Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. November 2010
Aktenzeichen: PB 15 S 127/10

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.11.2010, Az.: PB 15 S 127/10)

Beauftragt der Personalrat einen Rechtsanwalt auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar mit der Vertretung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so hat die Dienststelle gleichwohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG regelmäßig nur die gesetzliche - und nicht die vereinbarte - Vergütung zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den Antragsteller von vereinbarten Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Vertretung in drei personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren freizustellen.

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 3256/08 -

Mit Kostennoten vom 22.06.2009 und 18.09.2009 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den weiteren Beteiligten unter Beifügung detaillierter Zeitaufstellungen auf, die auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller vereinbarten Stundensatzes (in Höhe von 160,-- EUR) entstandenen Anwaltskosten einschließlich Reisekosten für die Wahrnehmung zweier Termine im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen personalvertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens PB 15 S 3256/08 (in Höhe von insgesamt 2.835,18 EUR) zu übernehmen. Mit Schreiben vom 13.07.2009, 07.08.2009, 19.08.2009 und 29.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte dies ab: Eine Kostenerstattung erfolge im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), da er nach § 7 BHO - ebenso wie der Antragsteller - zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verpflichtet sei. Soweit er die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im vorangegangenen erstinstanzlichen Beschlussverfahren auf Basis einer Vergütungsvereinbarung erstattet habe, sei dies ohne Kenntnis darüber erfolgt, dass er zur Begleichung der Zeithonorarrechnung nicht verpflichtet sei. Vertrauensschutz zu Gunsten des Antragstellers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ausfall der Forderung in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung nicht in den Risikobereich des Antragstellers falle. Der weitere Beteiligte ermittelte die den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehende gesetzliche Vergütung - auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR - mit 873,76 EUR und 406,98 EUR und veranlasste deren Begleichung.

Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - PB 14 K 3421/08 - und - PB 14 K 3420/08 -

Mit Kostennoten vom 27.04.2009 stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dem weiteren Beteiligten Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Vertretung in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren PB 14 K 3421/08 und PB 14 K 3420/08 in Höhe von 3.843,70 EUR bzw. 844,90 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 22.05.2009 und 24.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte die Übernahme der Anwaltskosten gemäß der jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung (über einen Stundensatz in Höhe von jeweils 180,-- EUR) ab, berechnete die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR - mit jeweils 752,68 EUR und kündigte deren Überweisung an.

