Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. Februar 1992
Aktenzeichen: 22 U 175/91

(OLG Köln: Urteil v. 25.02.1992, Az.: 22 U 175/91)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 68//91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Ur-teil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte

und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache

keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist entsprechend §§ 243, 246

AktG als Anfechtungsklage, gerichtet auf die Beseitigung des

Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1991, zulässig. Der Senat

nimmt insoweit in vollem Umfang Bezug auf die zutreffende

Begründung des erstinstanzlichen Urteils - auch zur

Prozeßführungsbefugnis des Klägers -, gegen die die Beklagte sich

mit der Berufung nicht wendet.

II.

Die Klage ist begründet, da der

Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Bruders des

Klägers, J. S. , wegen Verstoßes gegen die

gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unwirksam ist.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen

setzt nach § 6 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages voraus, daß ein

Geschäftsanteil ohne die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte

Genehmigung oder Zustimmung veräußert oder belastet wird und

daraufhin Gesellschafterrechte von dritter Seite geltend gemacht

werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat nimmt

zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffende und

ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

1.

Nach dem Wortlaut des

Gesellschaftsvertrages war weder die Abtretung des Geschäftsanteils

durch den Bruder des Klägers, J. S. , an seine Mutter K. S. noch

die von dieser am selben Tag vorgenommene Abtretung an den Kläger

als ihren Sohn von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Nach

§ 8 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 2. November 1990

ist insbesondere die Veräußerung und Abtretung von

Geschäftsanteilen grundsätzlich an die Zustimmung der

Gesellschafter gebunden. Nach § 8 Abs. 2 des

Gesellschaftervertrages ist das Zustimmungserfordernis

ausgeschlossen, wenn die Verfügung insbesondere zu Gunsten von

Eltern oder Kindern des Gesellschafters erfolgt. Nach dem Wortlaut

des Gesellschaftsvertrages war daher grundsätzlich auch die

Óbertragung an Geschwister über den Weg der Óbertragung zunächst an

ein Elternteil und sodann an einen der Abkömmlinge dieses

Elternteils ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter

erlaubt.

2.

Ein Verbot der Óbertragung an

Geschwister eines Gesellschafters über die nach dem Wortlaut des

Gesellschaftsvertrags erlaubte Kette Eltern-Kind ergibt sich auch

nicht aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere

der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2, gemäß §§ 133, 157 BGB.

Für die Auslegung einer

gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gilt, daß alle für das

Gesellschaftsverhältnis geltenden "echten" Satzungsbestimmungen -

um eine solche handelt es sich vorliegend - mit ihrem wesentlichen

Inhalt auch für Unbeteiligte in der Vertragsurkunde selbst

hinreichend zum Ausdruck kommen müssen (vgl. Scholz-Winter GmbHG 7.

Aufl., § 2 Rdnr. 43). Dies ist in Rechtsprechung und Literatur

unumstritten. Umstritten ist demgegenüber, welche Erkenntnisquellen

außer der Vertragsurkunde für die Auslegung einer

Satzungsbestimmung herangezogen werden dürfen. Nach der

Rechtsprechung des BGH gilt für die Auslegung von sogenannten

körperschaftlichen (im Unterschied zu individualrechtlichen)

Regelungen des Gesellschaftsvertrages, daß für die Auslegung

ausschließlich die Vertragsurkunde sowie allgemein erkennbare

Umstände als Erkenntnisquellen zuzulassen sind (vgl. zum

Meinungsstand Scholz a.a.O. Rdnr. 44). So ist insbesondere eine

Bestimmung, die die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs.

4 GmbHG an besondere Voraussetzung knüpft, und die nicht klar und

eindeutig ist, nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar

(vgl. BGHZ 48, 141, 144). In der Literatur wird demgegenüber die

Auffassung vertreten, auch hinsichtlich einer solchen

Satzungsbestimmung sei die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nur

dadurch beschränkt, daß keine Sinndeutung erfolgen dürfe, die für

Außenstehende nicht erkennbar sei (vgl. Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 44

§ 15 Rdnr. 49).

