Landgericht Köln:
Urteil vom 26. Juli 2011
Aktenzeichen: 27 O 375/10

(LG Köln: Urteil v. 26.07.2011, Az.: 27 O 375/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), den ehemaligen Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, und den Beklagten zu 2) als vormaligen Vorstandsvorsitzenden auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin stand in geschäftlichen Beziehungen zu einer L Gesellschaft für Wohn- und Geschäftsimmobilien (im folgenden L), über deren Vermögen am 31.5.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die L gewährte dem Beklagten zu 1) im Februar 1995- noch unter der Bezeichnung T GmbH - ein Darlehen in Höhe von 1,625 Millionen DM, das zumindest in Höhe von 1,5 Millionen DM ausgezahlt wurde. Die Rückzahlung sollte ab dem 1.1.2005 in monatlichen Raten zu 10.000 DM erfolgen. Am 8.11.2005 trat die L ihre gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehenden Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Klägerin ab. Wegen des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Anlage K51 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) bestätigte darin, dass das in der Präambel genannte Darlehen ihm wie aufgeführt gewährt wurde und einen Abrechnungsstand in der genannten Höhe hat. Die Klägerin erklärte, dass ihre vorgenannten Ansprüche aus Darlehen gegenüber der L mit der Abtretung in Höhe der erfolgten Abtretung erfüllt sind. Am 14.12.2005 schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) eine Vereinbarung (Anlage K 52), nach der der Beklagte zu 1) zum Ausgleich der Darlehensforderung insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.000.000,00 an die Klägerin zu zahlen hatte. Bis zum Oktober 2007 zahlte der Beklagte zu 1) in monatlichen Raten und durch Sonderzahlungen diesen Betrag vollständig an die Klägerin zurück.

Die A Kapitalbeteiligungsgesellschaft B mbH (im folgenden A) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin. Sie schloss mit dem Beklagten zu 1) am 20.12.2005 eine als „Leistungs- und Honorarvertrag“ überschriebene Vereinbarung (Anlage K58). Danach erhielt der Beklagte zu 1) während der bis zum Ende des Jahres 2009 dauernden Laufzeit des Vertrages ein monatliches Nettohonorar von 25.000 €. Am 21.11.2006 schlossen die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage K67), durch die der Beklagte zu 1) mit weiteren Dienstleistungen betraut wurde. Gegen Ende des Jahres 2007 einigten sich die Vertragsparteien auf eine Aufhebung des Vertrages zum Jahresende gegen eine als Provision bezeichnete Zahlung an den Beklagten zu 1) in Höhe von 300.000 € netto.

Im August des Jahres 2004 schlossen die L und die Q2 GmbH einen Vertrag (Anlage K37), nach dem die L für die Beratung der Q2 GmbH ein monatliches Honorar von 30.000 € netto erhielt. Während der Laufzeit des Vertrages zahlte die Q2 GmbH an die L 606.900 € netto.

Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) Untreuehandlungen zu ihrem Nachteil und dem Beklagten zu 1) Beihilfe dazu vor. Des weiteren nimmt sie den Beklagten zu 2) im Wege der Organhaftung in Anspruch und behauptet: Durch den Abschluss der Vereinbarungen vom 8.11. und 14.12.2005 habe der Beklagte zu 2) der Klägerin einen Schaden von 404324,81 € dadurch zugefügt, dass auf seine Veranlassung hin dem Beklagten zu 1) dieser Teilbetrag erlassen worden sei. Dabei habe es sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) gehandelt. Dieser habe anerkannt, dass die Darlehensforderung in Höhe von 1404324,81 € bestanden habe. Hätte die Klägerin nicht sich gegenüber der L in dieser Höhe für befriedigt erklärt, dann hätte sie diesen Betrag von der L eintreiben können.

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte zu 2) habe die Anweisung an den Vorstand der A, Q, erteilt, den Beratervertrag vom 20.12.2005 mit dem Beklagten zu 1) zu schließen. Dieser habe die ihm obliegende vertragliche Verpflichtung, die A rechtlich zu beraten, nicht erfüllt. Er habe vielmehr keinerlei Leistungen erbracht, sei auch nicht bei der Suche nach Mietern für die A hervorgetreten. Im Gegenteil habe der Beklagte zu 1) bei Nachfragen nach seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrags nur ausweichend geantwortet. Durch die ohne Gegenleistung erfolgten Zahlungen der A an den Beklagten zu 1) sei der Klägerin als Muttergesellschaft der A ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Des weiteren sei der Klägerin ein Schaden entstanden, weil die Q2 GmbH nutzlos Beratungshonorar an die L gezahlt habe. Dieses Geld sei andernfalls nämlich der Klägerin zu Gute gekommen. So indes habe die M KG, eine andere Tochtergesellschaft der Klägerin, die Q2 GmbH mit Liquidität ausgestattet. Der Schaden der Klägerin ergebe sich daraus, dass die M KG im Geschäftsjahr 2006 mit einem Fehlbetrag von 20,7 Millionen € abgeschlossen habe, die die Klägerin wirtschaftlich durch eine Erhöhung der Rücklage auf 22 Millionen € getragen habe.