Am 13.10.2009 hat der Antragsteller bei Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag, die Verpflichtung des weiteren Beteiligten festzustellen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt W. in dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PB 15 S 3256/08) entstandenen Kosten in Höhe von 2.835,18 EUR und die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. J. in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3421/08) entstandenen Kosten in Höhe von 3.843,70 EUR sowie in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3420/08) entstandenen Kosten in Höhe von 844,90 EUR zu übernehmen. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der geltend gemachte Freistellungsanspruch könne aus der hierfür allein in Betracht kommenden Regelung des § 44 Abs. 1 BPersVG nicht hergeleitet werden. Danach trage die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu gehörten grundsätzlich auch die Kosten, die durch die Heranziehung eines Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte entstanden seien, sofern das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden sei. Unstreitig sei, dass der weitere Beteiligte danach dem Grunde nach zur Übernahme der geltend gemachten Anwaltskosten verpflichtet sei. In Streit stehe allein, ob der weitere Beteiligte die Kosten auf der Grundlage der zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen übernehmen müsse oder ob sich die Kostentragungspflicht auf die Übernahme der nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechenbaren Anwaltskosten beschränke. Wie alle Stellen der Verwaltung habe die Personalvertretung die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende Tätigkeit zu beachten. Hierzu gehörten auch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob das Entstehen von Kosten für die Erfüllung der Aufgaben überhaupt notwendig, d.h. erforderlich und vertretbar sei, beurteile sich nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben, vielmehr genüge es, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar habe halten dürfen. Ausgehend hiervon bestehe in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte Einigkeit darüber, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Personalrats in einem der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dienenden gerichtlichen Verfahren zu erstatten, der Höhe nach stets auf die dem Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. (ab 01.07.2004) dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Gebühren und Auslagen beschränkt sei. Auch in der personalvertretungsrechtlichen Literatur werde die Auffassung vertreten, die Dienststelle habe wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht für die Heranziehung eines Anwalts durch die Personalvertretung nur die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nunmehr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Dem folge die Kammer. Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung bilde die Personalvertretung (als internes Organ) einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterlägen, denen die Dienststelle insgesamt unterworfen sei. Deshalb sei der Personalrat verpflichtet, neben allen sonstigen Rechtsvorschriften auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. auch § 7 BHO). Hieraus folge, dass die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu tragen seien, wenn die Gebührenforderung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Einklang stehe und in ihrer Höhe der gesetzlichen Vergütung (zu dieser Formulierung, die sich als Gegensatz zur vereinbarten Vergütung verstehe, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 RVG) entspreche. Das Gericht gehe davon aus, dass die sich hiernach ergebenden Gebühren die vom Gesetzgeber vorgesehene angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darstellten und eine solche nicht - wie behauptet - nur im Wege einer Zeithonorarvereinbarung zu erreichen sei. Besonderen Umständen des jeweiligen Sachverhalts könne - in allerdings nur begrenztem Umfang - bei der Bemessung des Gegenstandswerts nach §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG Rechnung getragen werden. Angesichts dessen bedürfe es aus Rechtsgründen nicht der Einholung einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer sowie eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die wirtschaftliche Führung einer Anwaltskanzlei zuließen und ein zu beauftragender Rechtsanwalt bei gesetzlicher Vergütung die Übernahme eines Mandats in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen müsste und ob ein Stundensatz in Höhe von 220,-- EUR in Karlsruhe üblich sei. Soweit der Antragsteller ferner die Einholung einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung begehre, bei einer Abrechnung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wäre es ihm nicht möglich, einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu mandatieren, sehe das Gericht keinen Anlass, dieser allenfalls als Anregung anzusehenden Behauptung, die quasi ins Blaue aufgestellt sei und angesichts der in Karlsruhe herrschenden Anwaltsdichte einer tatsächlichen Grundlage ermangele, nachzugehen. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller ferner auf das Gebot der Waffengleichheit. Diesem Grundsatz werde schon dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten, die durch die Heranziehung eines Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte entstünden, grundsätzlich zu den Kosten der Tätigkeit des Personalrats gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG zu zählen seien, allerdings mit der dargelegten Beschränkung. - Ob und in welchem Umfang der Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben überhaupt geeignet sei, fehlende tatbestandliche Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu ersetzen, habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.12.1996 - 6 P 10/94 - offen gelassen. Nach Auffassung der Kammer bestehe jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Raum für die Anwendung von Grundsätzen des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Wie bereits ausgeführt, seien sowohl die Dienststelle als auch die Personalvertretung als internes Organ auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet. Seien aber beide Beteiligte eines Rechtsverhältnisses in gleichem Maße denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, so könne die eine Seite kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass die andere Seite auch in Zukunft rechtliche Bindungen nicht einhalte. Dem entspreche es, dass zu viel oder zu Unrecht geleistete Kostenerstattungen durch die Dienststelle zurückgefordert werden könnten und auf diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts keine Anwendung fänden. - Schließlich sei der weitere Beteiligte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller gehalten, die auf der Honorarvereinbarung beruhenden Anwaltskosten zu übernehmen. Da dieser nicht rechtsfähig sei und daher kein Vermögensträger sein könne, komme eine Haftung des Personalrats nicht in Betracht. Ebenso wenig schuldeten die einzelnen Personalratsmitglieder die Anwaltskosten, da sie nicht für sich gegenüber dem Rechtsanwalt gehandelt hätten, sondern für den Personalrat. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht dem Anwalt das Kostenausfallrisiko dafür zugewiesen, dass die materiell- oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 BPersVG nicht vorlägen. Diese Rechtsfolge finde ihre Rechtsfertigung in der Erwägung, es gehöre zu den Obliegenheiten des Anwalts, die rechtlichen Voraussetzungen seiner Hinzuziehung zu prüfen und den Personalrat auf etwaige Mängel hinzuweisen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so erscheine es nicht billig, wenn ihm für seine Tätigkeit eine Honorierung aus öffentlichen Kassen versagt bzw. (hier) nur in der zulässigen gesetzlichen Höhe gewährt werde.

