Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 6 U 167/04

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.11.2005, Az.: 6 U 167/04)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 17.06.2004 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension €X" in Stadt01, €, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen.

1. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension €X€ ab dem 01.12.2004 getätigt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Vorlage des Tierbestandsbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hunde-Unterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt €von ... bis ...").

1.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betrieb der Hundepension €X" in Stadt01 entstanden ist und noch entsteht.

2.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) eine Rufumleitung von der Telefonnummer €, die als die Rufnummer der Hundepension €Y" auf dem € in Ort01 den Kunden bekannt ist, auf Telefonnummern der Hundepension €X" in Stadt01, €, insbesondere die Nummer €, zu unterhalten,

b) die Hundepension €X" in Stadt01, € , ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu betreiben oder betreiben zu lassen;

c) auf dem Betriebsgelände, insbesondere im Büro der Hundepension €X" in Stadt01, €, die der Beklagten zu 1) erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Kunden wahrnehmbar auszustellen und/oder auf sonstige Weise mit dieser Betriebserlaubnis für die Hundepension zu werben.

3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den oben unter 4. a) - c) umschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden verteilt wie folgt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 63%, die Beklagte zu 1) 18% und die Beklagte zu 2) 19% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) 18%, die Beklagte zu 2) 19% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 25% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zur Hälfte, die des Beklagten zu 3) ganz zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten mit Teilurteil vom 17.06.2004 verurteilt wie folgt:

1.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension €X" in Stadt01, €, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen und/oder sich für diese in sonstiger Weise zu betätigen.

2.) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen begangen hat, also die Hundepension €X" in Stadt01, €, für eigene und/oder fremde Rechnung betrieben hat und betreibt und/oder mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension beteiligt ist und/oder in welchem Umfang sie für diese Hundepension tätig war und ist und welche Leistungen die Beklagte zu 1) dafür von wem beanspruchen kann und welche Leistungen ihr zugeflossen sind, insbesondere durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung

a) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension €X" ab welchem Zeitpunkt bis zum 31.01.2004 getätigt/angebahnt wurden und auf Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen unter Vorlage des Tierbestandbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von - bis) einschließlich der von der Hundepension Y, €, Ort01, auf die Hundepension €X in Stadt01, €, übertragenen Hundeunterbringungsverträge und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

b) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe von der von der Beklagten zu 1) betriebenen Hundepension €Y", €, Ort01, in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.08.2003 getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen und der Vorlage des Tierbestandsbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von - bis) sowie der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen sowie der Jahresabschlüsse für 1999 bis 2003,

c) in welchem Umfang, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Zeitraum für die Hundepension €X" in Stadt01, €, geworben worden ist, insbesondere mit Flyern und unter Angabe der Werbeträger, der Auflage der Werbeträger sowie der Adressaten und Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung und der entsprechenden Belege,

d) mit welchen Kunden und/oder Adressaten der Werbung nach Buchstabe c) zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, €, getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) sowie unter Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen und soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind, unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

3.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 100.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

(1) die Hundepension €X" in Stadt01, €, durch die Beklagte zu 1) betreiben bzw. sie auf sonstige Art und Weise in der Hundepension tätig werden zu lassen,

(2) eine Rufumleitung von Telefonnummer €, die als Telefonnummer der Hundepension €Y" auf den € in Ort01, den Kunden bekannt ist, auf Telefonnummern der Hundepension €X" in Stadt01, €, insbesondere die Rufnummer €, zu unterhalten,

(3) die Hundepension €X" in Stadt01, €, ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu betreiben oder betreiben zu lassen,

(4) auf dem Betriebsgelände, insbesondere im Büro der Hundepension €X", die der Beklagten zu 1) erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Kunden wahrnehmbar auszustellen und/oder auf sonstige Weise mit dieser Betriebserlaubnis für die Hundepension zu werben.

