Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. November 2006
Aktenzeichen: Not 168/06 (Ba)

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 17.11.2006, Az.: Not 168/06 (Ba))

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Besetzungsentscheidung für die am 02.11.2005 ausgeschriebenen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet zur hauptberuflichen Amtsausübung zu vollziehen, in der Hauptsache erledigt ist.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.06.2006 wirdz u r ü c k g e w i e s e n .3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat ab 02.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.

Der Antragsteller ist als Notar im Landesdienst derzeit mit voller Arbeitskraft an das Notariat ... abgeordnet. Von Juni 1998 bis Juni 2001 war er als Notaranwärter bzw. Notarassessor in Sachsen tätig. Ab Juli 2001 war er als Notarvertreter an den Notariaten ... und ... tätig. Im April 2003 wurde er zum Justizrat beim Notariat ... ernannt, wurde aber mehrfach an das Notariat ... abgeordnet. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist u.a. auf eine Notarstelle mit Sitz in ... beworben. Für diese Stelle sind 46 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27.06.2005, auf die sich der Präsident des Landgerichts ... bei Vorlage der Bewerbung bezogen hat, wurde vom Beurteiler aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers nach Ablauf der Bewerbungsfrist von 6,5 auf 7 Punkte abgeändert.

Mit Bescheid vom 01.06.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz ... ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil neben den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 vier weitere Bewerber besser geeignet seien als er. Seine Bewerbung um eine der drei mit Amtssitz in ... ausgeschriebenen Stellen sei erfolgreich. Weiter hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass von den dem Antragsteller am Amtssitz ... vorgehenden Bewerbern Justizrat ..., Oberjustizrat ... und Oberjustizrat ... diesen Amtssitz nicht vorrangig angegeben hätten. Sofern diese Bewerber bei den in ihren Bewerbungen angegebenen Präferenzen hinsichtlich der Amtssitze blieben, käme auch eine Bestellung des Antragstellers zum Notar in ... in Betracht. Zur Begründung hat der Antragsgegner weiter auf den als Anlage beigefügten Auszug aus seiner Auswahlentscheidung verwiesen (Anl. 3). Daraus ergibt sich weiter, dass der Antragsgegner die mit Amtssitz ... ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 ... zu besetzen beabsichtige. Bei dem noch besser geeigneten weiteren Beteiligten Nr. 1 ... sei dessen vorrangige Bewerbung auf eine andere Notarstelle zu berücksichtigen.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.06.2006, beim Oberlandesgericht Stuttgart am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und weiter beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Besetzung der ausgeschriebenen 25 Notarstellen zu vollziehen.

Dazu hat der Antragsgegner mitgeteilt, im Falle einer gerichtlichen Anfechtung werde keine Ernennung vorgenommen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Stelle erfolgt sei. Die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners wurde bezüglich jeder der 25 ausgeschriebenen Notarstellen angefochten. Daraufhin hat der Antragsteller bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich dem nicht angeschlossen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so lange ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, bis der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.08.2006 schriftlich erklärt habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren keine Ernennungen vorzunehmen. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es nicht deshalb, weil der Antragsteller Aussicht auf Ernennung zum Notar auf den von ihm nachrangig präferierten Stellen in ... und ... habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen, um den Eintritt vollendeter Tatsachen durch die Bestellung vorgezogener Mitbewerber zu verhindern. Bis zu der die Erledigung herbeiführenden Erklärung des Antragsgegners hätte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass die zu Grunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sein könnte. Ebenso erschiene eine Auswahl des Antragstellers als möglich.