Erst durch die Ermittlungen ihrer Revisionsabteilung im Jahr 2005 habe die Klägerin Kenntnis dieser Umstände erlangt. Aus dem seitens des Beklagten zu 2) erwähnten Bericht aus dem Jahr 2006 folge jedenfalls nicht, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats diesen auch zur Kenntnis genommen habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 970,401,93 €, hilfsweise aus diesem Betrag 900.000 € an die A Kapitalbeteiligungsgesellschaft B mbH, I-Straße, ... Köln, zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.052.308,69 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr unmittelbar oder mittelbar dadurch entstehen, dass das zuständige Finanzamt die Vorsteuerabzüge ganz oder teilweise korrigiert, die die A Kapitalbeteiligungsgesellschaft B mbH im Hinblick auf die Zahlungen an den Beklagten zu 1) aus dem Leistungs- und Honorarvertrag vom 20. Dezember 2005 und die Q2 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft im Hinblick auf die Zahllungen an die L Gesellschaft für Wohn- und Geschäftsimmobilien mbH aus dem Vertrag vom 5.August 2004 vorgenommen haben, bzw. die Klägerin von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung und behaupten: Bei den aufeinander folgenden Vereinbarungen vom 8.11. und 14.12.2005 habe es sich um völlig normale geschäftliche Vorgänge gehandelt. Zunächst sei es darum gegangen, einen Schuldner mit so guter Bonität wie den Beklagten zu 1) zu verpflichten. Die nachfolgende Reduzierung auf eine Schuld von nur 1 Million € sei vor dem Hintergrund als Vergleich anzusehen, dass der Beklagte zu 1) die genaue Höhe der Verbindlichkeit gegenüber der L bezweifelt habe und auch die genaue Höhe des Darlehenszinses zwischen dem Beklagten zu 1) und der L streitig gewesen sei. Berücksichtigt habe man ferner, dass nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag die Rückzahlung des Darlehens sich noch über einen sehr langen Zeitraum erstreckt hätte.

Eine Anweisung zum Abschluss des Beratervertrages vom 20.12.2005 habe der Beklagte zu 2) an den Vorstand der A nicht erteilt. Den Vorstandsmitgliedern Dr.E und F, die den betreffenden Ermächtigungsbeschluss vom 19.12.2005 unterzeichnet hatten, habe er solche Weisungen nicht erteilen können. Der Beklagte zu 1) habe im übrigen seine Verpflichtungen aus dem Beratervertrag auch erfüllt. Dabei sei es um die Nutzung des Netzwerks von Beziehungen des Beklagten zu 1) gegangen, das dieser genutzt habe, um im Interesse der A Mieter für die leer stehenden Gewerbeobjekte zu finden. Nachdem sich das durch die Anmietung seitens der W-Gruppe erledigt habe, sei der Vertrag inhaltlich erweitert und nachher einvernehmlich aufgehoben worden. Auch die dabei an den Beklagten zu 1) gezahlte Provision von 300.000 € stelle sich als gewöhnliches Geschäft dar. Es sei mithin kein Schaden entstanden, jedenfalls nicht der Klägerin, sondern allenfalls der A als eigenständiger juristischer Person.

Der Beklagte zu 2) habe auch niemanden angewiesen, den Beratervertrag zwischen der Q2 GmbH und der L abzuschließen, zumal es sich bei beiden Firmen nicht um Tochterfirmen der Klägerin handele. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Schaden in der geltend gemachten Höhe in ihrem Vermögen darzustellen versuche.

Wegen der weiteren umfangreichen Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten weder Zahlung von Schadensersatz verlangen noch vermag das Gericht die begehrten Feststellungen zu treffen.

