Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 168/03

(BPatG: Beschluss v. 01.06.2005, Az.: 26 W (pat) 168/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Veranstaltung von Reisen" angemeldet ist Malta Direkt Reisen.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum sehe in der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf die Veranstaltung von Direktreisen nach Malta. Einer solchen beschreibenden Wortverbindung messe das Publikum keine markenrechtliche Kennzeichnungswirkung bei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerde wurde nicht begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde musste erfolglos bleiben, denn die zur Eintragung angemeldete Wortfolge ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig, so dass sie von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen wurde (§§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die angesprochenen Verkehrskreise, dh die Verbraucher, die an Reisen interessiert sind, werden die angemeldete Wortfolge allein als Hinweis darauf verstehen, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen Direktreisen nach Malta betreffen, nicht aber als Hinweis darauf, dass diese Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen. Dies hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.

Damit fehlt der zur Eintragung angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, dh die konkrete Eignung, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten, indem sie es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, die so gekennzeichneten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft von entsprechenden Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon unter Hinweis auf die 10. Begründungserwägung der Markenrechtsrichtlinie, st Rspr). Ein Zeichen, das diese Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllt, kann nicht in das Register eingetragen werden, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Darauf, ob die Wortfolge darüber hinaus auch als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe aufgrund von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Albert Reker Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 01.06.2005
Az: 26 W (pat) 168/03


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