Einigkeit besteht jedenfalls darin, daß

für die Auslegung der Vertragsbestimmungen Àußerungen vor und bei

den Vertragsverhandlungen bzw. der Beurkundung nur insoweit

herangezogen werden können, als sie einen hinreichend deutlichen

Niederschlag in dem notariellen Vertrag gefunden haben. Dies ist

nicht der Fall hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten

Abrede vor bzw. bei der Beurkundung der Neufassung des § 8 des

Gesellschaftsvertrages, eine Óbertragung an Geschwister

insbesondere an den Kläger, solle nicht, jedenfalls nicht ohne

Genehmigung der Gesellschafter möglich sein. Zum Ausdruck gekommen

ist im Gesellschaftsvertrag lediglich, daß eine unmittelbare

Óbertragung auf Geschwister und damit auch auf den Kläger nicht

möglich sein soll. Nicht zum Ausdruck gekommen ist hingegen, daß

eine derartige Óbertragung auch im Wege der Zwischen-übertragung

durch Óbertragung der Geschäftsanteile zunächst an ein Elternteil

des Gesellschafters und sodann auf dessen Kind zustimmungsbedürftig

sein sollte. Eine Óbertragung der Geschäftsanteile an Geschwister

im Wege des Zwischenerwerbs durch ein Elternteil war nach dem

Gesellschaftsvertrag jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Frist

seit Óbertragung der Geschäftsanteile an den Elternteil

unbedenklich möglich. Eine Auslegung des Vertrages dahin, daß ein

gleichzeitiger oder unmittelbar aufeinanderfolgender Erwerb der

Geschäftsanteile zunächst durch ein Elternteil und sodann durch

einen Abkommling von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig

sein sollte, daß also bei einem derart abgeleiteten Erwerb der

Zwischenerwerber jedenfalls eine Zeitlang Gesellschafterrechte

ausgeübt haben mußte, bevor er die Geschäftsanteile weiter

übertrug, ist gleichfalls nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag

stellt nämlich auf dieses zeitliche Moment und auf eine

tatsächliche Ausübung der Gesellschafterrechte des

Zwischenerwerbers für einen gewissen Zeitraum hinweg nicht ab.

Insbesondere war die Ausübung der Gesellschafterrechte nach dem

Gesellschaftsvertrag und der konkreten Handhabung innerhalb der

Gesellschaft nicht an eine irgendwie geartete Funktion oder

Mitarbeit der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gebunden

war. So war auch der Bruder des Klägers in dem Betrieb der

Beklagten nicht einmal mehr als Angestellter beschäftigt.

3.

Der Wirksamkeit der Abtretung der

Geschäftsanteile, insbesondere der Abtretung durch die Mutter des

Klägers an diesen steht nicht entgegen, daß die Mutter des Klägers

ihren Erwerb nicht gemäß § 16 GmbHG angemeldet hat. Die Anmeldung

ist nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Erwerbs des

Geschäftsanteils. Der Erwerb des Geschäftsanteils braucht sich

nicht von einem angemeldeten Veräußerer herzuleiten, vielmehr kann

eine Kette rechtsgültiger Abtretungen ohne Anmeldung

vorausgegangen sein (vgl. Scholz a.a.O. § 16 Rdnr. 9; Rohwedder,

GmbHG 2. Aufl., § 16 Rdnr. 8).

4.

Die Abtretung des Geschäftsanteils an

die Mutter des Klägers ist auch nicht als Scheingeschäft nach § 117

Abs. 2 BGB nichtig. Die Rechtsfolge der Abtretung, der Óbergang der

Geschäftsanteile, war nämlich ernsthaft gewollt, weil sich ohne

diesen Óbergang die beabsichtigte Óbertragung auf den Klä-ger

rechtlich nicht bewerkstelligen ließ.