I)

1) Die Klägerin kann die Beklagten nicht gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Vereinbarung vom 8.11.2005 in Anspruch nehmen. Der Abschluss dieses Vertrages stellt sich nicht als unerlaubte Handlung zu Lasten der Klägerin gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB oder gemäß § 826 BGB dar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch diese Vereinbarung einen Vermögensschaden erlitten hat. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der Klägerin aus dem Betriebsmittelkredit Rückzahlungsansprüche gegen die L in Höhe von mehr als 1,5 Millionen € im Jahr 2005 zustanden. Es ist ebenfalls unstreitig, dass diese Forderung mit Grundschulden an Eigentum der L in P gesichert ist, die nominal auf 3,7 Millionen € lauten. Das erscheint tatsächlich indes nicht als ausreichende Sicherung der Ansprüche der Klägerin. Schon nach ihrer Darlegung betrug der Buchwert des noch im Eigentum der L stehenden Grundbesitzes im Sommer 2006 nur noch rund 2.265.000 €. Hinzu kommt, dass gravierende Bedenken dahin bestehen, ob sich durch eine Verwertung des in P belegenen Brachlandes ein Erlös hätte erzielen lassen, der einen Ausfall der Darlehensansprüche der Klägerin hätte kompensieren können. Die dreiseitige Vereinbarung vom 8.11.2005 hatte zur Folge, dass die Klägerin einerseits auf formal gesicherte Ansprüche gegen die L verzichtete und andererseits formal ungesicherte Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) in gleicher Höhe erwarb. Im Hinblick darauf, dass die finanzielle Bonität des Beklagten zu 1) selbst nach der Darstellung der Klägerin auch im Jahr 2005 völlig außer Frage stand, fehlt es mithin an einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB respektive einer Vermögensgefährdung oder einem Vermögensschaden nach § 826 BGB.

2) Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zu 2) auch nicht nach der analog anwendbaren Vorschrift des § 93 Abs.2 Satz 1 AktG haftbar zu machen. Abgesehen davon, dass es an einem ersatzfähigen Schaden fehlt, liegt ein Fall des § 93 Abs.1 Satz 2 AktG (in analoger Anwendung) vor. Der Beklagte zu 2) durfte davon ausgehen, durch die Verpflichtung des Beklagten zu 1) als neuem (Teil-)Schuldner im Interesse der Klägerin zu handeln. Das Kreditengagement bezüglich der L erschien gefährdet. Die Marktfolge, wohl eine interne Kontrollinstanz im Haus der Klägerin (Anlage K32), hatte sich gegen ein weiteres Engagement ausgesprochen und sie hatte die Werthaltigkeit des Grundstücks in P angezweifelt. An der Bonität des Beklagten zu 1) hingegen bestand kein Zweifel. Danach erscheint der Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung nach der objektiven Sachlage durchaus vertretbar.