4.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 3) (1)€ (4) bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere

a) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, €, ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von - bis) und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

b) mit welchen Kunden der von der Beklagten zu 1) betriebenen Hundepension €Y", €, Ort01, seit dem 01.09.2003 in welchem Umfang Geschäfte, in welcher Höhe für die Hundepension €X" ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von - bis) einschließlich der von der Hundepension €Y", €, Ort01, auf die Hundepension €X" in Stadt01, €, übertragenen Hundeunterbringungsverträge und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

c) in welchem Umfang, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Zeitraum für die Hundepension €X" in Stadt01, €, geworben worden ist, und zwar unter Angabe der Werbeträger, der Auflage der Werbeträger sowie den Adressen und Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind unter Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen,

d) mit welchen Kunden und/oder Adressaten der Werbung nach Buchstabe c), zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, €, getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) sowie unter Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.

5.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Einstellung des Betriebs der Hundepension €Y" auf dem € in Ort01 und dem Umzug und der Eröffnung sowie dem Betrieb der Hundepension €X" in Stadt01, €, entstanden ist und künftig noch entsteht.

6.) Die Klage gegen den Beklagten zu 3) und die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 16.533,41 € nebst Zinsen werden abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Klägerin.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) vertreten die Auffassung, sie seien zu Unrecht verurteilt worden.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, das Landgericht habe sie unter 1.) des Tenors zu einer Unterlassung verurteilt, zu der sie von der Klägerin gar nicht in Anspruch genommen worden sei. Von dem Wettbewerbsverbot, das die Beklagte zu 1) mit der Klägerin vereinbart habe, habe sie nichts gewusst.

Die Beklagte zu 1) meint, sie habe gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, das im Übrigen nichtig sei, nicht verstoßen, weil sie keine andere Hundepension betrieben habe.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie stellt den unter 2 a) des landgerichtlichen Tenors wiedergegebenen Auskunftsantrag mit der Maßgabe, dass die Worte €ab welchem Zeitpunkt bis zu 31.01.2004€ entfallen.

Darüber hinaus beantragt sie,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass

I.) der Beklagte zu 3) verurteilt wird, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EURO 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1.) die Hundepension €X" in Stadt01, € durch Frau A zu betreiben bzw. diese auf sonstige Art und Weise für die Hundepension tätig werden zu lassen;

2.) eine Rufumleitung von der Telefonnummer €, die als die Telefonnummer der Hundepension €Y" auf dem € in Ort01 den Kunden bekannt ist, auf Telefonnummern der Hundepension €X" in Stadt01, €, insbesondere die Nummer €, zu unterhalten;

3.) die Hundepension €X" in Stadt01, € ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu betreiben oder betreiben zu lassen;

4.) auf dem Betriebsgelände, insbesondere im Büro, der Hundepension €X in €, Stadt01 die der Frau A erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Kunden wahrnehmbar auszustellen und/oder auf sonstige Weise mit dieser Betriebserlaubnis für die Hundepension zu werben;

II.) der Beklagte zu 3) weiterhin verurteilt wird, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer I. l bis 4. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere

a) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, € ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hunde-Unterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von-bis) und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind, unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen;

b) mit welchen Kunden der von der Beklagten zu 1), Frau A betriebenen Hundepension €Y", €, Ort01 seit dem 1.9.2003 in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, € ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von-bis) einschließlich der von der Hundepension €Y", €, Ort01 auf die Hundepension €X" in Stadt01, € übertragenen Hunde-Unterbringungsverträge und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind -, unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen;

c) in welchem Umfang, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Zeitraum für die Hundepension €X" in Stadt01, € geworben worden ist, insbesondere mit den in der Anlage A l und A 2 beigefügten Flyern, und zwar unter Angabe der Werbeträger, der Auflage der Werbeträger sowie den Adressaten und Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung und der entsprechenden Belege, Rechnungen aus der Buchhaltung, Korrespondenzen und Verträge, insbesondere in Form von Eigen- und Fremdrechnungen und Lieferscheinen;

d) mit welchen Kunden und/oder Adressaten der Werbung nach Buchstabe c) zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension €X" in Stadt01, € getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns), sowie unter Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen und, soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind, unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen;

