Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Januar 2003
Aktenzeichen: I ZB 34/02

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 16. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zu 4 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 762,13 festgesetzt.

Gründe

I. Das Landgericht hat einen unter anderem gegen den Antragsgegner zu 4 (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragsteller nach Erörterung der Sach-und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzung unter anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten begehrt.

Das Landgericht hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10 festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils 10/10 weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Rechtsanwalt erhalte für das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung auch dann die 5/10-Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung stattfinde. Für den Ansatz der vollen Gebühren des § 31 BRAGO gebe es angesichts des Gesetzeswortlauts keinen zureichenden Anlaß, obwohl eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht bestehe, daß der Verfahrensbevollmächtigte in einem solchen Fall Gebühren nach einem geringeren Satz erhalte, als wenn das erstinstanzliche Gericht mündlich verhandelt hätte.

2.

Die Rechtsbeschwerde meint, im genannten Fall sei ein Ansatz der 10/10-Gebühren nach § 31 BRAGO gerechtfertigt, wenn im Beschwerdeverfahren über einen in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mündlich verhandelt werde. Sie beruft sich dabei auf eine verbreitete Meinung, welche sich für den Ansatz der vollen Gebühren nach § 31 BRAGO ausspricht. Diese Ansicht wird im wesentlichen damit begründet, daß das Verfahren mit Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein Urteilsverfahren übergehe und kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, bei Anordnung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug diesen kostenrechtlich anders zu behandeln als bei einer mündlichen Verhandlung erster Instanz. Dem kann nicht beigetreten werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO werden im Beschwerdeverfahren die Gebühren des § 31 BRAGO auf 5/10 reduziert. Damit wird auch die Gebühr für die mündliche Verhandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) auf die Hälfte reduziert. Also kann es die Höhe der Gebühr im Beschwerdeverfahren nicht ändern, daß vor dem Beschwerdegericht mündlich verhandelt worden ist. Die Eigenständigkeit der Gebührenregelung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kommt auch darin zum Ausdruck, daß die -teilweise -gebührenmindernden Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 BRAGO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (§ 61 Abs. 3 BRAGO).

Aus der weiteren Gesetzessystematik folgt ebenfalls kein überzeugender Grund, § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, ungeachtet seines Wortlauts, nicht anzuwenden. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht durch § 40 BRAGO ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt keinen Sachverhalt, der einer Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall entgegensteht oder dem sich eine Besonderheit für das Verfahren der einstweiligen Verfügung entnehmen läßt, die § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren einschränkt.

Soweit die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des ersten und zweiten Rechtszuges bei der vorliegenden Fallkonstellation als nicht einleuchtend angesehen wird, steht dies der Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, in die die Rechtsprechung nicht korrigierend einzugreifen hat, nicht entgegen.

III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.






BGH:
Beschluss v. 16.01.2003
Az: I ZB 34/02


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