Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: 11 W (pat) 10/06

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: 11 W (pat) 10/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. November 1999 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung " ... " eingegangen. Der Anmelder hat mit seinen Schriftsätzen vom 12. Juni 2002, 12. November 2003 und vom 22. Juli 2004 Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die Jahresgebühren sowie die Beiordnung eines Anwalts beantragt.

Die Patentabteilung 1.32 hat die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters durch Beschluss vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 9. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Die angekündigte Beschwerdebegründung ist auch nach Ablauf der bis zum 8. Mai 2006 gewährten Frist nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vorliegende Patentanmeldung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents (§ 130 Abs. 1 PatG).

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung in ihrem Bescheid vom 22. September 2004 und in dem angefochtenen Beschluss an. Auf diese wird zur Begründung vollinhaltlich verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Weitere Darlegungen erübrigen sich, zumal der Antragsteller nicht hat erkennen lassen, weshalb er die angefochtene Entscheidung der Patentabteilung nicht für zutreffend hält.






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: 11 W (pat) 10/06


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