III.) der Beklagte zu 3) weiterhin verurteilt wird, erforderlichenfalls zu Protokoll an Eides Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte nach Ziffer II l. zu versichern;

IV.) er des weiteren verurteilt wird, einen nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer H. l und gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer II. zu bestimmenden Geldbetrag an die Klägerin zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszins seit Klagezustellung zu bezahlen;

V.) die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 16.533,41 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszins aus jeweils EUR 2.820,63 seit dem 4.9.2003, seit dem 4.10.2003, seit dem 4.11.2003, und aus jeweils EUR2.961,66 seit dem 4.12.2003 und seit dem 5.1.2004 zu zahlen sowie aus EUR 2.148,20 seit dem 31.10.2003 zu zahlen;

VI.) festgestellt wird, dass der Beklagte zu 3) neben der Beklagten zu 1), Frau A, und der Beklagten zu 2), Frau B, gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den oben in Ziffer I. bezeichneten Handlungen zu ersetzen, der ihr aus der Einstellung des Betriebs der Hundepension €Y" auf dem € in Ort01 und dem Umzug und der Eröffnung und dem Betrieb der Hundepension €X" in Stadt01, € entstanden ist und künftighin noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage gegen den Beklagten zu 3) zu Unrecht abgewiesen, weil dieser in der €X€ in Stadt01 als Betriebsleiter fungiert habe.

Die Einschaltung einer Detektei sei zur Überprüfung des Verdachts der wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten und Vorbereitung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich gewesen. Auch der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Antrag auf Schadensersatz in Höhe der bei der Beklagten zu 1) nicht durchsetzbaren Pacht sei nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB begründet. Denn der Beklagte zu 3) sei der Lebensgefährte der Beklagten zu 1). Die Beklagte habe sich €arm€ gemacht, um die Pachtzinsforderungen nicht erfüllen zu müssen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Zu bestätigen war die Entscheidung des Landgerichts, soweit es die Beklagte zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension €X" in Stadt01, €, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen.

Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt aus dem in § 11 des von der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Unternehmenspachtvertrages vom 01.02.1999 vereinbarten Wettbewerbsverbot. Diese Klausel ist wirksam.

Allgemein gilt, dass Wettbewerbsverbote nur wirksam sind, wenn sie durch ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten gefordert werden und sich nach ihrem örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen halten (Palandt-Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 138 Rn. 104). Eine nachvertragliche Konkurrenzschutzklausel für die Dauer von zwei Jahren im Umkreis von 100 km wird diesen Voraussetzungen noch gerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses in gewissem Maße schutzbedürftig ist, weil er einen neuen Pächter finden muss und diese Suche erschwert würde, ließe sich der alte Pächter in der Nähe des verpachteten Unternehmens nieder. Auch scheint ein Umkreis von 100 km außerhalb eines Ballungsraumes noch als angemessen.

Das Wettbewerbsverbot endet am 30.11.2006. Denn die Parteien haben einen auf fünf Jahre befristeten Pachtvertrag geschlossen, der gemäß § 9 des Vertrages am 1.12.1999 zu laufen begann. Das Vertragsverhältnis wurde nicht vorzeitig wegen einer Kündigung aus wichtigem Grund beendet. Zwar hat die Beklagte zu 1) den Pachtvertrag mit Schreiben vom 05.09.2003 fristlos gekündigt. Zur Begründung führte sie aus, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei ihr nicht zuzumuten, weil ihr wahrheitswidrig vorgehalten worden sei, die hygienischen Voraussetzungen nicht zu erfüllen, und weil sie ständigen Provokationen ausgesetzt gewesen sei. Diese Begründung ist ohne nähere Darlegung der Vorfälle im Einzelnen jedoch nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch die von der Beklagten zu 1) in diesem Prozess vorgebrachte Begründung für eine fristlose Kündigung, im Zwinger der Tochter des Geschäftsführers der Klägerin, der sich unmittelbar benachbart zu den Zwingeranlagen der gepachteten Hundepension befinde, sei die Katzenseuche ausgebrochen, rechtfertigt keine fristlose Beendigung des Pachtverhältnisses. Denn die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, diese Krankheitsfälle hätten sich bereits im Dezember 2002 ereignet. Folglich kann hieraus im September 2003 kein Grund für eine fristlose Kündigung mehr hergeleitet werden.

