Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. April 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 287/02

(BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: 25 W (pat) 287/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 1. April 2004 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 keine Wirkung hat.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke jedoch zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen getroffen, da das Registerverfahren hauptsächlich vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.

Es erfolgte keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, da der Streitfall keinen Anlass dazu gab.

Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde von den Anwälten Kliems Bayer Engels Na erklärt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az: 25 W (pat) 287/02


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 wirkungslos ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl.,m Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Na






BPatG:
Beschluss v. 01.04.2004
Az: 25 W (pat) 287/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/32efda0a72d1/BPatG_Beschluss_vom_1-April-2004_Az_25-W-pat-287-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: 25 W (pat) 287/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 25. September 2009, Az.: 6 U 66/09BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az.: AnwZ (Brfg) 34/14BPatG, Beschluss vom 28. März 2001, Az.: 32 W (pat) 84/00VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2000, Az.: 9 S 652/00BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2002, Az.: 33 W (pat) 29/02KG, Beschluss vom 10. August 2007, Az.: 5 W 230/07Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1992, Az.: 14 S 1581/92BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, Az.: AnwZ (B) 63/00BPatG, Beschluss vom 19. November 2002, Az.: 27 W (pat) 4/01LG Potsdam, Beschluss vom 28. September 2005, Az.: 3 T 65/05