5.

Die Abtretung bzw. Abtretungen, die zum

Erwerb der Geschäftsanteile des Klägers geführt haben, waren nicht

unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Umgehungsgeschäfts

nach § 138 BGB nichtig.

Dies folgt bereits daraus, daß die

Auslegung des Vertrages ergibt, daß ein sittenwidriges Verhalten

nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist § 138 BGB nicht anwendbar

(vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 138 Anm. 1 f)bb). Das Ergebnis des

Rechtsgeschäfts, nämlich der Erwerb der Geschäftsanteile durch den

Kläger, kann schon deshalb unter Berücksichtigung sämtlicher von

der Beklagten vorgetragenen Umstände nicht als sittenwidrig

angesehen werden, weil der Gesellschaftsvertrag selbst die

Möglichkeit des Erwerbs durch Geschwister und insbesondere durch

den Kläger im Wege einer Zwischen-übertragung ermöglicht.

Sittenwidrig können die Óbertragungsgeschäfte auch nicht unter den

Gesichtspunkt sein, daß eine Wahrnehmung der Gesellschafterrechte

durch die zwischengeschaltete Mutter des Klägers nicht

beabsichtigt war und die Óbertragung auf sie nur zu dem Zweck

erfolgte, einen Erwerb durch den Kläger ohne Zustimmung der übrigen

Gesellschafter zu ermöglichen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war

die Weiterübertragung der Geschäftsanteile durch ein Elternteil an

einen - bei direkter Óbertragung nicht privilegierten - Erwerber

gerade nicht an eine gewisse Dauer des Zwischenerwerbs geknüpft.

Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus sonstigen Umständen ist

ersichtlich, daß einer Weiterveräußerung der Geschäftsanteile eine

gewisse Dauer der Innehabung der Gesellschafterrechte durch den

Veräußerer vorauszugehen hatte. Die Struktur der Gesellschaft, die

nicht auf die Mitarbeit der Gesellschafter angelegt war, spricht

vielmehr gegen ein derartiges Interesse. Die als solche ohne

weiteres mögliche und nicht zustimmungsbedürftige Weiterveräußerung

der Geschäftsanteile an Geschwister eines Gesellschafters nach

Zwischenerwerb durch ein Elternteil kann daher allein unter dem

Gesichtspunkt der mangelnden Dauerhaftigkeit des Zwischenerwerbs

nicht als sittenwidrig erscheinen. Schließlich ist zu

berücksichtigen, daß der Kläger auch subjektiv nicht sittenwidrig

handelte. Der Kläger hat widerspruchslos und nachvollziehbar

dargelegt, daß er vor Óbertragung der Geschäftsanteile den die

Ànderung des Gesellschaftsvertrags beurkundenden Notar dazu

befragt hat, ob eine Óbertragung auf seinen Bruder im Wege des

Zwischenerwerbs durch seine Mutter unbedenklich sei, was der

Notar, dem die Àußerungen der beteiligten Gesellschafter bei

Ànderung des Gesellschaftsvertrages bekannt waren, unstreitig

bejaht hat.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch in

der Berufungsinstanz ihr Vorbringen, Geschwister im allgemeinen und

der Kläger insbesondere hätten als Gesellschafter ausgeschlossen

sein sollen, nicht hinreichend substantiiert. Ihr Vorbringen, der

Kläger sei im Zusammenhang mit Rauschgiftgenuß auffällig geworden,

ist sowohl nach Inhalt als auch nach Herkunft und Zuverlässigkeit

der Information derart vage, daß er die Anforderungen an einen

substantiierten Vortrag in keiner Weise zu erfüllen vermag.