Gegen den am 21.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.01.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt W. in dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PB 15 S 3256/08) entstandenen Kosten in Höhe von 2.835,18 EUR und die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. J. in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3421/08) entstandenen Kosten in Höhe von 3.843,70 EUR sowie in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3420/08) entstandenen Kosten in Höhe von 844,90 EUR zu übernehmen.

Er macht geltend: Entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trage. Das Gesetz spreche weder von Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die im Falle des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung entstehen noch von erforderlichen oder angemessenen Kosten. Jedwede Beschränkung der unstreitig entstandenen Gebühren bedürfe daher eines besonderen Begründungsaufwands. Soweit sich der weitere Beteiligte auf den Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln berufe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Dies zeige sich bereits daran, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bei einer anwaltlichen Vertretung der Verwaltung durchaus üblich sei. Es dürfe unterstellt werden, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht in jedem Fall zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung darstelle. Auch trete häufiger der Fall auf, dass ein Dienstherr für ein unmittelbar gegen einen Beamten geführtes Verfahren (z.B. Strafverfahren) die anfallenden anwaltlichen Gebühren übernehme, und zwar auf Basis einer seitens des Beamten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Im Übrigen müsste ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung das Außenverhältnis, d.h. die Pflicht zur Bezahlung des beauftragten Anwalts, unberührt lassen, wie bei jeder anderen Verpflichtung, die die Verwaltung mit Dritten (etwa einem Lieferanten) eingehe. Bei einem Verstoß ergäben sich zunächst nur interne Konsequenzen. Insoweit könnte ihm freilich kein Vorwurf gemacht werden, da bei vorangegangener anwaltlicher Beratung die Gebühren immer auf Basis der Vergütungsvereinbarung ersetzt worden seien und er daher auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen habe vertrauen dürfen. Deshalb sei die Dienststelle auch vorliegend zur Kostenfreistellung verpflichtet. - Alle vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen der Instanzgerichte versäumten es, die jeweils vertretene Auffassung zu begründen; es erfolge keinerlei Auseinandersetzung mit den hier vorgetragenen Argumenten. Im Übrigen finde sich in den Entscheidungen auch ein differenzierter Sprachgebrauch. Es sei ausdrücklich betont, dass auch die hier in Streit stehenden Gebührenforderungen - entsprechend der Forderung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Einklang stünden und sich nach den Bestimmungen dieses Regelwerks bemessen würden. Zur Frage, ob der Personalrat im Rahmen der anwaltlichen Vertretung auch eine (zugelassene) Vergütungsvereinbarung treffen dürfe, enthalte die Entscheidung keine Aussage. Dies gelte auch für die beiden genannten Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, bei denen es jeweils um die Frage gegangen sei, ob eine ordnungsgemäße Rechnung des Anwalts, gerichtet an den richtigen Adressaten, vorgelegen habe. Erst nach der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.02.2002 sei die Erstattungsfähigkeit zur Höhe durch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung begrenzt und könne der Personalrat nur die danach geschuldeten Auslagen und Gebühren von der Dienststelle verlangen; für die einschränkende Auslegung des Gesetzes entgegen dem Wortlaut werde keine Begründung gegeben, wobei