Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 188/04

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2006, Az.: 30 W (pat) 188/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Hennenmobil; sie ist nach dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis noch bestimmt für "Eier".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Anmeldung in der Bedeutung "Hennen-Fahrzeug" ein beschreibender Hinweis sei.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass mit dem angemeldeten Zeichen relevante Eigenschaften der beanspruchten Waren nicht beschrieben werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen bezüglich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte.

Der Anfangsbestandteil "Hennen" ist der Plural des Wortes "Henne", der Bezeichnung für ein weibliches Tier der Hühnervögel (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 741); Hühner gehören zu den als Nutztiere gezüchteten Geflügelarten, deren weibliche Tiere - Hennen - Eier legen; Eier dienen der Erzeugung der Nachkommenschaft dieser Tiere; als landwirtschaftliches Produkt werden Eier vom Menschen als Nahrungsmittel verwendet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BChnerei). Das Substantiv "Mobil" bedeutet "Fahrzeug, Auto" (vgl. Duden a. a. O. S. 1091) und wird in Wortzusammensetzungen mit diesem Grundwort oft verwendet (Automobil, Wohnmobil, Rikscha-Mobil, Papamobil).

Das Zeichenwort lässt sich somit ohne weiteres mit der Bedeutung "Hennenfahrzeug" im Sinne eines für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeugs erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren "Eier" ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Dass diese Waren auch in einem "Hennenfahrzeug" befördert werden könnten, führt für die angemeldete Bezeichnung Hennenmobil nicht zu einer naheliegenden und sinnvollen beschreibenden Angabe.

Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff "Hennenfahrzeug" daher nicht unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeug einen Bezug hat und der gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruchten Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung aufdrängt.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren die Wortkombination Hennenmobil lediglich als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt daher auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice m. w. N.).






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2006
Az: 30 W (pat) 188/04


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