Bezeichnend ist sowohl in diesem Zusammenhang als auch in

Verbindung mit der Behauptung der Beklagten, die übrigen

Gesellschafter hätten aufgrund dessen besonderen Wert darauf

gelegt, daß jedenfalls der Kläger als Gesellschafter

ausgeschlossen habe sein sollen, daß die Beklagte bzw. ihr

Geschäftsführer H. auf die Mitteilung des Klägers vom 7. Dezember

1990, er habe die Geschäftsanteile seines Bruders erworben, erst

mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 4. März 1991, mit dem die

Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Einziehung der

Gesellschaftsanteile einberufen wurde, reagiert hat. Wäre ein

Ausschluß des Klägers als Gesellschafter für die Beklagte derart

gravierend gewesen, wie sie es nunmehr darstellt, hätte es mehr

als nahe gelegen, hierauf sofort zu reagieren, statt den Kläger,

ob mit Vollmacht seines Bruders oder nicht, zur Prüfung des Erwerbs

der Geschäftsanteile des Gesellschafters H. die Bilanzen der

Gesellschaft einsehen zu lassen.

6.

Selbst wenn man den Erwerb der

Geschäftsanteile durch den Kläger, etwa unter dem Gesichtspunkt der

Sittenwidrigkeit § 138 BGB, für zustimmungsbedürftig hielte, wäre

eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht berechtigt. Die

Óbertragung der Geschäftsanteile wäre nämlich in diesem Falle

nicht unwirksam, sondern mangels Zustimmung der Gesellschafter

schwebend unwirksam, d.h., ihre Wirksamkeit wäre von der

Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Eine Entscheidung über die

Zustimmung zum Erwerb des Geschäftsanteils ist aber vor Einziehung

der Geschäftsanteile nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte eine

Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Einziehung der

Geschäftsanteile einberufen und hierüber, ohne vorherige

Entscheidung über die Genehmigung, an der der Bruder des Klägers

als Mitgesellschafter hätte beteiligt werden müssen, entschieden.

Dies widerspricht nicht nur der gesellschaftsvertraglichen

Regelung, sondern auch der Bedeutung der Einziehung von

Geschäftsanteilen nach dem GmbHG. Bei der Einziehung von

Geschäftsanteilen handelt es sich um die schwerste Sanktion gegen

einen Gesellschafter. Dem trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch

Rechnung, daß er die Veräußerung eines Geschäftsanteils ohne die im

Vertrag vereinbarte Genehmigung oder Zustimmung als Unterfall

eines besonders wichtigen Grundes nach § 6 des

Gesellschaftsvertrages einordnet. Ein besonders wichtiger Grund,

der zur Einziehung von Geschäftsanteilen berechtigt, liegt aber nur

dann vor, wenn die Gesellschafter die Genehmigung der Óbertragung

von Geschäftsanteilen verweigert haben und gleichwohl von dritter

Seite Gesellschafterrechte geltend gemacht werden. Verweigert die

Gesellschaft die Genehmigung und akzeptieren dies sowohl der

Veräußerer als auch der Erwerber der Geschäftsanteile, liegt ein

Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile nicht vor. Die

Gesellschaft muß daher sowohl dem veräußernden Gesellschafter als

auch dem Erwerber, ähnlich wie bei einer Abmahnung, Gelegenheit

geben, die Wirksamkeit der Óbertragung der Geschäftsanteile zu

überdenken und sich hierzu zu äußern. Dies gilt umsomehr, als im

vorliegenden Fall nicht nur der Kläger und sein Bruder als

Veräußerer der Geschäftsanteile für die Beklagte ersichtlich von

der Wirksamkeit der Óbertragung der Geschäftsanteile ausgingen,

sondern auch die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer nicht

unmittelbar nach Anmeldung der Gesellschafterrecht durch den

Kläger, sondern erst ca. 3 Monate später mit der Einberufung der

Gesellschafterversammlung zum Zweck der Einziehung der

Gesellschaftsanteile hierauf reagierten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte: 40.000,-- DM.






OLG Köln:
Urteil v. 25.02.1992
Az: 22 U 175/91


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