Verwaltungsgericht Freiburg:
Urteil vom 19. November 2008
Aktenzeichen: 7 K 238/05

(VG Freiburg: Urteil v. 19.11.2008, Az.: 7 K 238/05)

Die Zulässigkeit der Übermittlung (gelöschter) personenbezogener Daten aus der Lehrlingsrolle richtet sich auch dann nach § 28 Abs.2 i.V.m. Abs.6 HwO, wenn diese Daten im Zusammenhang mit einem nicht lehrlingsrollenrelevanten Merkmal - hier dem Bestehen der Gesellenprüfung - übermittelt werden sollen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19.07.2004 bei der Beklagten, ihr die bei dieser gemäß § 28 Abs. 6 HwO registrierten Namen und Adressen der Personen zu übermitteln, die in den letzten zehn Jahren die Gesellenprüfung als Friseur/Friseurin abgelegt haben. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie als weitbekannte und anerkannte Herstellerin und Lieferantin von Einrichtungen, Instrumenten und Haarpflege- und Kosmetikmaterialien sowie als Dienstleisterin für das Friseur- und Kosmetikgewerbe sich nicht nur mit der Versorgung/Belieferung von bereits bestehenden Friseur- und Kosmetikbetrieben befasse, sondern auch Neuanfänger auf diesen Gebieten vor und nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung mit Rat und Tat - auch in finanzieller Hinsicht - bei der Gründung eines eigenen Betriebes oder auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem bereits bestehenden Betrieb unterstütze. Diese Unterstützung habe sich bisher auf wenige Einzelfälle beschränkt, da die Klägerin mangels Kenntnis aller Personen, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen gehabt hätten, nicht in der Lage gewesen sei, allen Neuanfängern auf diesen Gebieten ihre Dienstleistungen und Produkte anzubieten oder bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit behilflich zu sein. Die Klägerin beabsichtige nunmehr, ihr Engagement für diese Personen und Betriebe dadurch zu erweitern, dass sie ihre Produkte und Dienstleistungen allen Personen des Kammerbezirks anbiete, die erfolgreich die Gesellenprüfung als Friseur/Friseurin abgelegt hätten und für ihr weiteres Fortkommen auf fachmännischen Rat und Unterstützung angewiesen seien. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Namen und Anschriften dieser Personen bekannt gegeben würden. Durch die Übermittlung der Namen und Adressen würden auch keine schutzwürdigen Interessen der Mitglieder der Beklagten verletzt. Der beantragten listenmäßigen Übermittlung der Namen und Adressen der Friseurgesellen und -gesellinnen stünden weder Bestimmungen der Datenschutzgesetze noch der Handwerksordnung entgegen.

Mit Bescheid vom 29.07.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Adressenübermittlung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Anspruch auf die Übermittlung der gewünschten Daten aus § 28 Abs. 6 i. V. m. § 28 Abs. 2 HwO bestehe zum einen nicht, weil das Ablegen sowie das Ergebnis der Gesellenprüfung im Sinne von §§ 31 ff. HwO nicht in der Lehrlingsrolle gespeichert werden dürfe. Dies ergebe sich aus Anlage D zur Handwerksordnung. Die Beklagte verfüge somit überhaupt nicht über die gewünschten Daten, da es ihr gesetzlich nicht erlaubt sei, das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung datenmäßig zu erfassen. Ein Anspruch auf Datenübermittlung von gelöschten Daten aus der Lehrlingsrolle aus § 28 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 HwO bestehe im Übrigen nicht, da die Klägerin die darin aufgestellten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfülle. Die von der Klägerin angestrebte Zusendung von Werbematerial sei weder zur Regelung, Überwachung, Förderung noch zum Nachweis der Berufsausbildung erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit sei jedoch für eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 6 i. V. m. § 28 Abs. 2 HwO Voraussetzung. Die Werbung diene allein den kommerziellen Interessen der Klägerin an dem Vertrieb ihrer Produkte. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 HwO bestehe nicht, da sich hieraus nur ein Anspruch auf Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle ergeben könne, nicht jedoch für die Datenübermittlung von gelöschten Daten aus der Lehrlingsrolle. Es verbiete sich auch eine Übertragung der Grundsätze für die Einsichtnahme in die Handwerksrolle auf die Lehrlingsrolle, da die Speicherung der Daten auf ganz unterschiedlichen Schutzzwecken beruhe. Bei den in der Lehrlingsrolle gespeicherten Daten handle es sich um besonders sensible Daten. Außerdem handle es sich bei der Lehrlingsrolle im Gegensatz zur Handwerksrolle nicht um ein öffentliches Register. Es bestehe auch kein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. § 28 HwO sei insofern die speziellere Norm.

