Finanzgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. September 2011
Aktenzeichen: 10 K 3255/09 Kg

(FG Düsseldorf: Urteil v. 08.09.2011, Az.: 10 K 3255/09 Kg)

Tenor

Der Bescheid vom 12. April 2011 (F01 - KG-Nr. 371FK139290) wird dahin geändert, dass weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 121,50 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 81,29 v. H. und die Beklagte zu 18,71 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Strittig ist die Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2005 unter Hinweis darauf, dass sein am 28. Januar 1985 geborener Sohn nach Beendigung des Zivildienstes am 31. Mai 2005 im August 2005 eine Ausbildung beginnen werde, ihm für dieses Kind wieder Kindergeld zu zahlen (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 69). Nach Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Höhe der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. September 2005 bis Ende 2006 (KG-Akte Bl. 73) ging die Beklagte davon aus, dass der Sohn im Jahr 2006 voraussichtlich über dem Grenzbetrag i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 Euro liegende Einkünfte erzielen werde (KG-Akte Bl. 83). Sie hob daher die Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind, die sie am selben Tag intern durch eine Kassenanordnung für den Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 vorgenommen hatte, ab Januar 2006 durch Bescheid vom 27. März 2006 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf (KG-Akte Bl. 84 f.). Einspruch gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (KG-Akte Bl. 90 ff.) beantragte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtige, rückwirkend für den Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2007 Kindergeld. Die Prozessbevollmächtige wies darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben für dieses Kind nach der Beendigung des Zivildienstes kein Kindergeld mehr erhalten habe. Sollten tatsächlich Kindergeldzahlungen vorgenommen worden sein, werde eine entsprechende Mitteilung erbeten. Der Sohn habe seine Ausbildung im Juni 2007 beendet. Dem Schreiben beigefügt war u. a. eine Berechnung der Einkünfte und Bezüge einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten für den Antragszeitraum. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 überreichte der Kläger einen Kindergeldantrag und weitere zur Prüfung des Anspruchs erforderliche Unterlagen.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheide vom 8. Februar 2008 sowohl für das Jahr 2006 als auch für den Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2007 mit der Begründung ab, die Einkünfte des Kindes überschritten den (anteiligen) Grenzbetrag (KG-Akte Bl. 111 ff.). In dem für das Jahr 2006 ergangenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2005 bereits in voller Höhe Kindergeld gezahlt worden sei.

Der Kläger legte gegen die Bescheide mit Schreiben vom 13. Februar 2008 Einspruch ein (KG-Akte Bl. 116 ff.). Er erklärte, dass sich der Einspruch gegen die Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes richte. Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags seien tatsächlich entstandene Werbungskosten in Höhe von 3.279 Euro für das Jahr 2006 und 1.640 Euro für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 anzusetzen. Wie bereits im Schreiben vom 28. Januar 2008 mitgeteilt, ende der Anspruchszeitraum nicht bereits mit dem Monat Mai 2007, sondern erst mit dem Monat Juni 2007. Erst in diesem Monat sei die Ausbildung durch die Abschlussprüfung beendet worden. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge ergäben sich damit Einkünfte in Höhe von 6.510 Euro für 2006 und 3.614 Euro für Januar 2007 bis Juni 2007. Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro (2006) bzw. der anteilige Grenzbetrag für den Berücksichtigungszeitraum im Jahr 2007 von 3.840 Euro sei daher jeweils unterschritten. Für den Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 sei bislang nicht der gesetzlich zustehende Kindergeldbetrag gezahlt worden. Als sechstes zu berücksichtigendes Kind sei ein monatlicher Kindergeldbetrag in Höhe von 179 Euro zu zahlen gewesen. Gezahlt worden sei aber nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 154 Euro. Noch zu zahlen sei daher ein Betrag in Höhe von ([179 Euro ./. 154 Euro =] 25 Euro x

7 =) 175 Euro.

Die Beklagte erließ daraufhin nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO) geänderte Kindergeldbescheide für den Streitzeitraum vom 25. Februar und 18. März 2008 (KG-Akte Bl. 128 f., 140), in denen er das Kindergeld antragsgemäß festsetzte. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigen wurde als notwendig anerkannt.

Die Prozessbevollmächtige machte namens des Klägers mit Gebührenrechnungen vom 11. März und 2. April 2008 (KG-Akte Bl. 143 f., 146) zu erstattende Aufwendungen in Höhe von 398,65 Euro für das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Kindergeldfestsetzung für 2005, 598,57 Euro für das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Kindergeldfestsetzung für 2006 und 327,25 Euro für das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Kindergeldfestsetzung für 2007 geltend. Dabei berechnete sie jeweils eine Geschäfts- und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 15/10 von Gegenstandswerten in Höhe von 1.253 Euro für 2005, 2.148 Euro für 2006 und 1.074 Euro für 2007, ferner Auslagen in Höhe von jeweils 20 Euro und Umsatzsteuer auf die Gebühren und Auslagen.