Das Vertragsverhältnis endete also erst am 30.11.2004 mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) noch bis zum 30.11.2006 dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt.

Die Beklagte zu 1) hat gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen. Denn sie war maßgeblich daran beteiligt, dass ab dem 01.09.2003 in Stadt01 die €X€ betrieben werden konnte. Zwar ist Inhaberin dieser Pension die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) war jedoch mehr als eine einfache Angestellte. Wie das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes seines Teilurteils ausführt, ohne dass dies von den Beklagten angegriffen worden wäre, hat die Beklagte zu 1) nicht nur die in Ort01 vorhandenen Tiere nach Stadt01 mitgenommen, sondern auch die Kundenkartei. Außerdem veranlasste die Beklagte zu 1) eine Rufumleitung der auf ihren Namen registrierten Rufnummer € von der Hundepension in Ort01 auf die in Stadt01. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beklagte zu 1) auch in die Verteilung des Flyers €Wir ziehen um€ involviert war. Aus alledem folgt, dass die Beklagte zu 1) die Hundepension in Stadt01 maßgeblich mit aufgebaut hat. Sie hat damit gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, auch wenn sie formal nicht die Inhaberin dieser Pension ist.

Unbegründet ist der gegen sie geltend gemachte Unterlassungsanspruch allerdings, soweit es der Beklagten zu 1) verboten werden soll, sich für diese Hundepension €in sonstiger Weise zu betätigen€. So weit reicht das Wettbewerbsverbot nicht, weshalb die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat.

Soweit in Ziffer 1) des angefochtenen Urteils neben der Beklagten zu 1) auch die Beklagte zu 2) verurteilt wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension €X" in Stadt01, €, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen, hat ihre Berufung Erfolg (§ 308 ZPO), weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte, sondern ihre Klageziele gegen die Beklagte zu 2) in gesonderten Anträgen formuliert hatte (dazu unten).

Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 242, 259 BGB begründet. Es besteht eine nachvertragliche Nebenpflicht, der Klägerin diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch zu beziffern.

Erfolg hat die Berufung der Beklagten zu 1), soweit sie sich gegen den Vorspann des Auskunftsantrages unter 2) vor a) des landgerichtlichen Tenors wendet. Insoweit ist der Antrag bereits unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Es wird nicht klar, auf welche konkreten Tatsachen sich dieser Teil des Auskunftsverlangens bezieht.

Der im angefochtenen Urteil unter 2. a) titulierte Auskunftsanspruch ist zunächst unbegründet, soweit sich das Auskunftsverlangen auf angebahnte Geschäfte bezieht, da der Klägerin aus nur angebahnten, nicht abgeschlossenen Geschäften kein Schaden entstanden ist. In zeitlicher Hinsicht ist das Auskunftsverlangen auf die Zeit nach dem Ende des Pachtverhältnisses zu begrenzen. Zwar unterlag die Beklagte zu 1) auch während des bestehenden Pachtverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Aus einem etwaigen Verstoß gegen dieses Verbot kann die Klägerin Schadensersatzansprüche jedoch nicht herleiten. Denn die Beklagte zu 1) schuldete der Klägerin während dieser Zeit einen festen, erfolgsunabhängigen Pachtzins. Eine etwaige Schmälerung der Umsätze in der Hundepension Ort01 infolge einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit in Stadt01 konnte sich daher nicht nachteilig auf die Vermögenslage der Klägerin auswirken.

Dem zweiten Teil des unter 2. a) des angefochtenen Urteils titulierten Auskunftsantrages war nicht zu entsprechen, weil die Beklagte zu 1) bereits nach dem ersten Teil Auskunft über alle ab dem 01.12.2004 für die X in Stadt01 getätigten Geschäfte schuldet.

