Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 217/99

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 27 W (pat) 217/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung "Reflex Control" soll für "elektronische Steuergeräte für Kraftfahrzeugbremsen" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, wobei der Erstprüfer außerdem noch von einem bestehenden Freihaltungsbedürfnis ausgegangen ist. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die angemeldete Wortfolge sich aus zwei gängigen Begriffen zusammensetze, die auch insgesamt nur eine sachbezogene Aussage darstellten. "Reflex" sei ein im Deutschen allgemein geläufiges Fremdwort, das die Reaktion auf einen Reiz bezeichne. Das englische Wort "control" könne sowohl "Kontrolle" als auch - gerade im technischen Bereich - "Steuerung" bedeuten und komme in diesem Sinn in einer Vielzahl beschreibender Fachausdrücke vor. Der angemeldete Begriff sei sonach zwanglos mit "Reflex-Kontrolle" oder mit "Reflex-Steuerung" zu übersetzen, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine sinnfällige und sachbezogene Angabe darstelle, nämlich einen Hinweis auf eine Steuerungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Bremsen, bei der zB der Reflex des Fahrers kontrolliert umgesetzt werde.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung besitzt die Anmeldemarke entgegen den Ausführungen der Markenstelle nicht lediglich einen beschreibenden Gehalt; es handle sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort. Der Hinweis der Erinnerungsprüferin auf den Begriff "Spiegel-Reflex-Kamera" gehe am Kern der Problematik vorbei und sage nichts über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus. Die Anmelderin, die zu der von ihr hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat noch auf die Entscheidung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (BGH GRUR 2001, 162), hingewiesen, nach deren Grundsätzen die vorliegende Markenanmeldung als schutzfähig angesehen werden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegensteht.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Wortfolge aus zwei sowohl im Englischen als auch im Deutschen geläufigen Begriffen zusammengesetzt ist, die auch in der vorliegenden Kombination wieder eine sinnvolle, sachbezogene Aussage enthalten. Das Wort "control" bedeutet im Englischen sowohl "Kontrolle" als auch "Steuerung" (uä) und ist in letzterer Bedeutung gerade auf technischem Gebiet geläufig, wie sich dies aus einer Vielzahl einschlägiger Patentgerichts-Entscheidungen ergibt (vgl zB Senatsentscheidung 27 W (pat) 56/99 sowie Entscheidungen, die weitere Zusammensetzungen beschreibender Angaben mit dem Wort "control" in der Art der angemeldeten Marke betreffen, sämtlich veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Sonach läßt sich die ganz sprachüblich gebildete Anmeldemarke zwanglos mit "Reflex-Kontrolle" bzw mit "Reflex-Steuerung" übersetzen. Beide Begriffe ergeben ebenso zwanglos im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, "elektronischen Steuergeräten für Kraftfahrzeugbremsen", einen Sinn: Sie geben einen ohne weiteres verständlichen Hinweis auf die (mögliche) Funktionsweise und den Zweck dieser Geräte (wie sie ja seit vielen Jahren schon auf dem Markt sind), die etwa dafür sorgen können, daß das unkontrollierte (reflexartige) Betätigen der Bremse in einen kontrollierten und gefahrlosen Bremsvorgang umgesetzt wird. Einen schutzbegründenden Phantasiegehalt vermag der Senat deshalb in der Anmeldemarke nicht zu erkennen; ihr fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage nach einem Freihaltungsbedürfnis daher offenbleiben; der Senat möchte nicht verschweigen, daß er im Hinblick auf den klar erkennbar beschreibenden und warenbezogenen Gehalt eher dazu neigt, ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen.

Die von der Anmelderin genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION") vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da der dort entschiedene Fall, wo es um eine in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig übersetzbare Wortkombination ging, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Albert Friehe-Wich Schwarz Mr/Ja






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 27 W (pat) 217/99


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