3) Die Beklagten haften auch nicht gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 826 BGB der Klägerin auf Schadensersatz, weil mit der Vereinbarung vom 14.12.2005 der von dem Beklagten zu 1) zurückzuzahlende Betrag auf 1 Million € ermäßigt wurde. Es ergibt sich aus der Darlegung der Klägerin nicht, dass die Beklagten insoweit kollusiv zusammengearbeitet haben, um das Vermögen der Klägerin unter Verletzung der dem Beklagten zu 2) obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu schädigen. Zunächst hat der Beklagte zu 2) mit Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich der Anlage K56 der verstorbene Vorstand S der Klägerin die Abschreibung von 499.600 € gegenüber der L am 9.12.2005 abgezeichnet hat, was belegt, dass der Vorgang im Hause der Klägerin bekannt war. Des weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2) eine Anweisung zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 14.12.2005 gegeben hat. Eine schriftliche Anweisung, gleich an wen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte eine mündliche Anweisung gemeint sein, erscheint das ohne nähere Erklärung mit Rücksicht darauf fernliegend, dass im Hause der Klägerin weitgehend derartige Entscheidungen schriftlich dokumentiert werden. Das zeigt beispielhaft die vorstehend genannte Anlage K 56. Bezüglich einer mündlichen Anweisung ermangelt es der Darstellung der Klägerin indes an Substanz, da es an jeglicher näherer Erläuterung zu den Umständen dieser Anweisung fehlt. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist es auch nicht unstreitig, dass der Beklagte zu 2) eine solche Anweisung erteilt hat (vgl. S.50 des Schriftsatzes vom 29.4.2011, Bl.717 GA einerseits, S.17 des Schriftsatzes vom 10.3.2011, Bl.142 GA andererseits).Selbst wenn man eine - nicht hinreichend dargelegte - Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Vereinbarung vom 14.12.2005 annehmen wollte, erscheint es nicht gerechtfertigt, darin eine Benachteiligung der Klägerin zu sehen. Es trifft zwar zu, dass darin die Klägerin auf ein knappes Drittel ihres Anspruchs gegen den Beklagten zu 1) verzichtet hat. Eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten zu 1), wie sie die Klägerin zu erkennen vermeint, liegt darin gleichwohl nicht. Vielmehr erscheint die Vereinbarung auch im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung als vertretbar. Ausweislich der vertraglichen Regelung hätte der Beklagte zu 1) die Forderung in monatlichen Raten zu 10.000 DM, entsprechend 5.112 € zurückzahlen können. Es entspricht durchaus nach der Auffassung der Kammer den Interessen der Klägerin, diese extrem lange Rückzahlungsfrist durch die vorgenommene Regelung abzukürzen. Selbst wenn der Beklagte zu 2) das in seine Erwägungen zum Abschluss der Vereinbarung nicht mit einbezogen haben sollte, so ist der von dem Beklagten zu 1) angesprochene Aspekt der Abzinsung der Forderung ebenfalls nicht fernliegend. Hinzu kommt, dass durch die Ermäßigung die Forderung einem Streit bezüglich der Höhe entzogen worden ist. Zunächst ist bereits die Regelung betreffs der Verzinsung in § 3 des Darlehensvertrags vom 3.2.1995 (Anlage K22) zumindest missverständlich, auch wenn die Vertragsparteien das durch die Vereinbarung vom 8.11.2005 (Anlage K51) geklärt haben. Des weiteren hatte der Beklagte zu 1) nur bestätigt, dass das Darlehen einen „Abrechnungsstand in der genannten Höhe“ hatte. Ein Anerkenntnis einer bestimmten Höhe der Darlehensschuld liegt darin nach der Auffassung des Gerichts nicht. Der Beklagte zu 1) hatte sich mit der L über die Forderungshöhe streitig auseinander gesetzt, eine nachvollziehbare Berechnung mit Schreiben vom 3.5.2005 von der L gefordert (Bl.602 GA), um anschließend die ihm wohl übermittelte Abrechnung als unzutreffend mit Schreiben vom 8.7.2005 (Bl.605 GA) zurück zu weisen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht anzunehmen, dass der juristisch kenntnisreiche Beklagte zu 1) mit der Angabe eines „Abrechnungsstandes“ auch die Richtigkeit der Summe unter Verzicht auf bísher bekannte Einwände bestätigen wollte. Des weiteren wäre der Beklagte zu 1) nicht gehindert gewesen, die seitens des Beklagten zu 2) aufgezählten Gegenforderungen (S.52 des Schriftsatzes vom 10.3.2011, Bl.177 GA) im Wege der Aufrechnung geltend zu machen, § 406 BGB.

4) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass der Beklagte zu 2) nicht im Wege der Organhaftung analog § 93 AktG für einen Schaden der Klägerin - sollte man diesen unterstellen - haftbar ist. Auch wenn der Beklagte zu 2) und nicht der Vorstand der Klägerin S die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 14.12.2005 veranlasst hätte, wäre das als Abschluss eines Vergleiches im Rahmen der üblichen geschäftlichen Tätigkeit jedenfalls gerechtfertigt.

II)

1) Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nicht gemäß §§

823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 826 BGB Schadensersatz im