Weiter ist der Antragsteller der Auffassung, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung ein unzutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe unzureichend beachtet, sachwidrige Erwägungen in die Auswahlentscheidung einbezogen und den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und festgestellt. So habe der Antragsgegner die Vorschrift des § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO zum Nachteil des Antragstellers unrichtig angewandt, indem er weitere notarspezifische Umstände und Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Fortbildungstätigkeit, sowie die Korrektur der Anlassbeurteilung des Antragstellers unberücksichtigt gelassen habe. Der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Gleichheitsaspekt erfordere keine Präklusion, sondern nur eine Stichtagsbewertung. Daraus ergebe sich, dass Qualifikationsnachweise des Antragstellers auch dann zu berücksichtigen gewesen seien, wenn sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht worden seien, sofern sie Qualifikationen nachweisen, die der Antragsteller vor Ablauf der Bewerbungsfrist erworben habe. Davon abgesehen handele es sich bei den Unterlagen, welche der Antragsteller in Bezug auf seine Tätigkeit als Notarassessor im Dienste des Freistaates Sachsen vorgelegt habe, um zu berücksichtigende nachträgliche Erläuterungen. Auf der Grundlage von § 2 der vom Antragsgegner zur Ausführung der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2005 (Die Justiz 2005, S. 358) sei eine Präklusion nicht möglich. Angesichts der deutlichen Differenzierung in § 2 dieser Verwaltungsvorschrift hätte der Antragsgegner schon aus Fürsorgegesichtspunkten darauf hinweisen müssen, wenn eine Berücksichtigung bekannter Qualifikationen von Amts wegen aus formalen Gründen nicht erfolgen sollte. Insbesondere scheide eine Präklusion in Bezug auf die Korrektur der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aus, da den Antragsgegner die volle Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und damit für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen treffe. Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen seien bis zur Verwirkungsgrenze rechtlich zulässig. Ihnen komme im Erfolgsfalle Rückwirkung zu. Es sei nicht erkennbar, dass § 6 b Abs. 4 BNotO an diesen allgemeinen Grundsätzen etwas ändern wollte. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil dieser ein einheitliches Verfahren für alle ausgeschriebenen Stellen durchgeführt habe. Es treffe bereits nicht zu, dass sich keine regionalen Besonderheiten in Bezug auf die einzelnen Amtssitze ergeben würden. Das vom Antragsgegner gewählte Verfahren biete nicht die Gewähr, dass bei jeder einzelnen Stellenbesetzung der jeweils bestgeeignete Bewerber ausgewählt werde. Dies setze voraus, dass die um eine Stelle konkurrierenden Bewerber miteinander verglichen werden, was der Antragsgegner nicht getan habe.

Weiter habe der Antragsgegner den sich aus § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO ergebenden Regelvorrang falsch angewandt. Dadurch sei auch der Antragsteller beschwert, obwohl er nach Ansicht des Antragsgegners in den Genuss des Regelvorrangs komme, weil nicht auszuschließen sei, dass sich Rechtsbehelfe von auswärtigen Bewerbern in nicht vorhersehbarer Weise auf die Rechtsposition des Antragstellers auswirken könnten. Der Regelvorrang greife grundsätzlich auch bei schwächerer Qualifikation des landeseigenen gegenüber dem landesfremden Bewerber durch, wenn das Interesse an einer geordneten Rechtspflege es im konkreten Fall erfordere. Er hätte daher auch für die landeseigenen Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 angewandt werden können. Anders als vom Antragsteller dargestellt, sei die Vorschrift des § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO bei keinem einzigen Bewerber kausal für die Bewerberauswahl gewesen; vielmehr habe der Antragsgegner einen verdeckten Eignungsvergleich unter allen Bewerbern vorgenommen.

Mit dem Vorrang einer individuellen Eignungsprognose vor einer grundsätzlichen Bewerberauswahl nach einheitlichen und festgelegten Bewertungskriterien ziehe der Antragsgegner unvertretbare Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahlkriterien im Anwaltsnotariat. Es sei auch unvertretbar, aufgrund der Bedenken gegenüber einem schematischen Punktesystem im Anwaltsnotariat die individuelle Eignungsprognose zum Standard der Bewerberauswahl zu erheben. Es sei bereits unzutreffend, dass eine Bewerberauswahl nach einem Auswahlsystem mit einheitlichen und von vornherein festgelegten Bewertungskriterien im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren ausscheide, weil das Bewerberfeld ein ausgesprochen heterogenes sei. Dies sei deshalb nicht der Fall, weil Bewerbungen von Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten bei der vorliegenden Auswahlentscheidung offensichtlich keine Rolle gespielt hätten. Der vom Antragsgegner auf S. 120 f seiner Auswahlentscheidung niedergelegte Kriterienkatalog sei offensichtlich nicht abschließend. Er sei außerdem dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden. Schließlich habe der Antragsgegner zweifelhafte Bewertungskriterien herangezogen und die Bewertungskriterien auch nicht schlüssig und widerspruchsfrei zur Anwendung gebracht. So könne die erreichte beamtenrechtliche Beförderungsstufe nicht auswahlrelevant sein. Unklar sei geblieben, was der Antragsgegner unter im Justizdienst des Landes gesammelte berufliche Erfahrung verstehe. Zu seinem Nachteil sei vom Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich aus § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO nicht ableiten lasse, dass Notare im Landesdienst von vornherein eine gleiche Berufsqualifikation wie Notarassessoren nach Ableistung des 3-jährigen Anwärterdienstes aufweisen würden. Die Auswahlentscheidung würdige weiter auch die Urkundenentwicklung im Notariat des Antragstellers unzutreffend. Gleiches gelte auch für seine Fortbildungsaktivitäten. Seit seinem Eintritt in den Landesdienst habe er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist an 25 Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt 42 Tagen teilgenommen. Dazuhin habe er 12 Fachvorträge, vorwiegend auf Fortbildungsveranstaltungen des ..., gehalten.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit er beantragt habe, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Besetzungsentscheidung für die am 02.11.2005 ausgeschriebenen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet zu vollziehen,