Am 02.08.2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Übermittlung der Daten gemäß § 28 Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 und Abs. 2 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 HwO. Dabei sei zunächst nochmals klarzustellen, dass nicht die aktuellen Daten aus der Lehrlingsrolle gewollt seien, sondern vielmehr die Daten der Gesellen, die eine abgeschlossene Gesellenprüfung hätten. Nur die bereits aus der Lehrlingsrolle gelöschten Gesellen seien für die Klägerin von Interesse, da diese die Möglichkeit hätten, die Meisterprüfung zu machen und deren Daten somit notwendig seien, um ihnen Angebote der Klägerin zur Unterstützung bei der Meisterprüfung oder Förderung bei der Weiterausbildung zu übersenden. Die Daten der fertigen Gesellen, die aufgrund der Beendigung der Berufsausbildung in der Lehrlingsrolle gelöscht würden, seien auch grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 6 HwO in einer gesonderten Datei gespeichert, solange dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich sei. Die Datenübermittlung an die Klägerin diene auch der Förderung der Berufsausbildung. Ihr Ziel sei es, den fertigen Gesellen Angebote bezüglich der Unterstützung u. a. auch bei der Ausbildung zum Meister zukommen zu lassen. Die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister sei grundsätzlich noch Teil der Berufsausbildung. Die Ausbildung zum Meister stelle einen höchst förderungswürdigen Zweck dar. Die nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 28 Abs. 6 HwO in einer gesonderten Datei gespeicherten Daten seien auch nicht mehr besonders schutzwürdig, da sie sich nicht mehr auf in der Ausbildung befindliche (minderjährige) Lehrlinge beziehen würden. Außerdem seien die Daten von durchgefallenen Auszubildenden hier gar nicht gewollt, somit könnten auch keine sensiblen Daten über die Ausbildungssituation des Auszubildenden nach außen dringen. § 28 Abs. 6 HwO diene nicht dem Schutz der fertigen Gesellen. Die Regelung stelle vor allem die Verfügbarkeit der Daten für die Rentenberechnung sicher. Ferner seien im vorliegenden Fall auch die Grundsätze des § 6 Abs. 2 Satz 2 HwO zur Begründung des Anspruchs heranzuziehen. Die Tatsache, dass § 6 Abs. 2 HwO dem Wortlaut nach nur für Meisteradressen aus der Handwerksrolle gelte, stehe dem nicht entgegen, da die fertigen Gesellen, vor allem im Zuge der Liberalisierung der Handwerksordnung durch die Handwerksordnungsnovelle 2004 verbunden mit der Abschaffung des Meisterzwangs in anderen Handwerksberufen, grundsätzlich mit den Meistern vergleichbar seien. Der Meisterzwang bestehe zwar im Rahmen des Friseurhandwerks weiterhin fort, jedoch seien in anderen Normen der Handwerksordnung die politischen Bestrebungen zur wesentlichen Gleichstellung von Gesellen und Meistern umgesetzt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die beantragte Adressenübermittlung sei unzulässig. Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch das Landesdatenschutzgesetz seien anwendbar. Rechtsgrundlage sei auch nicht § 6 Abs. 2 HwO. Diese Bestimmung regle ausschließlich die Datenweitergabe hinsichtlich der selbständigen Inhaber der Handwerksbetriebe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um Auskünfte aus diesem öffentlichen Register, sondern um Daten, die sich auf Ausbildungsverhältnisse bezögen. Die Voraussetzungen des allein maßgeblichen § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO seien nicht erfüllt. Die Datenübermittlung sei zu den in § 28 Abs. 1 HwO genannten Zwecken nicht erforderlich. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin in irgendeiner Weise berufliche Fortbildung oder Förderung betreibe. Es komme vielmehr darauf an, ob die Förderung durch die Klägerin erforderlich sei, die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf des Friseurs mit dem Ziel der Ablegung der Gesellenprüfung zu erreichen. Die Förderung der Klägerin beziehe sich jedoch nicht auf den anerkannten Ausbildungsberuf des Friseurs. Diese Berufsausbildung sei mit dem Absolvieren der Gesellenprüfung abgeschlossen. Da die Förderung zeitlich erst nach Abschluss der Ausbildung einsetze, könne sie zur Erreichung dieses Ziels auch nicht förderlich sein. Die nach § 28 Abs. 6 HwO gespeicherten Daten unterfielen auch weiterhin dem Schutzzweck des § 28 HwO, was sich aus § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO ergebe.

Am 16.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Berufsausbildung sei nicht mit Absolvieren der Gesellenprüfung abgeschlossen, vielmehr sei die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister auch noch Teil dieser Berufsausbildung. Bei Handwerkern der Anlage A zur Handwerksordnung sei grundsätzlich von einem einheitlichen meisterlichen Berufsbild auszugehen. Folglich könne hier nicht zwischen Berufsausbildung zum Gesellen und der Ausbildung zum Meister unterschieden werden. Im Übrigen würden sich die Dienstleistungen der Klägerin nicht auf die Förderung der Ausbildung zum Meister beschränken. Die Klägerin unterstütze durch ihre Dienstleistung die Auszubildenden vielmehr umfassend vor sowie nach Abschluss der Ausbildung, fachlich und finanziell. Um die ausbildungswilligen Gesellen umfassend zu erreichen und über die vielfältigen Förderungsmöglichkeiten zu informieren, sei eine Datenübermittlung auch erforderlich. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Auskunftsanspruch der Klägerin jedenfalls aus § 18 LDSG ergebe. Die Beklagte habe in der Begründung ihres Bescheids vom 29.07.2004 ausgeführt, dass das Ablegen und das Ergebnis der Gesellenprüfung nicht in der Lehrlingsrolle gespeichert werden dürfe. Auf der Homepage der Handwerkskammer Düsseldorf stehe aber z. B. unter der Rubrik Informationen zur Gesellenprüfung, dass man bei Verlust des Zeugnisses bei der zuständigen Stelle einen Registerauszug erhalten könne, der die Prüfung und die Note bestätige. Für einen verlorengegangenen Gesellenbrief stelle die zuständige Stelle auf Antrag eine Zweitschrift aus. Daraus sei zu folgern, dass es ein Register mit den begehrten Daten (Anschrift und Bestehen der Gesellenprüfung) gebe. Wenn diese Daten aber nicht gemäß § 28 Abs. 6 HwO gespeichert werden dürften, stelle dieses Register im Verhältnis zu den nach § 28 Abs. 6 HwO gespeicherten Daten ein Aliud dar. Dieser Fall sei damit nicht von den Regeln über die Übermittlung von Daten nach der Handwerksordnung umfasst. Auch § 28 Abs. 8 HwO sei hier nicht anwendbar. Das Bestehen der Gesellenprüfung stelle keine im Berufsausbildungsvertrag geregelte Tatsache dar. Die Übermittlung der begehrten Daten müsse sich dann nach allgemeinem Datenschutzrecht richten. § 18 LDSG enthalte eine Regelung zur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sei die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlege und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Eine erhebliche Belastung der Betroffenen sei mit der Zusendung von Werbematerial nicht verbunden. Die Übermittlung von Meldedaten, d. h. Name und Anschrift, sei grundsätzlich zulässig, da diese Daten von geringer Sensibilität seien. Gleiches gelte für den Ausbildungsberuf, zumal wenn dem Betroffenen zuvor