die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nunmehr das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine einheitlich geschuldeten Gebühren kenne, sondern verschiedene Möglichkeiten zur Gebührenbemessung vorsehe, insbesondere auch durch gesonderte, bestimmten Formvoraussetzungen unterliegende Vergütungsvereinbarungen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2003, in der es ohne Begründung heiße, dass die Sätze nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten seien. Auch in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen personalvertretungsrechtlichen Literatur finde sich lediglich die pauschale Behauptung, dass nur die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erstattet werden könnten. Das vom Verwaltungsgericht zur Einschränkung der Freistellungspflicht herangezogene Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entfalte grundsätzlich keine Außenwirkung, sondern sei eine nachgeordnete interne Frage; dem trage freilich § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Rechnung, wonach von der Dienststelle die dem Personalrat entstehenden Kosten zu tragen seien. Zu kurz greife die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren für den Fall, dass keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei, nach der Vorstellung des Gesetzgebers die angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts darstellten. Denn die Höhe der Gebühr, die der Gesetzgeber vorgesehen habe, variiere nach dem seitens der Gerichte festgesetzten Streitwert, den der Gesetzgeber selbst nicht explizit geregelt habe. Da er folglich bei Erlass des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht wisse, in welcher tatsächlichen Höhe Gebühren entstünden, könne er auch nicht die Gebühr als angemessen erachten. Da die Gerichte wiederum dazu neigten, in Angelegenheiten der vorliegenden Art den Regelstreitwert festzusetzen - wie auch vorliegend -, lasse sich gerade nicht feststellen, dass die sich letztlich ergebende Pauschalgebühr für die anwaltliche Tätigkeit angemessen sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine Berufung auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ablehne und eine Kostentragungspflicht der Dienststelle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bejahe, werde auf die genannten Entscheidungen der Instanzgerichte verwiesen. Diese stellten durchweg fest, dass der Personalrat im Rahmen der Beauftragung eines Rechtsanwalts teilrechtsfähig sei, so dass die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Personalrat nicht rechtsfähig sei, nicht zutreffe. Der Personalrat sei daher gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt zur Bezahlung der Gebühren auf Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung verpflichtet; dieser Anspruch sei auch gegenüber dem Personalrat durchsetzbar. Andernfalls wäre der beauftragte Anwalt rechtlos gestellt, da ein Direktanspruch gegen die Dienststelle des beauftragenden Personalrats nicht bestehe. Bei einer Beschränkung der Freistellungspflicht der Dienststelle auf einen Teilbetrag müsste der Personalrat im Übrigen selbst für die Kosten aufkommen. Da folglich der Personalrat für die in Streit stehenden Gebührenforderungen hafte, treffe den weiteren Beteiligten aufgrund seines vorausgegangenen Verhaltens auch eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber; die Dienststelle dürfe die Freistellung nicht verweigern, obwohl er vorliegend auf eine solche habe vertrauen dürfen. Er habe die Vergütungsvereinbarungen vor allem auch deshalb abschließen dürfen, weil andernfalls eine sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht gewährleistet gewesen wäre. Auch entspreche der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen der Üblichkeit und sei angemessen.