sowie in der Hauptsache den Bescheid des Antragsgegners vom 01.06.2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in dem Stellenbesetzungsverfahren der für den Amtssitz ... ausgeschriebenen Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Feststellungsantrag und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden, nachdem der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom 05.07.2006 darauf hingewiesen habe, der Antragsgegner habe gegenüber dem Notarsenat verbindlich mitgeteilt, im Falle einer gerichtlichen Anfechtung keine Ernennungen vorzunehmen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Stelle erfolgt sei.

Im Rahmen der Auswahlentscheidung seien nur diejenigen Umstände und Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen, die seitens der Bewerber mitgeteilt wurden und diejenigen, die sich aus den Akten des Antragsgegners oder vom Antragsgegner nach Benennung durch den Bewerber beigezogenen Akten ergeben. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung weitere Umstände und Qualifikationen - beispielsweise im Bereich der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen, der Dozententätigkeit oder der erst ab 2006 erfolgten Übernahme der Organisation und Leitung der jährlichen Fortbildung Nord des ... - vortrage und zu belegen versuche, greife die Präklusion des § 6 Abs. 4 S. 1 BNotO. Eine Verpflichtung, den Antragsteller zur Vervollständigung seiner Bewerbungsunterlagen aufzufordern, bestehe im Hinblick auf § 2 Abs. 4 S. 2 VwV nicht. Die Grundsätze des § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO würden auch für die Korrektur der Anlassbeurteilung des Antragstellers gelten. Selbst wenn man die nunmehr durch den Antragsteller vorgetragenen Qualifikationsmerkmale zu Grunde legen und die Korrektur der dienstlichen Beurteilung vom 27.06.2005 einbeziehen würde, änderte sich am Ergebnis der Auswahlentscheidung nichts.

Ohne Erfolg rüge der Antragsteller die einheitliche Auswahlentscheidung für sämtliche 25 ausgeschriebenen Stellen, da diese wegen zahlreicher Mehrfachbewerbungen einzelner Kandidaten für unterschiedliche oder gar für alle Standorte sachgerecht sei. Fehl gehe der Antragsteller, wenn er den Schluss, dass der gegenüber dem unmittelbar in der Reihenfolge nachfolgenden Bewerber rangbessere Bewerber auch gegenüber allen weiteren nachrangigen Bewerbern besser qualifiziert ist, als fehlerhaft bezeichne. Die ortsunabhängig erstellte Reihenfolge beanspruche für jede einzelne der 25 Stellen die gleiche Maßgeblichkeit und biete Gewähr dafür, dass an jedem einzelnen Amtssitz der jeweils bestgeeignete Bewerber ausgewählt werde.

Der Antragsteller wurde durch die von ihm als fehlerhaft gerügte Anwendung des Regelvorrangs in § 115 Abs. 2 BNotO nicht beschwert, sondern umgekehrt begünstigt. Davon abgesehen habe der Antragsgegner dargelegt, dass und warum die besten 18 Bewerber aus dem Bereich der Notare im Landesdienst, also auch der Antragsteller, in den Genuss des Regelvorrangs kommen.