Zusammenhang mit dem Abschluss des Beratervertrags vom 20.12.2005

zwischen dem Beklagten zu 1) und der A verlangen. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten in kollusivem Zusammenwirken in der Absicht, dem Beklagten zu 1) das Honorar ohne Gegenleistung zukommen zu lassen, den Vertragsschluss herbeigeführt, ist nicht näher durch Tatsachen untermauert und findet in den überreichten Unterlagen keine hinreichende Stütze. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Vertrag (Anlage K 58) unter Ziffer 1 bestimmt, dass der Beklagte zu 1) die rechtliche Beratung der A übernimmt. Allein die Tatsache, dass eine solche Tätigkeit sich nicht - etwa in Form eines Rechtsgutachtens oder einer konkreten Handlungsempfehlung - in den überreichten Unterlagen niedergeschlagen hat, rechtfertigt aber nicht den Rückschluss, dass der Beklagte zu 1) überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat, noch weniger, dass er das von Anfang an beabsichtigt hat und letztlich ebenfalls nicht, dass er das in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) in die Wege geleitet hat. Der Beklagte zu 1) hat - ausführlich anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin vom 17.5.2011, indes ebenfalls schriftsätzlich - ausgeführt, dass Gegenstand der ihm obliegenden Leistungen eben auch die von ihm als „public affair“ bezeichneten Tätigkeiten waren. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben das als Nutzung des dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Netzwerks und als Lobby-Leistungen bezeichnet. Wie man diese Tätigkeiten zu bewerten hat, ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung, dem sind in den letzten vier Spiegelstrichen der Ziffer 1 und in Ziffer 4 des Vertrages vom 20.12.2005 andeutungsweise aufgeführt. Auf den Text wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das zeigt, dass nicht lediglich juristische Beratung im klassischen Sinne von dem Beklagten zu 1) nach dem Vertrag zu erbringen war. Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe keinerlei Leistungen erbracht und auch Bemühungen, Mieter für die leer stehenden Räumlichkeiten zu finden, habe er nicht entfaltet, erscheint im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 24.5.2006 (Anlage K60) bezog sich die A „auf geführte Korrespondenz und Gespräche“ und bat um den Entwurf eines Mustermietvertrages und eines Letters of Intent. Mit dem Schreiben vom 31.5.2006 hat der Beklagte zu 1) einen ersten Entwurf angekündigt und um ein persönliches Gespräch über die Einzelheiten des Letters Of Intent gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 3.7.2006 hat der Beklagte zu 1) ein Vertragsmuster übersandt und um eine Terminsvereinbarung gebeten (Anlage K61). Die A wiederum bat mit Schreiben vom 22.8.2006 darum, wegen sich abzeichnender Vermietung den Beratervertrag „auf eine breitere Basis zu stellen“ (Anlage K62), und fragte nach einer rechtlichen Beurteilung einer europarechtlichen Frage. Der Beklagte zu 1) teilte dazu im Schreiben vom 18.9.2006 (Anlage K63) mit, er werde sich dazu noch gesondert äußern. All das spricht nicht dafür, dass der Beklagte zu 1) keinerlei Tätigkeiten entfaltet hat. Soweit die Klägerin dem gegenüber darauf abgehoben hat, mit der Gewinnung der W-Gruppe als Mieterin und der Erstellung eines Mietvertrages sei Rechtsanwalt M2 beauftragt gewesen und diesem sei von einer Tätigkeit des Beklagten zu 1) nichts bekannt gewesen, mag das zutreffen. Es rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, der Beklagte zu 1) sei insoweit nicht - auch - tätig gewesen.Deutlich gegen die Schlüssigkeit der Klage in diesem Punkt sprechen der Abschluss der ergänzenden Vereinbarung vom 21.11./20.12.2006 sowie der Inhalt des Schreibens der A an den Beklagten zu 1) vom 5.12.2007 (Anlage B1, Bl.459 GA), sowie das Fehlen jeglicher Aufforderung an den Beklagten zu 1), die geschuldete Leistung zu erbringen. Angesichts einer monatlich zu erbringenden Zahlung von 25.000 € erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die A den Beklagten zu 1) nicht aufgefordert hat, tätig zu werden, falls er untätig geblieben wäre. Erst recht hätte dann keine Veranlassung bestanden, den Beratervertrag entsprechend der Vereinbarung aus dem November/Dezember 2006 um weitere Aufgabengebiete zu erweitern. Eher wäre im Hinblick auf den mit der W-Gruppe abgeschlossenen Mietvertrag eine Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund oder nach § 313 Abs.1 BGB zu erwarten gewesen. Das ist indes nicht geschehen. Hinzu kommt der Inhalt des Schreibens der A vom 5.12.2007 (Bl.459 GA), das wie folgt lautet:

Sehr geehrter Herr.R,

wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche über den zwischen der A und Ihnen bestehenden Leistungs- und Honorarvertrag inklusive der getroffenen Ergänzungsvereinbarung und Ihre daraus für die Unternehmensgruppe Sparkasse B erbrachten Leistungen. Wir haben diese in der Vorstandssitzung vom 28.11.2007 erörtert. Der Vorstand dankt Ihnen herzlich für Ihre Aktivitäten, die u.a. mit dazu beigetragen haben, mit dem W-Konzern einen bonitätsstarken Großmieter für die Rheinparkmetropole zu gewinnen; ebenso für Ihren Rat in sparkassenpolitischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Begleitung der Sparkasse B bei der Beteiligung an der Landesbank U über eine Erwerbsgesellschaft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

Der Inhalt dieses Schreibens steht mit der behaupteten völligen Untätigkeit des Beklagten zu 1) in einem nicht auflösbaren inhaltlichen Gegensatz. Dazu hat die Klägerin lediglich vorgebracht (S.71 des Schriftsatzes vom 29.4.2011, Bl.738 GA), die A sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Vermietungsprozess nützliche Tätigkeiten im Interesse der A ausgeführt haben könnte und noch nicht die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, die Aussagen des Beklagten begründet in Frage zu stellen. Das vermag im Hinblick auf den klaren Wortlaut des vorstehenden Schreibens nicht zu überzeugen.

2) Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin aus diesem Teilkomplex des Sachverhalts ein ersatzfähiger Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Vertragspartnerin des Beratervertrages ist nicht die Klägerin, sondern vielmehr die A als eigenständige juristische Person. Wäre also das gezahlte Honorar als Schaden anzusehen, wäre dieser in dem Vermögen der A und nicht in dem der Klägerin eingetreten. Das Vorbringen der Klägerin, die A habe die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 jeweils mit Verlust abgeschlossen, und zum teilweisen Ausgleich dieser Verluste habe die Klägerin von 2006 bis 2008 insgesamt 136,1 Millionen € in das Eigenkapital der A eingezahlt, alle Zahlungsabflüsse der A schlügen sich damit unmittelbar im wirtschaftlichen Ergebnis der Klägerin nieder (S.69 f. der Klageschrift), reicht insoweit nicht aus. Das ist nicht nachvollziehbar. Daraus ergibt sich schon nicht, ob das in Rede stehende Honorar in dem „teilweisen“ Verlustausgleich enthalten gewesen ist oder nicht. Eine konkrete Ausgleichszahlung ist jedenfalls nicht dargetan und wohl auch nicht vorgenommen worden. Das Gericht hat mit prozessleitender Verfügung vom 8.12.2010 auf die Unschlüssigkeit dieser und einer weiteren Schadensposition hingewiesen. Ergänzender Sachvortrag ist darauf nicht erfolgt. Die rechtlichen Erwägungen, die die Klägerin aufgezeigt hat, erscheinen nicht geeignet, einen der A (angeblich) entstandenen Schaden der Klägerin zuzurechnen. Das folgt in der vorliegenden Konstellation nicht aus der Entscheidung BGH Z 61, 380. Dort war der alleinige Gesellschafter einer Einmann-GmbH verletzt worden, der Schaden war bei der GmbH entstanden. Daraus wurde gefolgert, dass, falls der Gesellschafter von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem „Sondervermögen“ eintritt, im Fall eines zurechenbaren Zusammenhangs zwischen Schadenszufügung und Schaden es im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden muss, dass den Gesellschafter persönlich ein Schaden getroffen hat (BGH aaO II b a.E., zitiert nach beckonline). Hier ist nach der Darlegung der Klägerin nicht sie geschädigt worden, sondern die A. Dort ist auch der Schaden entstanden. Dann aber besteht keine Veranlassung, anzunehmen, dass nicht die A sondern die Klägerin Geschädigte ist. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des BGH NJW 1977, 1283.Dieser Entscheidung lag die Konstellation zu Grunde, dass der Präsident des Verwaltungsrats einer in der Schweiz belegenen AG beim Wintersport verletzt worden war und deshalb einen entgangenen Gewinn der AG aus einem nicht zu Stande gekommenen Geschäft klageweise geltend machte . Auch diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das gilt ebenfalls für die Entscheidungen des 3. Zivilsenats des BGH, bei denen der Alleingesellschafter einer GmbH in seinen Rechten verletzt war, der Schaden aber bei der Gesellschaft eingetreten war (III ZR 38/07 Rz.23, III ZR 80/93, Rz.17, jeweils zitiert nach juris).

3) Danach bedarf es einer vertiefenden Erörterung der Verjährungsfrage an

dieser Stelle nicht.

4) Aus den vorstehenden Gründen haftet der Beklagte zu 2) auch nicht analog

§ 93 AktG auf Ersatz eines der Klägerin - tatsächlich nicht - entstandenen

Schadens. Abgesehen davon dürfte es auch von den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Geschäftsführung gedeckt sein, wenn der Beklagte zu 2)

an dem Abschluss des Beratervertrages beteiligt gewesen wäre.

