Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Mai 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 75/13

(BGH: Beschluss v. 22.05.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 75/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer C. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte die Beklagte der Rechtsanwaltskammer C. mit, dass sich im Rahmen eines bei ihr anhängigen Aufsichtsverfahrens der Verdacht ergeben habe, dass der Kläger während eines laufenden Gerichtsverfahrens Schriftsätze einem Dritten zur Einsicht vorgelegt, mithin gegen die Schweigepflicht verstoßen habe. Die Rechtsanwaltskammer C. hat das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Verfahren mittlerweile eingestellt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zu 1. bis 3. die Feststellung, dass "die Beklagte mit ihrer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer C. vom 01.07.2011 betreffend den Kläger als unzuständige Behörde gehandelt habe", dass sie durch die Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt und den Kläger fälschlich einer Straftat bezichtigt habe. Ferner begehrte der Kläger Akteneinsicht in alle Unterlagen und Vorgänge der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 1. Juli 2011 (Klagantrag zu 4.) und Auskunftserteilung über den Anlass des Schreibens (Klagantrag zu 5.). Die Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen und die Richtigkeit der Auskünfte sollte die Beklagte an Eides statt versichern (Klagantrag zu 6.). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

a) Klaganträge 1. bis 3.

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt.

(1) Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn vergleichbar reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird der Kläger auch in Zukunft im Bezirk der Beklagten seinen Beruf ausüben. Es ist jedoch nicht konkret zu erwarten, dass sich die Umstände, die zum Schreiben vom 1. Juli 2011 geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden. Der Kläger hat seinerseits ein Aufsichtsverfahren gegen ein Mitglied der Beklagten angestoßen; aus einem von ihm dabei vorgelegten Schreiben ergab sich der Verdacht der Verschwiegenheitspflichtverletzung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte unter Umständen ihr bekannt gewordene Pflichtverletzungen von Nichtmitgliedern auch in Zukunft bei den zuständigen Rechtsanwaltskammern bekannt machen will. Bezugspunkt der Wiederholungsgefahr ist allein das konkrete Vorgehen gegen den Kläger, nicht die Bekanntmachungsmöglichkeit allgemein.

(2) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.

(3) Schließlich vermag die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Denn dem Kläger ist es ohne weiteres möglich, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz geltend zu machen.

(4) Ein wesentlicher Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht oder die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist nicht erkennbar. Das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer C. vom 1. Juli 2011 belastete den Kläger nicht in unzumutbarer Weise. Der Beruf eines Rechtsanwalts unterliegt im Interesse einer rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen und Beschränkungen. Das von der Rechtsanwaltskammer C. eingeleitete Verfahren gegen den Kläger diente der Prüfung, ob dieser die Berufsordnung eingehalten hat.

bb) Ob die Hilfserwägungen des Anwaltsgerichtshofs zur (Un-)Begründetheit der Klaganträge 1. bis 3. zutreffen, kann danach dahinstehen. Im Ergebnis bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Dass eine Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit als Behörde grundsätzlich berechtigt ist, Anhaltspunkte für Umstände, die die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können, der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ergibt sich aus § 36 Abs. 2 BRAO (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 36 Rn. 5). Dafür spricht auch die Stellung der Rechtsanwaltskammer im System der berufsrechtlichen Aufsicht, wie der Anwaltsgerichtshof zum Klagantrag zu 2. zutreffend ausgeführt hat. Die Rechtsanwaltskammer hat Aufsichtsverfahren von Amts wegen zu betreiben. Da sie örtlich nur zuständig ist für die Rechtsanwälte ihres Bezirks (vgl. auch § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), hat sie Verfahren gegen Mitglieder anderer Rechtsanwaltskammern an jene Kammern abzugeben (vgl. Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 74 Rn. 20). Für die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten spricht auch die Regelung in § 36 Abs. 3 BRAO, wonach bei einem Rechtsanwalt, der Mitglied der Berufskammer eines anderen freien Berufs ist, die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln darf, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. In der zulässigen Weitergabe dieser Daten liegt naturgemäß keine Schweigepflichtsverletzung. Darüber hinausgehende Umstände, die eine Schweigepflichtsverletzung begründen könnten, sind hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 1. Juli 2011 ebenso wenig ersichtlich wie eine dadurch begangene falsche Verdächtigung. Da die Beklagte kein Aufsichtsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, war sie auch nicht verpflichtet, ihn vor der Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskammer C. anzuhören. Besondere Umstände, die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO der Datenübermittlung entgegengestanden hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

b) Klagantrag zu 4.