Der Antragsgegner habe sich aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten individuellen Prognose über die Eignung des Bewerbers im weiteren Sinne gegen ein starres Auswahlschema oder ein Bewertungsmodell entschieden. Mit ausschlaggebend sei dabei gewesen, dass es sich im vorliegenden Auswahlverfahren um ein ausgesprochen heterogenes Bewerberfeld (Notare im Landesdienst, Notarvertreter, Notare und Notarassessoren aus anderen Ländern sowie Rechtsanwälte) um die Stellen beworben habe. In seiner Auswahlentscheidung habe der Antragsgegner umfassend offen gelegt, welche Kriterien er allgemein herangezogen und wie er sie im Einzelfall angewandt und gewichtet habe. Im Zuge der zu treffenden individuellen Prognose der Eignung seien für den Amtssitz ... die weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 besser geeignet als der Antragsteller.

Der weitere Beteiligte Nr. 1 stelle sich im Vergleich mit dem Antragsteller insbesondere aufgrund der besseren allgemeinen Befähigung zur Ausübung juristischer Berufe, der besseren dienstlichen Beurteilungen, der umfangreicheren berufspraktischen Erfahrungen sowie der erreichten Beförderungsstufe des Notariatsdirektors als besser geeignet dar.

Gleiches gelte im Vergleich mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2. Auch dieser sei aufgrund der besseren allgemeinen Befähigung zur Ausübung juristischer Berufe, der besseren dienstlichen Beurteilungen, der erheblich längeren berufspraktischen Erfahrung und der erreichten Beförderungsstufe des Oberjustizrats besser geeignet als der Antragsteller.

II.

Auf Antrag des Antragstellers war auszusprechen, dass sich der zunächst gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Erklärung des Antragsgegners, im Falle einer gerichtlichen Anfechtung keine Ernennung vorzunehmen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweils angefochtene Stelle erfolgt sei, in der Hauptsache erledigt hat. Da es sich um ein streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann auch eine Erledigung der Hauptsache eintreten. Erklärt - wie vorliegend - nur ein Beteiligter die Sache für erledigt, hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (Schippel/Bracker/Lemke, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 111 Rn. 51). Das ist hier der Fall.

Bis zur Erklärung des Antragsgegners war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners anderenorts Aussicht auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung hatte. Diese Aussicht war zum einen davon abhängig, dass Bewerber an diesen Orten an vorrangig angegebenen anderweitigen Präferenzen festhielten und Konkurrenten die Auswahlentscheidung für jene Orte nicht erfolgreich anfechten würden. Wegen der Einheitlichkeit der Auswahlentscheidung und der Verknüpfung der Stellenvergabe aufgrund der angegebenen Präferenzen war das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auch nicht auf die Freihaltung nur einer Stelle beschränkt. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Bewerberkonkurrenz bei der Besetzung öffentlicher Ämter dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) geboten ist, insbesondere, um den Eintritt vollendeter Tatsachen durch die Bestellung vorgezogener Mitbewerber zu verhindern. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die zu Grunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist und wenn die Aussichten des Betroffenen, in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden, zumindest offen sind (BVerfG NVwZ 2003, 200). Nicht erforderlich ist es dabei, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung rechtlich einwandfreier Maßstäbe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszuwählen gewesen wäre.

Der Antragsteller hatte in seiner Antragsschrift Umstände dargelegt, aufgrund derer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist. Dies gilt z.B. für den Umstand, dass der Antragsgegner zunächst nicht berücksichtigt hatte, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers nachträglich zu dessen Gunsten geändert wurde.

Da die Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität und den Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, ist dem Mitbewerber die Möglichkeit einzuräumen, die endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Die Anordnungsbefugnis des Gerichts ergibt sich aus den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO, 24 Abs. 3 FGG (vgl. dazu Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 111 Rn. 167 f).

III.

Der Antrag auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und Neubesetzung des Antragstellers ist nach § 111 Abs. 1 und 2 BNotO zulässig. Er ist fristgerecht eingereicht worden. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Die Bundesnotarordnung gewährt einem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf eine Notarstelle. Die Landesjustizverwaltung hat unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien des §§ 115 Abs. 2, 6 Abs. 3 BNotO die Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern zu treffen. Dabei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO muss die Qualifikation der konkurrierenden Bewerber im Vergleich bewerten. Bei dem Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung handelt es sich zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO in vollem Umfang nachzuprüfen hat. Bei dem abstrahierten Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung kann die Auswahl jedoch nicht ohne zusätzliche, u.a. prognostische Wertung geschehen. Deshalb obliegt der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative), die zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führt (vgl. auch Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 111 Rn. 149; Schippel/Bracker/Lemke, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 111 Rn. 33). Gerade die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es, dass das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

2. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist auch nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie einheitlich für alle 25 ausgeschriebenen Stellen durch Schaffung einer Rangfolge aller Bewerber getroffen wurde.

a)Der Antragsgegner hat bei der zu treffenden Auswahlentscheidung unter den 102 Bewerbern für sämtliche 25 Notarstellen zunächst diejenigen ausgewählt, bei denen die subjektiven Voraussetzungen und Auswahlkriterien (§ 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. §§ 5 bis 7 BNotO) vorliegen. So blieben Bewerber unberücksichtigt, denen die Befähigung zum Richteramt nach § 5 BNotO fehlt, ebenso Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten (§ 6 Abs. 1 S. 2 BNotO). Für das verbleibende Bewerberfeld, zu dem auch der Antragsteller gehört, wurde unabhängig von einem bestimmten Amtssitz eine Reihenfolge sämtlicher Bewerber gebildet. Dieses Verfahren ist sachgerecht, um das sich stellende Problem zahlreicher Mehrfachbewerbungen einzelner Kandidaten für unterschiedliche oder sogar alle Standorte zu lösen. Regionale Besonderheiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Amtssitzen, die eine getrennte Auswahlentscheidung zwingend erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.

b)Entgegen der Ansicht des Antragstellers hält das vom Antragsgegner angewandte System dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern vorgegebenen Grundsatz der Bestenauslese stand. Der dem System zu Grunde liegende Schluss, dass der gegenüber dem unmittelbar in der Reihenfolge nachfolgende Bewerber rangbessere Bewerber auch gegenüber allen weiteren nachrangigen Bewerbern besser qualifiziert ist, ist nicht unhaltbar. Er ist im Gegenteil logisch zwingend. Um eine ortsunabhängige Reihenfolge zu erstellen, hat der Antragsgegner Eignungsprofile sämtlicher Bewerber erstellt und ausgewertet. Diese Profile haben Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden, die Teil des Bescheides an den jeweiligen Antragsteller wurde. Bezüglich der 33 besten Bewerber auf der Rangliste wurde ein Vergleich mit dem jeweils rangbesseren Bewerber angestellt. Damit ist der Antragsgegner der gesetzlichen Vorgabe nachgekommen, dass die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO die Qualifikation der konkurrierenden Bewerber im Vergleich zu bewerten hat. Insbesondere hat der Antragsgegner damit auch einen Vergleich der jeweiligen Bewerber bezogen auf die konkrete Notarstelle angestellt.

3. Durch die behauptete fehlerhafte Anwendung des Regelvorrangs nach § 115 Abs. 2 BNotO wurde der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Sowohl der Antragsteller wie auch die beiden weiteren Beteiligten wurden vom Antragsgegner in den Kreis derjenigen Bewerber aus dem Bereich der Notare im Landesdienst gerechnet, für die der Regelvorrang nach Ansicht des Antragsgegners Anwendung finden soll. Für die Beurteilung dieses Konkurrenzverhältnisses hat der Regelvorrang keine Bedeutung.

Davon abgesehen hat der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung und erläuternd in seiner Antragserwiderung die Gründe dargelegt, aus denen der Regelvorrang zur Anwendung kommt. Dazu gehört neben besonderen Kenntnissen des Landesrechts, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits für Notarassessoren nach § 7 BNotO (Beschluss vom 24.07.2006, NotZ 2/06) und im Rahmen von § 114 BNotO für das württembergische Rechtsgebiet (Beschluss vom 01.08.2005, NotZ 11/05 = ZNotP 2006, 37) als zulässigen Anknüpfungspunkt gesehen hat, auch die Erleichterung der Umgestaltung der Notariatsverfassung zu einem freiberuflichen Notariat im badischen Rechtsgebiet. Auf diese Weise kann den dort tätigen Notaren im Landesdienst, die mit einem Auslaufen des staatlichen Notariats rechnen müssen, eine berufliche Perspektive geboten werden. Auch hat der Antragsgegner den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 28.04.2005, DNotZ 2005, 473 mit Anmerkung Görk) Rechnung getragen und den Regelvorrang nicht schematisch auf alle Bewerber aus dem Kreis der Notare im Landesdienst unabhängig von ihrer Qualifikation angewandt. Ob der Regelvorrang - wie der Antragsgegner meint - für alle der von ihm dem Kreis der 18 besten Bewerber zugerechneten Notare im Landesdienst gilt, weil diese aufgrund ihrer fachlichen Eignung eine Spitzenposition einnehmen würden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei intransparent und lasse die einzelnen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht erkennen.