Gelegenheit gegeben werde, der Übergabe zu widersprechen, wie dies in einem Parallelfall vor der Handwerkskammer ... durch vorheriges Anschreiben der Betroffenen gehandhabt worden sei. Wenn die Handwerksordnung hier keine Anwendung finde, sei auch die Wertung des § 28 HwO in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr gemäß dem Antrag vom 19.07.2004 die bei der Beklagten registrierten Namen und Adressen der Personen zu übermitteln, die in den letzten zehn Jahren die Gesellenprüfung als Friseur/Friseurin im Bezirk der Beklagten mit Erfolg abgelegt haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor: Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten sei durch § 28 Abs. 2 i .V. m. Abs. 6 HwO geregelt. Die Voraussetzungen dieser Norm seien jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin biete unstreitig Leistungen an, die erst nach Bestehen der Gesellenprüfung einsetzten. Da das Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz mit dem Bestehen der Gesellenprüfung beendet sei, könnten die Angebote der Klägerin zur Förderung der Berufsausbildung nicht notwendig sein. Die Klägerin verwechsle die Begriffe Berufsausbildung und Fortbildung. Die Erwägungen der Klägerin dahingehend, dass die Daten nicht mehr schutzwürdig seien, wenn das Berufsausbildungsverhältnis beendet sei, würden sich nicht mit der Einschätzung des Gesetzgebers decken. § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO ordne ausdrücklich an, dass auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weitergabe an den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HwO zu messen sei. Die Leistungen der Klägerin seien zur Erreichung des Meisterbriefes und einer Betriebsgründung auch nicht erforderlich. Die Meisterausbildung könne durch verschiedene Möglichkeiten finanziert werden, eine Begleitung der Betriebsgründung sei ebenfalls auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Eine Verbindung zwischen § 28 HwO und § 6 Abs. 2 HwO könne nicht hergestellt werden, da letztere ausschließlich Auskünfte aus der Handwerksrolle betreffe. Es treffe zwar zu, dass das Bestehen der Gesellenprüfung als einzelnes Ereignis nicht in der Lehrlingsrolle gespeichert werden dürfe. Hierauf beschränke sich das Begehren der Klägerin aber nicht. Vielmehr wolle sie in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die Namen der ehemaligen Lehrlinge (in die Lehrlingsrolle einzutragen nach Anlage D III 3a) und die Anschriften der ehemaligen Lehrlinge (in die Lehrlingsrolle einzutragen nach Anlage D III 3a) erhalten. Außerdem werde im Rahmen der Anfrage, ob jemand die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk bestanden habe, inzident der Ausbildungsberuf abgefragt (in die Lehrlingsrolle einzutragen nach Anlage D III 4). Da der Antrag sich großteils auf Daten beziehe, die in der Lehrlingsrolle gespeichert gewesen seien, sei der Anspruch insgesamt an § 28 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HwO zu messen. Das Übermitteln des Bestehens der Gesellenprüfung ohne Anknüpfung an eine bestimmte Person sei nicht möglich. Dass die Zulässigkeit der Übermittlung an § 28 Abs. 2 HwO zu messen sei, ergebe sich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Würde die Klägerin nur die Namen und Anschriften derjenigen Personen verlangen, die in den letzten zehn Jahren im Friseurhandwerk in die Lehrlingsrolle eingetragen gewesen seien, so bestünde kein Zweifel an der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 HwO. Alle drei Elemente seien nämlich nach der Anlage D III 3a, 4 zur HwO in die Lehrlingsrolle einzutragen. Die