5) Der Hilfsantrag, die Beklagten zur Zahlung von 900.000 € an die A

Kapitalbeteiligungsgesellschaft B mbH, I-Straße, ... Köln, zu verurteilen, verhilft der Klage nicht zu einem Teilerfolg. Die Klägerin ist schon nicht befugt, einen derartigen, der A zustehenden Anspruch geltend zu machen. Sie hat nicht dargetan, dass die A etwa ihr gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzansprüche an sie abgetreten hat, so dass eine Aktivlegitimation auf diesem Wege festgestellt werden könnte. Im übrigen macht die Klägerin diesen Anspruch nicht im Wege der Prozessstandschaft für die A geltend; gegen die Zulässigkeit einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft beständen vorliegend auch durchgreifende Bedenken. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin, der A zustehende Ansprüche direkt geltend zu machen - obwohl die Anspruchsinhaberin dies durchaus selbst könnte - ist nicht ersichtlich.

III)

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auch nicht aus Gründen zu, die sie im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskonglomerat „Q2 GmbH“ dargelegt hat.

1) Die Ausführungen lassen sich nicht unter die Tatbestände der §§ 823

Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB, 826 BGB subsumieren.

a) Die Klägerin hat dargelegt, dass die Q2 GmbH eine Gesellschaft

„aus der Sphäre“ eines Dr.T sei (S.25 der Klageschrift). Diese sei dafür

vorgesehen gewesen, den über die XXX gehaltenen Geschäftsanteil der

Herren Y an der N2 GmbH und die damit zusammenhängenden

persönlichen Mieteinstandsverpflichtungen der Herren Y zu übernehmen

(S.26 der Klageschrift). Deshalb sei es erforderlich gewesen, die Q2 GmbH und die M4 GmbH mit 21 Millionen € auszustatten. Zu diesem Zweck seien ein Vertrag über Projektvorbereitungsleistungen und ein Mietverschaffungsgarantievertrag geschlossen worden, mit einer K GmbH als Berechtigter, der Q2 GmbH als Auftragnehmer und der A als Einstandsverpflichteter. An die Q2 GmbH seien vorschüssig auf deren Honoraransprüche 19.196.700 € zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt worden. Die Verträge seien im Mai 2005 geändert und auf den Standort in H umgeschrieben worden (S.27 der Klageschrift). Im Rahmen einer Verrechnung der von der Q2 GmbH vereinnahmten Vorauszahlungen einschließlich Schadensersatzverpflichtungen mit den Zahlungsansprüchen gegen die K GmbH aus den neuen Verträgen ergab sich folgender Saldo, den die Q2 GmbH an die K GmbH zu erstatten hatte: -€ 7.357.326 (S.27 f der Klageschrift). Die Klägerin habe daraufhin ihre Tochtergesellschaft M KG angewiesen, der Q2 GmbH als (vermeintliches) Dienstleistungshonorar € 7,5 Mio. netto zur Verfügung zu stellen. (s.28 der Klageschrift). Die Zahlung als solche habe aber nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt, da in jedem Fall die A den Betrag hätte zahlen müssen (S.29 der Klageschrift). Der Sinn dieses Vorbringens erschließt sich der Kammer nicht. Eine Handlung des Beklagten zu 2) oder beider Beklagter gemeinsam hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Ein Schaden soll der Klägerin nicht entstanden sein. Aus welchen Gründen die Klägerin dieses Vorbringen unter der Überschrift „Die streitgegenständlichen Vorgänge“ vorgebracht hat, ist nicht ersichtlich.

b) Die Klägerin vermag sich nicht darauf zu berufen, die Schädigung der Klägerin stehe bereits durch die „sinnlose“ Ausgabe des „Beraterhonorars“ an die L GmbH fest (sic S.61 des Schriftsatzes vom 29.4.2011, Bl.728 GA). Dabei handelt es sich um die Vergütung, die der L aus dem mit der Q2 GmbH abgeschlossenen Beratervertrag vom 5.8.2004 (Anlage K37) zustand. Eine Schädigung der Klägerin ergibt sich daraus indes nicht. Unterstellt man, das Honorar sei ohne eine Gegenleistung der L an diese gezahlt worden, dann ist allenfalls die Q2 GmbH geschädigt, nicht aber die Klägerin. Unstreitig handelt es sich bei der Q2 GmbH nicht um eine Tochtergesellschaft der Klägerin. Die weitere Behauptung der Klägerin (S.59 des Schriftsatzes vom 29.4.2011, Bl.726 GA), alle Überschüsse, die der Q2 GmbH nach Abzug des für den Auftrag vereinbarten Honorars für Dr.T und der im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen der K GmbH anfallenden Steuern verblieben, sollten der Klägerin zugute kommen, ist nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu begründen. Die Darlegung ist nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dafür gibt die Klägerin nicht. Sollte die Q2 GmbH Überschüsse erwirtschaftet haben, dürfte es sich um ihren Gewinn handeln. Wieso dieser Gewinn der an der Q2 GmbH nicht beteiligten Klägerin zugestanden haben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf.#