Der unter 2 b) des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Auskunftsantrag, der den Zeitraum vom 01.01.1999 € 31.08.2003 erfasst, ist ebenfalls unbegründet. Auch dieser Anspruch besteht nicht, weil die Beklagte zu 1) der Klägerin keine umsatzabhängige Pacht schuldete. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht deshalb zu diesen Auskünften verpflichtet, um es der Klägerin zu ermöglichen, den Unternehmenswert der Hundepension in Ort01 zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zu ermitteln. Denn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat nicht den Zweck, der Klägerin einen gleichbleibenden Unternehmenswert zu garantieren. Es dient vielmehr in erster Linie dazu, eine Schädigung der Klägerin zu verhindern, die daraus resultiert, dass die Beklagte zu 1) Kunden der Hundepension in Ort01 zu einer anderen Hundepension mitnimmt. Der Ermittlung, ob und in welchem Umfang dies geschehen ist, dient der vom Senat titulierte Auskunftsanspruch.

Die unter 2 c) des landgerichtlichen Urteils titulierten Auskunftsansprüche sind ebenfalls nicht begründet. Denn das bloße Umwerben von Kunden lässt bei der Klägerin noch keinen Schaden entstehen. Soweit die Klägerin diese Auskunft begehrt, um die Auskünfte der Beklagten zu 1) über abgeschlossene Geschäfte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ist das Verlangen unverhältnismäßig. Es kann der Beklagten zu 1) nicht zugemutet werden, sämtliche Werbeadressaten namentlich zu benennen, um der Klägerin die Überprüfung der Auskünfte über abgeschlossene Geschäfte zu ermöglichen.

Dem unter 2 d) des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Auskunftsantrag kommt neben der vom Senat titulierten Auskunft keine eigenständige Bedeutung zu. Daher konnte das landgerichtliche Urteil auch insoweit keinen Bestand haben.

Hingegen ist die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begründet, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Klägerin infolge der Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein Schaden entstanden ist.

Soweit das Landgericht die Beklagte zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt hat (unter Ziffer 3. (1) des Tenors), es zu unterlassen, die Hundepension in Staddt01 durch die Beklagte zu 1) zu betreiben bzw. sie auf sonstige Weise in der Hundepension tätig werden zu lassen, hat die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg, weil ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht besteht. Ein entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte zu 2) an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, dem die Beklagte zu 1) unterliegt, nicht gebunden ist. Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch, der auf den Betrieb einer Hundepension in Stadt01 schlechthin gerichtet ist, ist nicht ersichtlich.

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten zu 2) hingegen, soweit sie sich gegen das Verbot wendet, eine Rufumleitung von der Hundepension in Ort01 auf die Hundepension in Stadt01 zu unterhalten. Ein darauf gerichteter Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Da die Beklagte zu 2), wenn auch möglicherweise nur formal, als Inhaberin der X in Stadt01 fungiert, ist sie eine Mitbewerberin der Klägerin im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Als solche ist sie gemäß § 8 Abs. 2 UWG dafür verantwortlich, wenn die Beklagte zu 1) als ihre Mitarbeiterin eine Rufumleitung von der Rufnummer der Hundepension in Ort01 auf die in Stadt01 veranlasst und unterhält. Hierin liegt gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ein Fall der gezielten Behinderung der Klägerin. Denn die Rufumleitung bewirkt, dass Kunden oder potenzielle Kunden der Klägerin, die glauben, mit ihr in telefonischen Kontakt zu treten, auf die X in Stadt01 im wahrsten Sinne des Wortes umgeleitet werden. Auf die Kenntnis von dem für die Beklagte zu 1) geltenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kommt es daher nicht an.

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten zu 2) auch, soweit sie sich gegen das Verbot wendet, eine Hundepension ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu unterhalten. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Bei dem Genehmigungserfordernis nach § 11 TierSchG handelt es sich nicht nur um eine Marktzutritts- sondern zugleich um eine Marktverhaltensregelung, da sie dazu dient, eine bestimmte Qualität der angebotenen Dienstleistungen sicherzustellen.

