc48/OLG-Hamm_Urteil_vom_27-Mai-1999_Az_4-U-20-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share