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte außer der Personalakte ihres Kammermitglieds Dr. S. einen gesonderten Aktenvorgang für den Kläger führt. Anspruch auf Akteneinsicht in die Personalakte des Rechtsanwalts Dr. S. hat nur dieser selbst (§ 58 BRAO). Der Kläger hat auch kein Recht auf Akteneinsicht in das von ihm initiierte Beschwerdeverfahren gegen Dr. S. , wie sich aus der Regelung in § 73 Abs. 3 BRAO unschwer ergibt. Soweit Schriftstücke aus der Akte Dr. S. den Kläger betreffen, sind sie mit Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2013 vorgelegt worden.

c) Klaganträge zu 5. und 6.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs in Frage stellen könnten.

2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 10/13 Rn. 11; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78).

Davon ausgehend fehlt es vorliegend an der erforderlichen Darlegung eines auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwierigkeitsgrads der Rechtssache. Der Kläger hat zu diesem Zulassungsgrund lediglich auf seine umfangreichen vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen, ohne explizit aufzuzeigen, dass der Rechtsstreit als solcher komplexe Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die seine Beurteilung erschweren.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

Inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße in diesem Sinne eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen, ist nicht dargelegt.

Die Frage, die der Kläger explizit sowohl unter Klagantrag zu 1. als auch Klagantrag zu 2. als klärungsbedürftig angeführt hat, ob nämlich eine Rechtsanwaltskammer Informationen zu beruflichem Fehlverhalten von Nichtmitgliedern an die zuständige Kammer weiter leiten darf, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Klagantrag zu 4. zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass die Beklagte eine Personalakte für ihn führe.

4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts setzt vielmehr voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwGE 147, 292 Rn. 38).

b) Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag des Klägers nicht vor. Dass die Frage des Vorhandenseins eines Feststellungsinteresses bei den Klaganträgen zu 1. bis 3. Gegenstand der Entscheidung sein würde, lag auf der Hand. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass der Anwaltsgerichtshof diese Frage nach endgültiger Beratung gegebenenfalls anders beurteilen könnte als im Hinweis des Vorsitzenden, zumal das berufsrechtliche Verfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich eingestellt worden war. Der Kläger hat schließlich auch den Vortrag, an welchem er durch den fehlenden Hinweis gehindert gewesen sei, nicht nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 39/13 Rn. 6).

c) Die Rüge des Klägers, das Gericht habe ihn nicht auf die richtige Form der Antragstellung hingewiesen, betrifft Hilfserwägungen des Anwaltsgerichtshofs, auf denen das Urteil nicht beruht. Von dem Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist und der zudem anwaltlich vertreten wird, darf im Übrigen erwartet werden, dass er in der Lage ist, Klaganträge entsprechend seinem Anliegen zu formulieren.

d) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil seine Anträge auf Akteneinsicht vom Gericht ignoriert worden seien und die dem Gericht vorliegende Verfahrensakte der Beklagten zurückgesandt worden sei, ohne sie ihm zur Verfügung zu stellen, hat er bereits nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Die Rüge versagt auch in der Sache. Die von der stellvertretenden Vorsitzenden an die Beklagte zurückgesandten Akten waren ersichtlich die Personalakten des Rechtsanwalts Dr. S. ; ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in diese Akten bestand nicht. Die den Kläger betreffenden Aktenvorgänge der Beklagten wurden mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 dem Gericht vorgelegt; mit Verfügung vom 2. April 2013 wurden seinem Verfahrensbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme übersandt.

e) Der Anwaltsgerichtshof hat die Verhandlung in öffentlicher Sitzung durchgeführt. Dass durch die fehlerhafte Bezeichnung der Sache im Aushang am Sitzungssaal eine interessierte Person von der Anwesenheit bei der Verhandlung abgehalten worden ist, wird im Zulassungsantrag nicht behauptet. Auch enthält er keine Ausführungen dazu, inwieweit sich der Verfahrensverstoß auf das Urteil ausgewirkt hat.

f) Dass die Richterin Dr. H. während des anhängigen Befangenheitsantrags gegen den Senatsvorsitzenden nicht befugt war, die Rücksendung von Akten an die Beklagte zu veranlassen, wird in dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass Frau Dr. H. stellvertretende Vorsitzende des entscheidenden Senats war; sie hat auch an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt. Im Übrigen ist offensichtlich auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht; der Zulassungsantrag enthält dazu keine Angaben.

g) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen den Vorsitzenden des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuchs stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 Rn. 14 und vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12 Rn. 7).

Soweit der Kläger das Verhalten des Vorsitzenden im Termin vom 6. September 2013 zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs heranzieht, hätte er dort einen erneuten Befangenheitsantrag stellen müssen (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO). Auch eine Befangenheit der Richterin Dr. H. kann der Kläger im Zulassungsantrag nicht erstmals geltend machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

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AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 30/11 -






BGH:
Beschluss v. 22.05.2014
Az: AnwZ (Brfg) 75/13


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