Klägerin wolle aber ein Mehr an Informationen, nämlich zusätzlich das Bestehen der Gesellenprüfung erfahren. Dieses Begehren eines Mehr an Informationen könne nicht zur Herabsetzung der Zulässigkeit hinsichtlich der Übermittlung der ursprünglichen Daten (Namen, Anschrift, Ausbildungsberuf) führen, da ansonsten alle datenschutzrechtlichen Regelungen durch das Verlangen eines Mehr an Informationen problemlos ausgehebelt werden könnten. Unabhängig davon ergebe sich aus § 28 Abs. 8 HwO, dass sich die Zulässigkeit der Übermittlung des Bestehens der Gesellenprüfung nach § 28 Abs. 1 HwO richte. Zu den Daten aus dem Ausbildungsvertrag, die nicht in der Lehrlingsrolle gespeichert worden seien, gehöre auch die Tatsache des Bestehens der Gesellenprüfung. Selbst wenn man als maßgebliche Norm § 18 LDSG heranziehe, würden die schutzwürdigen Interessen an der Nichtübermittlung die Interessen der Klägerin an der Übermittlung überwiegen. Auch im Rahmen des § 18 LDSG sei nämlich die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass die Daten der Lehrlingsrolle besonders sensibel seien. Zumindest der Name, die Anschrift und der Ausbildungsberuf, welche alle unzweifelhaft in der Lehrlingsrolle zu speichern seien, würden einen besonderen Schutz genießen. Diese Wertung sei auch im Rahmen des § 18 LDSG zu berücksichtigen, so dass eine Übermittlung auch nach dieser Norm unzulässig wäre.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die begehrte Adressenübermittlung in der Form der allgemeinen Leistungsklage oder als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft verfolgt werden kann, da die Sachurteilsvoraussetzungen beider Klagearten erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967, BVerwGE 26, 169; Urt. v. 25.02.1969, BVerwGE 31, 301).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Datenübermittlung kommt § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO in Betracht. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 HwO dürfen die nach Abs. 1 in der Lehrlingsrolle gespeicherten Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit es zu den in Abs. 1 genannten Zwecken - also zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen - erforderlich ist. § 28 Abs. 6 Satz 1 HwO bestimmt, dass die nach Abs. 5 gelöschten Daten - also die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschenden Daten - in einer gesonderten Datei zu speichern sind, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung dieser Daten ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HwO zulässig (§ 28 Abs. 6 Satz 2 HwO).

Die Ausgestaltung der Übermittlungsnorm des § 28 Abs. 2 HwO trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den in der Lehrlingsrolle gespeicherten personenbezogenen Daten um besonders sensible Daten handelt; diese sind in vielen Fällen unmittelbar einem in der Regel minderjährigen Auszubildenden zuzuordnen bzw. geben zumindest mittelbar Auskunft über die Ausbildungssituation oder enthalten sonstige mit der beruflichen Bildung eines Minderjährigen im Zusammenhang stehende Informationen (vgl. Seidl, Datenschutz im Handwerksrecht, WiVerw 1994, 55, 70 f.). So dürfen nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zur Handwerksordnung in der Lehrlingsrolle beim Lehrling folgende personenbezogenen Daten gespeichert werden: Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings (Nr. 3 a). Beim Ausbildungsverhältnis dürfen folgende personenbezogene Daten erfasst werden: Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förderung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst" (Nr. 4).

