Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 19/12

(BGH: Beschluss v. 18.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 19/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 7. Dezember 1990 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Einzelanwalt tätig. Am 5. Januar 2011 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, ein hausärztliches Attest vorgelegt habe, welches ihm Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe; ein amtsärztliches Attest habe er bis zum Verhandlungstermin nicht mehr beibringen können. Der Anwaltsgerichtshof hat das Attest jedoch mit Recht nicht genügen lassen, weil es keine Diagnose enthielt und eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglichte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Bis zum Verhandlungstermin hatte der Kläger die behauptete Verhandlungsunfähigkeit weder nachprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Entgegen der Ansicht des Klägers war der Anwaltsgerichtshof nicht deshalb an der Ablehnung des Verlegungsantrags gehindert, weil der Vorsitzende den zunächst auf den 10. Oktober 2011 anberaumten Termin auf Antrag des Klägers verlegt hatte, ohne dass dieser ein ausreichendes Attest vorgelegt hatte. Die großzügige Handhabung eines ersten Verlegungsantrags lässt weder 2 rechtlich noch tatsächlich den Schluss darauf zu, dass weiteren Verlegungsanträgen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 ZPO ebenfalls stattgegeben werden wird. Die begründete Ablehnung der Terminsverlegung ist dem Kläger überdies am 2. Dezember 2011 - rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am 12. Dezember 2011 - zugestellt worden. Der Kläger hätte sich daraufhin unverzüglich (und nicht erst am 5. Dezember 2011) um einen Termin beim zuständigen Amtsarzt kümmern oder mindestens ein aussagekräftiges Attest des Hausarztes nachreichen und so die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung darlegen und glaubhaft machen können.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff., zVb in BGHZ 190, 187; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), was er selbst nicht in Zweifel zieht. Auf die Ursache des Vermögensverfalls kommt es nicht an. Auch das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen.

Der Kläger verweist weiter darauf, dass er in seinem Briefkopf keine Kontoverbindung angebe, so dass eine unbewusste Anweisung von Fremdgeldern ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 5 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt auch im vorliegenden Fall. Die fehlende Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf garantiert nicht, dass niemals Fremdgeld auf das Konto gelangt. Gleiches gilt im Übrigen für vereinnahmte Vorschüsse. Dass der Kläger sich im Zeitpunkt des Widerrufs in einem Anstellungsverhältnis befunden hätte, welches nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129) eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschloss, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 11/11 - 7






BGH:
Beschluss v. 18.05.2012
Az: AnwZ (Brfg) 19/12


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