Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 97/00

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 33 W (pat) 97/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Patentamt ist am 26. September 1997 die Wortmarke COCOPEAT für die Waren

"Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Substrate für Pflanzenkulturen und Komposte"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung durch Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 8. Februar 2000 bestätigt.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es dem angemeldeten Zeichen - so die Erstprüferin - an jeglicher Unterscheidungskraft fehle und - so der Erinnerungsprüfer - ein Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG). Das angemeldete Zeichen bedeute in seiner Übersetzung "Kokostorf" und sei damit eine naheliegende und inhaltlich aus sich heraus verständliche Wortbildung.

Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle vom 25. August 1999 und vom 8. Februar 2000.

Er trug im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor, daß es für die angesprochenen inländischen Verkehrkreise weitreichender Assoziationen bedürfe, um die englischsprachigen Einzelworte, aus denen die Marke zusammengesetzt sei, so zu kombinieren, daß eine sinngleiche Verbindung hergestellt und ohne weiteres auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der Ware geschlossen werden könne.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Anmelder nicht geäußert und ist auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. März 2001 nicht erschienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "COCOPEAT" hinsichtlich der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehrs als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr., vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).

Wie die Markenstelle insoweit zu Recht ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete Zeichen zusammen aus den Begriffen "COCO" (= Kokos, vgl Langenscheidt Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1991, S 131) und "PEAT" (= Torf, vgl Pons Collin, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 1635). Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Marke dahingehend verstehen, daß die damit gekennzeichneten Waren aus Kokostorf bestehen bzw daß Kokostorf jedenfalls ein Bestandteil dieser Waren ist. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses der Markenstelle vom 25. August 1999 Bezug genommen werden. Weitergehende Gesichtspunkte hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, da er seine Beschwerde nicht begründet hat.

2. Nach der Auffassung des Senats besteht darüberhinaus aber auch ein Freihaltungsbedürfnis an dem angemeldeten Markenwort nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Erinnerungsbeschluß vom 8. Februar 2000 Bezug genommen werden. Darüber hinaus hat der Senat im Rahmen einer Internet-Recherche festgestellt, daß der Ausdruck "COCOPEAT" bereits Verwendung findet. So ergibt sich beispielsweise aus der Hompage der Fachhochschule Weihenstephan, Institut für Bodenkunde und Pflanzenernährung, daß im Rahmen eines Versuchsprojektes die beschreibende Bezeichnung "COCOPEAT" verwendet und auch so bezeichnet worden ist.

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 33 W (pat) 97/00


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