Ebenso wenig hat die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg, soweit sie sich gegen das Verbot richtet, auf dem Betriebsgelände der Hundepension in Stadt01 die der Beklagten zu 1) erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 TierSchG für Kunden wahrnehmbar auszustellen oder auf sonstige Weise mit dieser Betriebserlaubnis zu werben. Hierin liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil die Beklagte zu 2) über ihre Befähigungen in irreführender Weise wirbt. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden die Betriebserlaubnis der Beklagten zu 2) als Inhaberin der Hundepension zurechnen.

Wegen der Handlungen, die Anlass für die Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Unterlassung waren, ist auch das Bestehen ihrer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festzustellen, da insoweit von der Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei der Klägerin auszugehen ist.

Demgegenüber ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) unbegründet, soweit sie auf Auskunftserteilung gerichtet ist. Denn sämtliche Auskunftsansprüche knüpfen an die Geschäfte an, die unter Umgehung des Verbots gemacht wurden, die Hundepension in Stadt01 zu betreiben bzw. durch die Beklagte zu 1) betreiben zu lassen, welches für die Beklagte zu 2) nicht gilt.

2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3) mit Recht insgesamt abgewiesen. Gegen ihn stehen der Klägerin mangels Bestehens eines Vertragverhältnisses keine vertraglichen Ansprüche zu. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiden aus, weil die Klägerin nicht darzulegen vermochte, inwieweit der Beklagte zu 3) konkret durch eigenes Verhalten den Wettbewerb der Klägerin in unlauterer Weise beeinträchtigt haben könnte, und der Beklagte zu 3) auch nicht als Inhaber der Hundepension in Stadt01 gemäß § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten anderer einzustehen hat. An der substantiierten Darlegung eigener Handlungen des Beklagten zu 3) scheitern auch sonstige deliktische Ansprüche.

Das angefochtene Urteil hat auch insoweit Bestand, als darin die Klage gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.533,41 EUR abgewiesen wird. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus von der Beklagten zu 1) nicht gezahltem Pachtzins für die Monate September 2003 bis Januar 2004 in Höhe von 14.385,21 EUR und den Kosten für die Einschaltung eines Detektivs in Höhe von 2.148,20 EUR.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften nicht für die Kosten, die durch die Einschaltung eines Detektivs entstanden sind, denn diese sind allein deshalb entstanden, um das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) zu recherchieren. Wie bereits dargelegt, ist es der Klägerin nicht gelungen, deliktische Verhaltensweisen des Beklagten zu 3) schlüssig darzulegen. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wessen Lebensgefährte der Beklagte zu 3) ist.

Auch für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) war die Einschaltung eines Detektivs nicht erforderlich. Die zuerkannten Unterlassungs- und Folgeansprüche beziehen sich auf Handlungen, die die Klägerin ohne Einschaltung eines Detektivs ermitteln konnte. Das gilt auch für das Unterhalten einer Rufumleitung, für die die Beklagte zu 2) bereits aufgrund ihrer Position als Inhaberin der Hundepension verantwortlich ist, ohne das konkrete Tatbeiträge ihrerseits zu ermitteln gewesen wären.

Schließlich haften die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht für den Pachtzins, den die Beklagte zu 1) schuldig geblieben ist. Auch insoweit ist es der Klägerin nicht gelungen, unerlaubte Handlungen darzulegen, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) für die Nichtzahlung des Pachtzinses durch die Beklagte zu 1) begründen könnten.

Dem Antrag der Klägerin, noch einmal schriftsätzlich zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung nehmen zu dürfen, war nicht zu entsprechen. Die Rechtsfragen sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert worden und waren im Übrigen auch schon Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens vor der Verhandlung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.11.2005
Az: 6 U 167/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/328e006792c5/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_17-November-2005_Az_6-U-167-04




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