Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 257/02

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2004, Az.: 32 W (pat) 257/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 21. Juni 2002 aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanlagen Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und -speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anlagen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrichtungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Energie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teileist die Wortmarke SUN CONCEPT.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievollen Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN CONCEPT" bedeute "Sonnenkonzept" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, dass "SUN CONCEPT" oder auch "Sonnenkonzept" für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Die Marke "SUN CONCEPT" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt, wenn man "SUN CONCEPT" mit der deutschen Übersetzung "Sonnenkonzept" gleichstellt. Es ist nicht ersichtlich, was hier vordergründig beschrieben werden soll. Sinngebend wäre allenfalls "Sonnenenergie-Konzept". Dass "Sonne" und "Sonnenenergie" durch den angesprochenen Verkehr gleichgesetzt werden, konnte nicht festgestellt werden.

Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets finden sich lediglich Hinweise auf eine Sun Concept Werbeagentur Mannheim (www.sunconcept.de), eine Happy Sun Concept GmbH (www.besteadresse.de), ein Hinweis auf das Unternehmen Sun Concept Sicht- und Sonnenschutztechnik (www.alsternet.de) und die Sun Concept Werbeagentur GmbH (www.speyer.de) sowie auf das "SUN-Concept", ein Konzept zur Diagnose und zur Behandlung von Hautkrebs. Dies sind kennzeichenmäßige Verwendungen, die nicht die Feststellung erlauben, dass der Verkehr die Wortfolge als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

2. Die Marke ist daher auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Winkler Sekretaruk Kruppa Pü






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2004
Az: 32 W (pat) 257/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2f97f14fef43/BPatG_Beschluss_vom_28-April-2004_Az_32-W-pat-257-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.04.2004, Az.: 32 W (pat) 257/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 06:57 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2009, Az.: 13 B 33/09BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: I ZR 213/01LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2012, Az.: 4a O 21/11 U.BPatG, Beschluss vom 15. März 2001, Az.: 17 W (pat) 33/99BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008, Az.: X ZB 5/08BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 32 W (pat) 182/02OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2006, Az.: I-2 U 38/06BPatG, Beschluss vom 8. April 2008, Az.: 6 W (pat) 330/04BGH, Beschluss vom 27. April 2004, Az.: VI ZR 242/03BGH, Beschluss vom 26. März 2007, Az.: NotZ 36/06