Die Beklagte setzte die zu erstattenden Aufwendungen dagegen in Bescheiden vom 23. April 2008 (KG-Akte Bl. 147 ff.) auf 40,16 Euro (Verfahren betreffend das Jahr 2005), 129,17 Euro (Verfahren betreffend das Jahr 2006) und 79,43 Euro (Verfahren betreffend das Jahr 2007) fest. Sie ging davon aus, dass sich die Berechnung nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) i. d. F. bis zum 31. Dezember 2006 richte. Der Gegenstandswert für 2005 belaufe sich lediglich auf den Differenzbetrag zwischen bereits gezahltem und schließlich festgesetztem Kindergeld, d. h. auf 175 Euro. Anzusetzen sei jeweils eine Geschäftsgebühr gemäß § 41 Abs. 1 StBGebV, und zwar mit einem Mittelwert von 5,5/10. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein (KG-Akte Bl. 154 f.), mit dem er darauf hinwies, dass sich die Gebühren nach der StBGebV i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 richteten. Den Wert des Interesses bezüglich der Kindergeldfestsetzung für Juni 2005 bis Dezember 2005 bilde das festzusetzende Kindergeld und nicht der Differenzbetrag zwischen bereits gezahltem und schließlich festgesetztem Kindergeld. Die Mittelgebühr belaufe sich allerdings auf lediglich 14,5/10, so dass für 2005 nur 386,16 Euro, für 2006 nur 579,41 Euro und für 2007 nur 317,14 Euro zu erstatten seien.

Nachdem trotz zweier Erinnerungen vom 29. August 2008 und 16. Januar 2009 bis zum 11. September 2009 keine Entscheidung über den Einspruch erfolgt war, hat der Kläger an diesem Tag Klage gegen die Bescheide vom 23. April 2008 erhoben. Zur Begründung bezog er sich auf das Einspruchsschreiben vom 29. April 2008.

Die Beklagte wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 8. Juli 2009, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück (Gerichtsakte - GA - Bl. 29 ff.). Auf einen Hinweis des Gerichts vom 9. Dezember 2010 (GA Bl. 48) setzte die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 2011 weitere zu erstattende Aufwendungen in Höhe von 72 Euro fest (GA Bl. 62). Welche Berechnungsgrundlagen dem zugrunde lagen, hat das Gericht dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (GA Bl. 72 f.) mitgeteilt.

Der Kläger hat daraufhin sein Begehren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 (GA Bl. 78 f.) eingeschränkt. Er geht allerdings davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigen in dem Einspruchsverfahren betreffend die Kindergeldfestsetzungen für 2005 bis 2007 nicht um Einzeltätigkeiten einer Gebührenangelegenheit handele, so dass die Geschäftsgebühr nicht auf der Grundlage der zusammengerechneten Gegenstandswerte zu berechnen sei. Es handele sich vielmehr um eine Mehrzahl gebührenrechtlicher Angelegenheiten. Gebührenrechtlicher Abrechnungsgegenstand sei daher die jeweilige Angelegenheit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den die Bescheide vom 23. April 2008 (KG-Nr. 371/139290 E 255/08, E 233/08, E 254/08) ändernden Bescheid vom 12. April 2011 dahin zu ändern, dass die zu erstattenden Aufwendungen für 2005 auf 58,01 Euro, für 2006 auf 244,13 Euro und für 2007 auf 140,12 Euro festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen ihres Vorbringens im Klageverfahren wird auf ihre Schriftsätze vom 27. Juli 2010 und vom 18. April 2011 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 12. April 2011 war nach § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie im Schriftsatz vom 27. Mai 2011 beantragt zu ändern, weil er, soweit die als erstattungsfähig festgesetzten Aufwendungen hinter den vom Kläger in diesem Schriftsatz ermittelten Beträgen zurückbleiben, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

a) Wird der Einspruch von einem Steuerberater im Rahmen seiner selbständig ausgeübten Berufstätigkeit eingelegt, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) gemäß § 1 Abs. 1 StBGebV nach dieser Verordnung. Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StBGebV eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. Diese Gebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 40 Abs. 2 StBGebV). Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die StBGebV i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 anzuwenden ist und lediglich eine gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV ermäßigte Geschäftsgebühr mit einem Mittelwert von 11,5/10 verlangt werden kann.

b) Wertgebühren werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr, weil sie mit einer vollen Gebühr oder Bruchteilen einer oder mehrerer Gebühren zu berechnen ist (vgl. Feiter in Bonner Handbuch der Steuerberatung, C § 10 StBGebV Rz. 3). Maßgebend ist grundsätzlich der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände - abgesehen von den in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBGebV bezeichneten Tätigkeiten - zusammengerechnet (§ 10 Abs. 2 StBGebV).

