Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 82/01

(BPatG: Beschluss v. 31.10.2002, Az.: 27 W (pat) 82/01)

Tenor

Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Widersprechende hatte aus der Marke 395 29 526 siehe Abb. 1 am Ende Widerspruch gegen die für die identische Waren und Dienstleistungen erfolgten Eintragung der Marke 396 26 474 siehe Abb. 2 am Endeund Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wurde, eingelegt. Vor Entscheidung über die Beschwerde hat sie den Widerspruch zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens, hilfsweise nur des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. Sie meint, die einander gegenüberstehenden Marken wiesen so deutliche Unterschiede auf, dass zumindest die Einlegung der Beschwerde nicht notwendig gewesen sei.

Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung des Kostenantrags.

II.

Der Kostenantrag, über den nach der Rücknahme des Widerspruchs allein noch zu entscheiden war, war zurückzuweisen, weil keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2, Abs 4 MarkenG abzuweichen, nach dem in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.

Zwar können im Einzelfall ein Widerspruch und eine Beschwerde aufgrund einer ersichtlich nicht ähnlichen Marke die Auferlegung von Kosten auf den Widersprechenden begründen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um einen von vorneherein zweifelsfrei zu verneinenden Fall der Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 71 RdNr 21). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Frage, ob einzelne Bestandteile der sich hier gegenüberstehenden, für identische Waren und Dienstleistungen bestimmten Kombinationsmarken prägende Wirkung haben, insbesondere die Buchstaben "d" und "T" die Gefahr klanglicher Verwechslungen begründen oder die "Digits" die irrige Vorstellung einer Zugehörigkeit der Marken zu wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen hervorrufen, erfordert eine umfangreiche markenrechtliche Beurteilung. Es stellt daher kein die Kostenauferlegung rechtfertigendes sorgfaltswidriges Handeln dar, daß die Widersprechende, die sich zudem auf einen durch Verkehrsumfrage (April 1997) ermittelten hohen Kennzeichnungsgrad der Widerspruchsmarke von 92 % berufen hat, gegen die Marke 396 26 474 Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Widerspruchs im Wege der Beschwerde zur Überprüfung gestellt hat.

Weitere Gründe, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden Kosten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, so dass nach dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG Kosten nicht aufzuerlegen waren.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)82-01.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)82-01.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 31.10.2002
Az: 27 W (pat) 82/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3036750d33cd/BPatG_Beschluss_vom_31-Oktober-2002_Az_27-W-pat-82-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share