Der weitere Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die Personalvertretung und die Dienststellenleitung hätten gemeinsam dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung von Kosten der Personalratstätigkeit beachtet werde. Hierzu sei der Personalrat gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 7 BHO verpflichtet. Eine ausdrückliche Wiederholung des allgemein für jegliches Verwaltungshandeln gültigen Gebots der Sparsamkeit sei daher in § 44 Abs. 1 BPersVG entbehrlich. Die Beschränkung der Kostentragungspflicht der Dienststelle auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolge daher nicht entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. - Der teilrechtsfähige Personalrat dürfe - ohne vorherige Genehmigung durch die Dienststelle - einen Rechtsanwalt beauftragen, sei jedoch nicht berechtigt, eine Honorarzusage zu treffen, insbesondere dürfe er kein Stundenhonorar vereinbaren. Tue er dies dennoch, werde die Dienststelle hierdurch nicht gebunden, da dem Personalrat die für deren Verpflichtung nach außen erforderliche Rechtsstellung eines mit (Außen-)Handlungsvollmachten ausgestatteten Organs der Dienststelle nicht zukomme. Deren Kostentragungspflicht bestehe somit nur im Rahmen des § 44 BPersVG. Lägen dessen Erstattungsvoraussetzungen nicht vor, trage der Anwalt das Kostenausfallrisiko. Insoweit bedürfe der beauftragte Rechtsanwalt keines besonderen Gläubigerschutzes. Insbesondere bestehe für ihn die Möglichkeit der Einholung einer Kostenübernahmeerklärung bei der Dienststelle. Schließlich müsse der Rechtsanwalt das Kostenausfallrisiko kennen und könne es mindestens genau so gut einschätzen wie der Personalrat. Dessen Mitglieder könnten durch den Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen werden; es dürfe unterstellt werden, dass einem kundigen Rechtsanwalt bei Vertragsabschluss der fehlende persönliche Haftungswille der handelnden Personalratsmitglieder bewusst sei. Gegenstand des Mandats sei die gründliche Rechtsberatung auch insoweit, als der Anwalt die Grenzen des Anspruchs nach § 44 BPersVG sorgfältig prüfen und den Personalrat über Risiken zu beraten habe, andernfalls er sich nach § 51 BRAO gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig mache. Folgerichtig stelle das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss fest, dass der Antragsteller finanziell nicht durch den beauftragten Anwalt in Anspruch genommen werden könne; insoweit sei eine Beschwer des Antragstellers durch das Handeln der Dienststelle nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller gleichwohl meine, er könne durch den beauftragten Anwalt für die von der Dienststelle nicht erstatteten Gebühren in Anspruch genommen werden, sei dies nicht nachvollziehbar und könne vernünftigerweise nicht in seinem Interesse liegen. - Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts habe der Personalrat nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen, wie auch dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - zu entnehmen sei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und fristgerecht begründet worden.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der in Rede stehenden Anwaltskosten gegenüber dem weiteren Beteiligten aus der hierfür als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht hergeleitet werden kann. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne dieser Regelung gehört auch die Wahrnehmung seiner Rechte und Belange gegenüber der Dienststelle, insbesondere die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte. Dabei ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Anwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden. Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) wie auch aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das - vorliegend in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO verankerte - Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, m.w.N. und Senatsbeschluss vom 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204). Die Kostenerstattung ist damit - insgesamt - an die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Tätigkeit des Personalrats geknüpft, wie dies etwa in der landesrechtlich korrespondierenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG ausdrücklich normiert ist. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der Wortlaut von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur von entstehenden - im Sinne von tatsächlich entstandenen - Kosten spricht und nicht von erforderlichen oder angemessenen Kosten oder von Gebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz, die im Fall des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung entstehen, lässt sich der geltend gemachte Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch betreffend die auf der Basis eines vereinbarten Zeithonorars abgerechneten Anwaltskosten nicht begründen.

Ob die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig sind, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Vielmehr hat der Personalrat bei der Abwägung, ob in einem gerichtlichen Beschlussverfahren eine Vertretung durch einen Anwalt notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum; es genügt, dass bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Aufwendungen für die Beauftragung des Anwalts für notwendig gehalten werden durften (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2003 - 17 P 03.18 -, PersR 2004, 224 und OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2009 - 5 L 6/07 -, PersV 2009, 317). Wie den Personalrat - als (dienststelleninternen) Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3) - das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bzw. der Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) bei der grundsätzlichen Entscheidung für eine bestimmte personalvertretungsrechtliche, kostenverursachende Maßnahme trifft, gilt dies in Ansehung von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch bezüglich der Höhe der entstehenden Kosten. Insoweit hat der Personalrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Basis der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorzunehmen, wie sie sich - abhängig vom Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) bestimmt und damit von der vereinbarten Vergütung zu unterscheiden ist. In § 3a Abs. 1 RVG ist zwar die - ausdrücklich als solche zu bezeichnende - Vergütungsvereinbarung (wie hier über ein Zeithonorar) eigens vorgesehen und näher geregelt. Dass danach die streitgegenständlichen - gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Vergütung höheren - vereinbarten Vergütungen nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes stehen, genügt für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jedoch nicht.

Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass Vergütungsvereinbarungen (wie hier über ein Zeithonorar) auch bei der Beauftragung eines Anwalts durch staatliche Verwaltungsbehörden bzw. Gemeinden durchaus üblich seien, ohne dass insoweit in jedem Fall zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu unterstellen sei. Zutreffend ist, dass ein derartiger Verstoß allenfalls interne Relevanz hätte, aber das Außenverhältnis, d.h. die Pflicht der Verwaltung zur Bezahlung der mit dem beauftragten Anwalt vereinbarten Vergütung, unberührt lässt. In diesem Fall haftet die Verwaltung als Vertragspartner und könnte dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung verstoße. Vertragspartner des von einem Personalrat mit einem Rechtsanwalt abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags ist jedoch (nur) der Personalrat (geworden), dem für die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine hierauf beschränkte Teilrechtsfähigkeit zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O.). Eine unmittelbare Verpflichtung der Dienststelle wird nicht begründet. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags seitens des Personalrats wird der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nicht (auch) Vertragspartner der Dienststelle. Weder durch § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG noch durch andere Rechtsvorschriften wird dem Personalrat die Befugnis eingeräumt, die Dienststelle nach außen zu verpflichten. Die dafür erforderliche Rechtsstellung eines mit Handlungsvollmachten nach außen ausgestatteten Organs der Dienststelle kommt dem Personalrat nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O., m.w.N.). Wird aber die Dienststelle nicht aus einer vertraglich wirksam begründeten (eigenen) Verpflichtung auf Zahlung einer vereinbarten Vergütung in Anspruch genommen vor, sondern - insoweit als Dritter - vom Personalrat im Wege der Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, ist die Dienststelle - als dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel originär und eigenständig verpflichtete Einrichtung - nicht gehindert, unter Berufung auf dieses Gebot die Begleichung einer vom Personalrat mit dem beauftragten Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung, die über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, zu verweigern. So hat auch nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Dementsprechend heißt es in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten vom 14.07./15.07.2008, vom 18.08./20.08.2008 und vom 26.09.2008 unter Nr. 3 jeweils: Uns ist bekannt, dass eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung von der gegnerischen Partei, einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder der Staatskasse nicht erstattet wird und von ihrer Rechtsschutzversicherung möglicherweise ebenfalls nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird. Auch wenn es sich bei der hier einschlägigen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht um eine kontradiktorische Kostenerstattung im engeren Sinn handelt, weil der Personalrat ein dienststelleninternes Organ der erstattungspflichtigen Dienststelle ist, bleibt doch festzuhalten, dass diese - wie dargelegt - durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags seitens des Personalrats nicht Vertragspartner des beauftragten Rechtsanwalts geworden ist und sie die Erstattungspflicht des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hinsichtlich der dadurch begründeten anwaltlichen Vergütung als Dritte trifft. Die in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG bei einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zur regelmäßigen Erstattung nur der (niedrigeren) gesetzlichen Vergütung im Fall der Kostenerstattung durch die dort genannten Nichtauftraggeber erfasst jedenfalls der Sache nach auch die Kostenerstattungssituation des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn man nicht ohnehin die danach erstattungspflichtige Dienststelle (bzw. deren Leiter) unmittelbar als Verfahrensbeteiligte(n) im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG ansehen wollte. Insoweit verfängt nicht der Einwand des Antragstellers, dass der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nur im Innenverhältnis gelte, wohingegen im Außenverhältnis gegenüber dem Rechtsanwalt Zahlungspflicht aufgrund einer wirksamen Vergütungsvereinbarung bestehe. Denn die - wie erwähnt - aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht selbst verpflichtete Dienststelle haftet gegenüber dem Rechtsanwalt nicht unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Freistellungsanspruchs des Personalrats, wenn die - beschriebenen - (Erstattungs-)Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind.

Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung des Erstattungsbegehrens rechtfertigten, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass er sich erfolglos bemüht hätte, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats bei gesetzlicher Vergütung bereit gewesen wäre, oder dass ihm eine solche Suche aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, da bei vorangegangener anwaltlicher Beratung die geltend gemachten Kosten von der Dienststelle immer auf der Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung ersetzt worden seien und er daher auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen (über ein Zeithonorar) mit Blick auf die Erstattungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG habe vertrauen dürfen, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen hat eine Kostenerstattung (am 16.12.2008) auf Basis einer Vergütungsvereinbarung (nach Maßgabe der Kostennote vom 04.12.2008) nur für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in dem dem Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gerichtshof (PB 15 S 3256/08) vorausgegangenen erstinstanzlichen Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 2106/08) stattgefunden. Zum anderen hat der Personalrat über die Frage der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht nur für jedes personalvertretungsrechtliche Verfahren, sondern auch für die jeweilige (Rechtsmittel-)Instanz durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O.). Danach ist auch die Frage der Erstattungsfähigkeit der entstehenden Anwaltskosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jeweils gesondert für jedes Verfahren und für jede Rechtsmittelinstanz zu prüfen. In der einmaligen Begleichung der vereinbarten Vergütung für das genannte erstinstanzliche Verfahren (entsprechend der Kostennote vom 04.12.2008) durch die Dienststelle, ohne dass diese unter Hinweis auf ihre Verpflichtung zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine Kürzung auf die gesetzliche Vergütung vorgenommen hätte, kann auch keine konkludente Kostenübernahmeerklärung seitens der Dienststelle gegenüber dem Antragsteller betreffend die vorliegend streitigen anderweitigen - auf der Basis eines vereinbarten Zeithonorars abgerechneten - Rechtsanwaltskosten gesehen werden, nicht für die beiden (gesonderten) erstinstanzlichen Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3421/08 und PB 14 K 3420/08), aber auch nicht für das (dem bezahlten Verfahren nachgeschaltete) Beschwerdeverfahren PB 15 S 3256/08 vor dem Senat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die den beiden genannten erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegende Vergütungsvereinbarungen vom 14.07./15.07.2008 bzw. vom 26.09.2008 und damit aus einer Zeit vor der Erstattung der vereinbarten Vergütung am 16.12.2008 (auf der Basis der Kostennote vom 04.12.2008) datieren, sodass der Antragsteller bei deren Abschluss insoweit auch kein Vertrauen auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen haben konnte. Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Dienststelle als auch die Personalvertretung als internes Organ auf das allgemeine Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet und damit beide Beteiligte des von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erfassten Rechtsverhältnisses in gleichem Maß denselben rechtlichen Bindungen unterworfen sind, so dass die eine Seite (Personalrat) kein schützenswertes Vertrauen darauf haben kann, die andere Seite (Dienststelle) werde auch in Zukunft rechtliche Bindungen nicht einhalten. Auch sonst gibt es im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG keinen - aus Vertrauensaspekten herleitbaren - Anspruch des Personalrats gegen die Dienststelle auf Fehlerwiederholung durch Freistellung von einer mit einem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung über die gesetzliche Vergütung hinaus.