Der Begriff "dieselbe Angelegenheit" war auch Gegenstand der Regelung in § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Auch danach waren in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen.

Unter einer "Angelegenheit" i. S. von § 7 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen sollte. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Beauftragt der Adressat mehrerer Verwaltungsakte einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in "derselben Angelegenheit" tätig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2000 11 C 1/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2289).

Ein innerer Zusammenhang mehrerer Gegenstände wird nicht allein dadurch begründet, dass in einem Einspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt wird (a. A. Finanzgericht - FG - Münster, Beschluss vom 15. Oktober 1991 13 Ko 4229-4232/91 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 215). Die Geschäftsgebühr richtet sich nicht nach dem Vorgehen der Finanzbehörde, sondern nach den Regelungen in den §§ 10, 40 StBGebV (ebenso FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2001 1 KO 3064/00, EFG 2001, 653). Danach lässt sich ein innerer Zusammenhang aber nur annehmen, wenn die mehreren Bescheide mit derselben Begründung angefochten werden (vgl. Feiter, a. a. O., C § 40 StBGebV Rz. 8). Bedarf jeder Einspruch einer gesonderten Begründung, weil auch jeder Bescheid Besonderheiten aufweist, so besteht kein innerer Zusammenhang. Die Gebührendämpfung (vgl. Feiter, a. a. O., C § 10 StBGebV Rz. 7), die sich bei einer Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände gemäß § 10 Abs. 2 StBGebV ergibt, ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte keine unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erfordert. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weshalb von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist.

Die Beklagte hat die Festsetzung von Kindergeld für Juni 2005 bis Dezember 2005 im Bescheid vom 8. Februar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass das Kindergeld bereits in voller Höhe gezahlt worden sei. Die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 hat sie unter Hinweis auf die Überschreitung des Grenzbetrags durch die Einkünfte des Kindes abgelehnt. Diese Erwägung liegt zwar auch dem Bescheid für den Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2007 zugrunde. Er weist jedoch die Besonderheit auf, dass in ihm stillschweigend von einer Beendigung der Ausbildung bereits im Mai 2007 ausgegangen wurde. Die Prozessbevollmächtige des Klägers musste daher im Einspruch vom 13. Februar 2008 für den Anspruchszeitraum des Jahres 2005 darauf hinweisen, dass der Erhöhungsbetrag für das vierte und jede weitere Kind noch nicht festgesetzt und ausgezahlt worden war, dass für das Jahr 2006 und den Berücksichtigungszeitraum im Jahr 2007 statt der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt worden und in dem den Berücksichtigungszeitraum des Jahres 2007 betreffenden Bescheid dieser Zeitraum unzutreffend bestimmt worden war, weil die Ausbildung erst im Juni 2007 endete. Damit besteht zwischen den mehreren Gegenständen kein innerer Zusammenhang, der Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit i. S. von § 10 Abs. 2 StBGebV ist. Dafür reicht es nicht, dass es um Kindergeld für ein Kind während seiner Ausbildung geht. Lediglich dann, wenn die Begründung mehrerer Einspruchsbegehren inhaltlich übereinstimmt (z. B. Geltendmachung gleichartiger Werbungskosten für mehrere Jahre, für die zu prüfen ist, ob der Grenzbetrag überschritten wurde), kann dieselbe Angelegenheit angenommen werden.

Danach waren die Gebühren wie im Schriftsatz vom 27. Mai 2011 berechnet anzusetzen (2005: 58,01 Euro; 2006: 244,13 Euro; 2007: 140,12 Euro). Die Gegenstandswerte sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr strittig; Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, welche Gebühr(en) mit welchem Gebührenrahmen anzusetzen ist (sind). Die Berechnung des Klägers lässt auch keinen Rechenfehler erkennen. Der Bescheid vom 12. April 2011 war daher dahin zu ändern, dass die zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 8. Februar 2008 auf insgesamt 442,26 Euro festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hat mit der Klage die Festsetzung zu erstattender Kosten in Höhe von 1.282,71 Euro begehrt. Bereits festgesetzt waren seinerzeit 248,76 Euro. Der Streitwert belief sich daher auf 1.033,95 Euro. Er bleibt ungeachtet der Einschränkung des Klagebegehrens maßgeblich. Obsiegt hat der Kläger hinsichtlich weiterer festgesetzter Kosten in Höhe von (72 Euro + 121,50 Euro =) 193,50 Euro. Dies entspricht einer Quote des Obsiegens von 18,71 v. H. Der Kläger ist daher zu 81,29 v. H. unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.






FG Düsseldorf:
Urteil v. 08.09.2011
Az: 10 K 3255/09 Kg


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