In der abschließenden Nennung (vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, RdNr. 5 zu § 28 HwO) derjenigen personenbezogenen Daten, die in die Lehrlingsrolle aufgenommen werden dürfen, ist das Bestehen der Gesellenprüfung allerdings nicht erfasst. Daraus kann nach Auffassung der Kammer indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Datenübermittlung sich nicht nach § 28 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HwO richtet, sondern wegen des Fehlens besonderer Rechtsvorschriften in der Handwerksordnung (vgl. dazu § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG) nach § 18 LDSG, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig ist, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG). Eine solche allein auf das nicht lehrlingsrollenrelevante Merkmal des Bestehens der Gesellenprüfung abstellende Betrachtungsweise würde nämlich - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - den engen Zusammenhang mit den anderen von der Klägerin gewünschten Daten (Namen, Anschriften und Ausbildungsberuf der ehemaligen Lehrlinge) unberücksichtigt lassen, die ursprünglich in der Lehrlingsrolle nach § 28 Abs. 1 HwO gespeichert waren bzw. nunmehr in der gesonderten Datei nach § 28 Abs. 6 HwO gespeichert sind. Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist entsprechend den Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 ff.) auf bestimmte Zwecke begrenzt, nämlich die Zwecke der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (vgl. § 28 Abs. 1 HwO). Auch die Übermittelbarkeit der in der Lehrlingsrolle gespeicherten personenbezogenen Daten ist dementsprechend gesetzlich an das Ziel der Erfüllung der in § 28 Abs. 1 HwO aufgeführten Zwecke gebunden (vgl. Seidl, a. a. O., S. 71). Diese Begrenzung der Verwendung der personenbezogenen Daten auf den gesetzlich bestimmten Zweck gilt gemäß § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO uneingeschränkt auch für die Übermittlung der nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Lehrlingsrolle nach § 28 Abs. 5 HwO gelöschten Daten. Damit wird deutlich, dass die Einschränkung der Möglichkeit einer Übermittlung lehrlingsrollenrelevanter Daten mit dem Bestehen der Gesellenprüfung - und dem damit verbundenen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG) - nicht entfällt. Mit dieser Systematik der vom Gesetzgeber für die Übermittlung lehrlingsrollenrelevanter Daten vorgesehenen Schutzvorkehrungen wäre es nicht vereinbar, den besonderen Schutz für lehrlingsrollenrelevante Daten entfallen zu lassen, wenn diese Daten im Zusammenhang mit einem nicht lehrlingsrollenrelevanten Merkmal, dem Bestehen der Gesellenprüfung, verwendet werden sollen.

Inwieweit der Wortlaut des § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO einer in dem genannten Sinne erweiternden Auslegung entgegensteht (vgl. zur Wortlautgrenze: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, BVerwGE 99, 362; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 -, m. w. N.), kann dahinstehen. Denn der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO kann auf die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls im Wege einer Analogie erstreckt werden. Das Gesetz weist - wie sich aus dem dargestellten Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO ergibt - in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke auf, der nicht geregelte Sachverhalt ist dem gesetzlich geregelten vergleichbar und den Umständen nach darf angenommen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2007, a. a. O.).

