Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. Juni 2010
Aktenzeichen: 6 U 65/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.06.2010, Az.: 6 U 65/10)

Der Firmenbestandteil "Stadtwerke" eines Energieversorgungsunternehmens erweckt beim angesprochenen Verkehr in der Regel den Eindruck, es handele sich um ein kommunales Unternehmen; unter dieser Voraussetzung führt diese Firmierung auch zu einer relevanten Irreführung, wenn das Unternehmen (inzwischen) einem privaten Eigentümer gehört. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - der Eigentümerwechsel bereits vor mehr als 35 Jahren stattgefunden hat, sich das Unternehmen ausschließlich in dem Gebiet der fraglichen Gemeinde betätigt und auf die Zugehörigkeit zu einem privaten Energiekonzern in der Werbung hingewiesen wird.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16.02.2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs.2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zweifelhaft ist bereits, ob der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben ist. Denn es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin bereits vor mehr als 35 Jahren von der A AG übernommen worden ist, mithin seitdem in der beanstandeten Weise firmiert. Vor diesem Hintergrund ist der nicht weiter präzisierte Vortrag der im Jahr 2008 gegründeten Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, sie habe €vor kurzem€ von der Firmierung der Antragsgegnerin erfahren, kaum ausreichend. Die Antragstellerin konnte ihre Angaben hierzu auch auf entsprechendes Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht präzisieren.

Jedenfalls hat das angefochtene Urteil deshalb Bestand, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Allerdings scheitert der Verfügungsanspruch nicht schon daran, dass die Antragstellerin nicht legitimiert wäre, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Antragstellerin ist ein privater Anbieter auf dem Gassektor, die neben Weiterverteilern, industriellen Großverbrauchern und örtlichen Gasversorgungsunternehmen auch ihr Schwesterunternehmen, die Firma B GmbH, mit Gas beliefert, die dieses wiederum an Privat- und Gewerbekunden weiterliefert. Die Antragsgegnerin vertreibt Strom, Wasser und Fernwärme an Privathaushalte und Gewerbebetriebe.

Sofern die Antragsgegnerin Strom vertreibt, besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da Strom und Gas alternativ als Energiequelle beispielsweise für den Betrieb von Herden in Betracht kommen.

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist die Firmierung der Antragsgegnerin jedoch nicht als irreführend zu beanstanden. Zwar weist die Antragstellerin mit Recht darauf hin, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff €Stadtwerke€ an sich ein kommunales Unternehmen assoziieren, das als solches im besonderen Maße vertrauenswürdig ist und bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken kann, sozusagen in das eigene Unternehmen zu investieren, wenn man Kunde dort ist (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009, Rdn. 40-47, Az. 4 U 128/09). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Firmierung seit mehr als 35 Jahren benutzt. Da die Antragsgegnerin sich auf einem räumlich begrenzten Gebiet betätigt, ist davon auszugehen, dass nach so langer Zeit allenfalls ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch dem Irrtum erliegt, es handele sich bei der Antragsgegnerin um ein kommunales Versorgungsunternehmen. Diesem Eindruck wird auch dadurch entgegengewirkt, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Internetauftritt und auf ihrem Briefkopf unter der Firma €Stadtwerke C GmbH€ den Hinweis gibt: €ein Unternehmen der A AG€. Auch wenn dieser Umstand für sich genommen nicht geeignet wäre, eine Irreführungsgefahr auszuschließen, trägt er im Rahmen der Gesamtumstände dazu bei, die Irreführungsgefahr zu minimieren. Hierzu zählt auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht über einen eigenen Vertrieb verfügt; die telefonische Kontaktaufnahme erfolgt über die A AG.

Aufgrund dieser Umstände ist die Gefahr einer relevanten Irreführung durch die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht mit der Folge, dass ihr Eilantrag ohne Erfolg bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.06.2010
Az: 6 U 65/10


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