a)Die Landesjustizverwaltung war aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihren Beurteilungsspielraum vor Ausschreibung der Notarstellen selbst zu binden und ein festes Bewertungsschema, ähnlich wie es bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 (NJW 2004, 1935) für die Besetzung von Notarstellen nach § 3 Abs. 2 BNotO (Anwaltsnotare) angewendet worden war, aufzustellen. Der Gesetzgeber hat die zu berücksichtigenden Eignungskriterien in § 6 Abs. 3 BNotO genannt, ohne deren Gewichtung näher zu regeln oder weitere Differenzierungen festzulegen. Hätte er eine weitergehende normierende Regelung für erforderlich gehalten, so hätte er diese selbst bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.01.1991, BGBl. I S. 150) oder bei einer späteren Änderung der Bundesnotarordnung vornehmen können oder weitere Präzisierungen im Wege einer Rechtsverordnung vorschreiben können.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Selbstbindung der Verwaltung in Form eines verbindlichen Bewertungsschemas nicht geboten. Die zu treffende Auswahlentscheidung muss den Grundrechten der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gerecht werden. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 3 BNotO gerecht (BVerfG NJW 2004, 1935 unter C. I. und II.).

Die Justizverwaltung muss eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung eines jeden Bewerbers vornehmen und dabei die im Gesetz genannten Kriterien zu Grunde legen. Die so erfolgte Bewertung muss in eine Prognose einmünden. Die Praxis der Justizverwaltung muss daran gemessen werden, ob die getroffenen Entscheidungen den in verfassungskonformer Auslegung ermittelten gesetzlichen Kriterien entsprechen. Die dabei erforderlichen komplexen Überlegungen lassen sich nicht abschließend regelhaft erfassen. Solange es keine Prüfung der notarspezifischen Befähigungen eines Bewerbers gibt und diese auch aus Rechtsgründen nicht geboten ist, besteht keine andere wissenschaftlich anerkannte, in vertretbarer Weise handhabbare Methode, die notarspezifische Befähigung anders zu bewerten als durch eine plausibel begründete Einzelfallprognose. Der Gesetzgeber hat sich 1991 bewusst gegen ein notarspezifisches Prüfungsverfahren in voller Kenntnis der damit verbundenen Problematik entschieden. Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 = NJW-RR 2003, 1363). Das Bundesverfassungsgericht hat in Kenntnis dieser Ausgangslage davon abgesehen, eine Notarprüfung zu fordern und für deren Einführung folglich dem Gesetzgeber auch keine Frist bestimmt.

Die im Rechtsstaatsprinzip verankerte Forderung nach möglichst weitgehender Voraussehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung kann bei einer erforderlichen Eignungsprognose nicht so weit abstrakt vorgezeichnet werden, dass die Entscheidung ausrechenbar wird. Die gebotene Transparenz des Entscheidungsvorgangs wird hinreichend deutlich gewahrt, wenn dargelegt wird, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Verwaltung ausgegangen ist, und welche Überlegungen die Entscheidung tragen. Die hier erforderliche Eignungsprognose ist in vergleichbarer Weise komplex wie bei einer Auswahlentscheidung über die Beförderung in den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Auch hier wird eine genaue Festlegung der Eignungskriterien und ihre Bewertung aus Rechtsgründen nicht gefordert, ebenso wenig bei einer Auswahlentscheidung im Nur-Notariat im Geltungsbereich des § 7 BNotO. Auf dieses lässt sich das System der rechnerischen Bewertung einzelner Eignungskriterien nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 4/04 = NJW-RR 2004, 1702 unter II.2.b) Die Justizverwaltung ist lediglich verpflichtet, eine nachvollziehbare, am Regelungsziel der Bestenauslese ausgerichtete und den gesetzlichen Regelungskriterien Rechnung tragende, widerspruchsfreie Begründung ihrer Auswahlentscheidung darzulegen.