c)Des weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin - ein den Beklagten anzulastendes Handeln unterstellt - ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat dazu dargelegt, ihre Tochtergesellschaft M KG habe im Geschäftsjahr 2006 mit einem Fehlbetrag von „€ 20,7 Mio“ abgeschlossen, der Beteiligungsausschuss der Klägerin habe eine Erhöhung der Rücklage in Höhe von € 22 Mio beschlossen, die Verluste der M KG habe damit wirtschaftlich die Klägerin getragen (S.73 der Klageschrift). Ob und in welchem Umfang die Klägerin mit dieser Rücklage welche Verluste der Tochtergesellschaft aus welchen Geschäften übernommen (und ausgeglichen€) hat, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht. Das Gericht hat mit prozessleitender Verfügung vom 8.12.2010 auf die Unschlüssigkeit dieser Schadensposition hingewiesen. Ergänzender Sachvortrag ist darauf nicht erfolgt. Im übrigen kann auf die Ausführungen vorstehend unter sinngemäß verwiesen werden.Das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.6.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung und auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO. Soweit die Klägerin dort (S.58 ff des Schriftsatzes, Bl.1163 ff. GA) auf einen bereits früher als Anlage K127 vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Köln (Bl.866 ff.GA) Bezug nimmt, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Darin hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschuldigte Dr. G habe etliche Transaktionen im Interesse der Stadtsparkasse Köln ausgeführt (S.3 des Beschlusses), darunter auch „EUR 591.600,00 Beraterhonorar L GmbH“. Eine Begründung dafür, was dafür spricht, dass das Honorar im Interesse der jetzigen Klägerin gezahlt worden sein soll, enthält der Beschluss nicht. Die weitere Ausführung der Klägerin, aus dem Arrestbeschluss des AG Köln vom 2. März 2011 ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft Köln eine Treuhänderstellung der Q2 GmbH für die Klägerin annehme und sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 115 Js 442/10 Beweise für das Bestehen einer solchen Treuhänderstellung der Q2 GmbH ergäben (S.56 des Schriftsatzes vom 28.6.2011, Bl.1164 GA), trifft nicht zu. Zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen der Q2 GmbH und der Klägerin enthält der Beschluss vom 2.3.2011 keine Ausführungen. Ihm lässt sich nur entnehmen, dass es in dem genannten Ermittlungsverfahren Zeugenaussagen zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschuldigten Dr. G und der Sparkasse B gibt (dort S.4 vorletzter Absatz). Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Klage stellt sich insoweit nicht dar. Die Beiziehung der Ermittlungsakte kam nicht in Betracht, der dahingehende Beweisantrag der Klägerin ist ohnehin ersichtlich auf Ausforschung gerichtet.

2)Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht analog § 93 AktG auf Ersatz eines der Klägerin vermeintlich entstandenen Schadens. Soweit erkennbar, knüpft die Klägerin an den Abschluss des Vertrages vom 5.8.2004 zwischen der Q2 GmbH und der L an. Selbst wenn der Beklagte zu 2) bei diesem Vertragsschluss tätig geworden sein sollte, sind daraus resultierende Ansprüche jedenfalls verjährt. Analog § 93 Abs.6 AktG tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Mithin ist nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss, also am 6.8.2009, Verjährung eingetreten. Auf eine Kenntnis auf Seiten der Klägerin kommt es insoweit nicht an.

IV)

Die Feststellungsanträge sind ebenfalls unbegründet, weil der Klägerin bereits dem Grunde nach ein Anspruch nicht zusteht.

Das umfangreiche weitere Vorbringen der Klägerin zu einer mittelbaren Gesellschafterstellung des Beklagten zu 1) bei der L ist für die Entscheidung nicht von Belang. Die Klägerin leitet daraus keine Schadensersatzansprüche her. Das gilt ebenso für die weitere ausführliche Darstellung im Zusammenhang mit der Entlassung des Beklagten zu 1) aus Bürgschaften und dem Inhalt und der Historie weiterer Verträge, etwa des Beratervertrages mit der U AG. Streitgegenständlich sind vorliegend ausschließlich die Schadensersatzansprüche, die vorstehend unter den Ziffern I) bis III) abgehandelt wurden.

Das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.6.2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung und auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO. Das Vorbringen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 1.7.2011 und 13.7.2011 blieb gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.2111.208,69 € bis zum 2.5.2011 und ab dann auf 2.173.500,00 € festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 26.07.2011
Az: 27 O 375/10


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