Der Antragsteller kann vom weiteren Beteiligten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht verlangen, die auf der Basis der jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen, selbst wenn man auch für eine (erhöhte) Fürsorgepflicht das vorausgegangene Verhalten des weiteren Beteiligten, nämlich die einmalige Erstattung der in dem genannten erstinstanzlichen Beschlussverfahren auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung entstandenen Anwaltskosten, ins Feld führt. Zwar geht der Antragsteller zutreffend (s.o.) - insoweit übereinstimmend mit dem weiteren Beteiligten - von einer Teilrechtsfähigkeit des Personalrats auf, die sich auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beschränkt. Insoweit ist die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Personalrat nicht rechtsfähig sei, für sich betrachtet - zumindest teilweise - nicht zutreffend. Zu folgen ist jedoch dem weiteren Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass (gleichwohl) eine Haftung des Personalrats wegen dessen Vermögenslosigkeit ausscheidet und auch die einzelnen Personalratsmitglieder die Anwaltskosten nicht schulden, da sie bei der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht für sich mit persönlichem Haftungswillen, sondern nur für den Personalrat (als Gremium) gehandelt haben. Kann aber der Personalrat für die vereinbarte - wie für die gesetzliche - Vergütung nicht in Anspruch genommen werden, so fehlt es an einer nachteiligen Betroffenheit bzw. Beschwer, deren Beseitigung er aus Gründen der Fürsorgepflicht (i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) vom weiteren Beteiligten verlangen könnte. Da auch die Dienststelle - wie erwähnt - durch den Personalrat (als dienststelleninternes Organ) mangels Handlungsvollmacht nach außen nicht vertraglich verpflichtet worden ist, bleibt das (teilweise) Kostenausfallrisiko, wenn und soweit die Erstattungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht erfüllt sind, beim Rechtsanwalt. Dieses Risiko muss der Rechtsanwalt kennen und folglich mindestens genauso gut einschätzen können wie der Personalrat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O.). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es dem Rechtsanwalt nicht nur zuzumuten ist, sondern dieser aus den bei Vertragsschluss bestehenden Sorgfaltspflichten heraus sogar verpflichtet ist, die - auch vergütungsmäßigen - Voraussetzungen seiner Hinzuziehung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu prüfen und den Personalrat auf etwaige Mängel hinzuweisen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es nicht unbillig, wenn ihm für seine Tätigkeit eine (vollständige) Honorierung aus öffentlichen Kassen versagt wird.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass weder der Antragsteller noch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt sich vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) bei der Dienststelle einer Übernahme der dadurch (mehr) verursachten Anwaltskosten vergewissert haben, die der Antragsteller für sein Erstattungsbegehren - auf welcher rechtlichen Ebene auch immer - fruchtbar machen könnte.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, dass sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - (gerade) nicht feststellen lasse, dass die gesetzliche Vergütung, die vom gerichtlich festzusetzenden Streitwert bzw. Gegenstandswert abhängig sei, für die anwaltliche Tätigkeit angemessen sei. Jedenfalls im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sich danach ergebende gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unangemessen und eine angemessene Vergütung nur durch eine Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) zu erreichen wäre (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, AP Nr. 67 zu § 40 Betriebsverfassungsgesetz 1972, wonach auch der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat). Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Personalrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Vergütungsvereinbarung nicht berücksichtigen; es gehört nicht zu seinen Aufgaben, eine angemessene Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts über eine Vergütungsvereinbarung zu gewährleisten, für die dann über § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Dienststelle einzustehen hätte.

Die Beschränkung der Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - wie nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen - auf die gesetzlichen Gebühren des vom Personalrat beauftragten Anwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. (seit 01.07.2004) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entspricht auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2003 - 17 P 03.28 -, PersR 2004, 224; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 2973/97.PVL -, Juris und Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 11.06.2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, PersR 2002, 115, vom 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - , PersR 2002, 404 und vom 25.02.2002 - 8 Bf 378/00; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, NZA 2000, 556) und Literatur (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Preiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 44 RdNr. 34; Lorenzen/Etzel/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Kommentar, § 44 RdNr. 18; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 45 RdNr. 3).

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 02.11.2010
Az: PB 15 S 127/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/324683735d5b/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_2-November-2010_Az_PB-15-S-127-10




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