Diese Wertung wird durch die Auffangvorschrift des § 28 Abs. 8 HwO bestätigt. Nach dieser Bestimmung darf die Handwerkskammer im Übrigen Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Abs. 1 oder Abs. 6 gespeichert sind, nur für die in Abs. 1 genannten Zwecke (sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 BBiG) übermitteln. Auch solche nach der Anlage D III zur Handwerksordnung nicht auflistungsfähige Daten dürfen mithin nur unter strenger Berücksichtigung ausschließlich der in § 28 Abs. 1 HwO formulierten Zwecke übermittelt werden (vgl. Seidl, a. a. O., S. 74). Das Merkmal Bestehen der Gesellenprüfung dürfte zwar dem Wortlaut nach nicht unter die Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag fallen; wegen des engen Zusammenhangs mit der Dauer der Berufsausbildung (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG), die Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG), erscheint aber hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Daten eine unterschiedliche gesetzliche Bewertung ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, im vorliegenden Fall seien zur Begründung ihres Anspruchs auch die Grundsätze des § 6 Abs. 2 Satz 2 HwO über die listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle heranzuziehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer als Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke geführt (vgl. § 6 Abs. 1 HwO). Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist u. a. zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Handwerksrolle ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register darstellt (vgl. Honig, HwO, 3. Auflage, § 6 RdNr. 1). Für die betrieblichen Kerndaten entfällt ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe, weil eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr entsprechende Öffentlichkeit voraussetzt (vgl. Honig, a. a. O., § 6 RdNr. 22). Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Lehrlingsrolle nicht um ein öffentliches Register. An die Möglichkeiten zur Einsichtnahme sind daher weitaus strengere Anforderungen zu stellen, als es im Rahmen der Handwerksrolle der Fall ist. Angesichts des unterschiedlichen Schutzzwecks hinsichtlich der gespeicherten Daten und des Charakters des Rollenverzeichnisses können daher die Einsichtnahmebefugnisse im Zusammenhang mit der Handwerksrolle nicht beispielhaft auf die Einsichtsrechte im Zusammenhang mit der Lehrlingsrolle (und ehemals lehrlingsrollenrelevanten Daten) übertragen werden (vgl. Seidl, a. a. O., S. 71).

Nach alledem richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Datenübermittlung nach § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO. Die Voraussetzungen einer zulässigen Datenübermittlung nach dieser Bestimmung sind jedoch nicht erfüllt. § 28 Abs. 2 HwO macht die Zulässigkeit der Datenübermittlung davon abhängig, dass dies zu den in § 28 Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Datenübermittlung der Förderung der Berufsausbildung dient. Ziel der Klägerin ist es nach ihrem Vorbringen, den fertigen Gesellen u. a. Angebote bezüglich der (finanziellen) Unterstützung bei der Ausbildung zum Meister zukommen zu lassen. Damit bietet die Klägerin aber Leistungen an, die erst nach dem Bestehen der Gesellenprüfung einsetzen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Berufsausbildung im Sinne des § 28 Abs. 1 HwO in dem jeweiligen Ausbildungsberuf bereits beendet ist. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis zwar grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, nach § 21 Abs. 2 gilt aber, dass beim Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet. Diese Regelung ist auch bei der Ausbildung im Handwerk anwendbar (vgl. § 3 Abs. 3 BBiG; dazu Knopp/Kraegeloh, BBiG, 5. Auflage, § 3 RdNr. 3). Die Auffassung der Klägerin, dass die Weiterbildung vom Gesellen zum Meister noch Teil der Berufsausbildung sei, lässt sich mit dieser gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen. Die Meisterprüfung (§§ 45 ff. HwO) gehört nicht zur Ausbildung im Sinne des Handwerksrechts. Vielmehr kann sie als Form handwerklicher Aufstiegsfortbildung angesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.03.1985, GewArch 1985, 389; Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 45 RdNr. 1). Der eindeutige Wortlaut der genannten Bestimmungen verbietet auch eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Einbeziehung der Fortbildung zum Meister. Dass danach das Tatbestandsmerkmal der Förderung der Berufsausbildung bei den fertigen Gesellen eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 2 HwO von vornherein nicht mehr zu rechtfertigen vermag und damit bei diesen Fallgestaltungen gegenstandslos ist, steht nicht im Widerspruch zu dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dies zeigt die in § 28 Abs. 6 Satz 2 HwO getroffene Regelung, wonach auch die nach § 28 Abs. 5 HwO nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Lehrlingsrolle gelöschten Daten nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 übermittelt werden dürfen. Auch bei diesen lehrlingsrollenrelevanten Daten ist nach Beendigung der Berufsausbildung - unabhängig vom Bestehen der Gesellenprüfung - eine Datenübermittlung zur Förderung der Berufsausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Berufung ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage der Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 HwO auf nicht lehrlingsrollenrelevante Daten hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.






VG Freiburg:
Urteil v. 19.11.2008
Az: 7 K 238/05


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