Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 72/04

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2005, Az.: 33 W (pat) 72/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 18. Oktober 2005 einen Beschluss gefällt, der besagt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2003, bei dem die Marke 301 01 630 aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht wurde, wirkungslos ist.

Die Markeninhaberin hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Daher hat das Gericht entschieden, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes, der besagt, dass das Gericht von Amts wegen tätig werden soll.

Das Gericht sieht keinen Grund, dem Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.10.2005, Az: 33 W (pat) 72/04


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 301 01 630 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 301 01 630 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2005
Az: 33 W (pat) 72/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3366c364adf5/BPatG_Beschluss_vom_18-Oktober-2005_Az_33-W-pat-72-04




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