Dabei kann ein Punktesystem die Transparenz einer Auswahlentscheidung erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 21/06). Allerdings weist auch der Bundesgerichtshof auf die mit der Anwendung eines Punktesystems verbundenen Gefahren hin, da kein System gewährleisten kann, allen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen, wie dies das Bundesverfassungsgericht fordert. Mit der Anwendung eines Punktesystems schöpft die Justizverwaltung den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht aus. Deshalb muss auch bei einer Orientierung an einem Punktesystem stets vor einer Gesamtentscheidung noch eine individuelle Bewertung erfolgen (BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 18/06). Deshalb ist es nicht zu beanstanden und aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sogar nahe liegend, dass sich der Antragsgegner gegen ein starres Auswahlschema in Form eines Punktesystems entschieden hat.

b)Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass sich im vorliegenden Auswahlverfahren im Gegensatz zur Ausschreibung einer Stelle als Anwaltsnotar ein ausgesprochen heterogenes Bewerberfeld zeigte. Neben Notaren im Landesdienst haben sich u.a. Notare und Notarassessoren aus anderen Ländern sowie Rechtsanwälte beworben. Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedlichen notarspezifischen Qualifikationen nicht oder nur schwer in ein jedem Einzelfall gerecht werdendes Schema pressen lassen.

c)Die für seine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien hat der Antragsgegner den Bewerbern dargelegt (vgl. S. 120 f der Auswahlentscheidung - nach dem Einzelvergleich der besten 33 Bewerber) ohne, was aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich ist, vorab eine schematische Gewichtung der einzelnen Kriterien mitzuteilen. Gegen die Heranziehung keines der dort genannten Eignungskriterien bestehen in rechtlicher Hinsicht Bedenken. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers ist auch nicht darin zu sehen, dass ihm mit dem Bescheid vom 01.06.2006 die Auswahlentscheidung nur auszugsweise bekannt gegeben wurde und der dem Antragsteller übermittelte Auszug diejenigen Passagen nicht enthielt, in welchen der Antragsgegner die für seine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien niedergelegt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich insoweit um eine unzulässigerweise nachgeschobene Begründung handelt. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

aa)Die Relevanz der Ergebnisse der juristischen Ausbildung, insbesondere des Ergebnisses der sie abschließenden Staatsprüfung ist ausdrücklich in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO genannt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20.04.2004 a.a.O.) darf die im Zweiten juristischen Staatsexamen erzielte Note lediglich nicht von so starker Gewichtung sein, dass sich faktisch die Reihenfolge bei der Eignungsbewertung bestimmt. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung kann - obgleich in § 6 nicht ausdrücklich erwähnt - zur Abrundung der Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden (BGH DNotZ 2004, 883).

bb)Dies gilt auch für notarspezifische Kriterien wie die im Rahmen der notariellen Tätigkeit erzielten Beurteilungen, das Ausmaß berufspraktischer Erfahrung, quantitative Arbeitsergebnisse und weitere Qualifikationsmerkmale wie Fortbildungsaktivität, Dozenten- oder Veröffentlichungstätigkeit und eine notarspezifische Promotion. Dabei verlässt die Justizverwaltung nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum, weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs nicht verfügt (BGH DNotZ 2005, 149; BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 2/06). Zu den im Notarberuf gezeigten Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO gehören auch die vom Bewerber vorgenommenen Beurkundungen (BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04 = DNotZ 2005, 942). Auch wenn der Zahl der Niederschriften Bedeutung zukommt, ist bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, dass die Urkundszahlen als quantitative Größe nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung für das Notaramt zulassen, weil sie in qualitativer Hinsicht nicht bewertet sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang in der Gesamtzahl der beurkundeten Geschäfte reine Unterschriftsbeglaubigungen enthalten sind. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat, in welcher Weise sich ein Bewerber auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet hat, insbesondere ob er ein Notarassessoriat absolviert hat.

cc)Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO wird der Bewertungsmaßstab des § 6 Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

5. Das Ergebnis der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung zu Gunsten der weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2, das in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 08.09.2006 nochmals erläutert wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder wurden die herangezogenen Kriterien in einer Weise fehlerhaft bewertet, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners überschritten wäre, noch ließ der Antragsgegner entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Antragstellers unberücksichtigt.

a)Nach § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht bloß um eine nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt. Das gilt nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation (ständige Rechtsprechung u.a. BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04, DNotZ 2005, 942 unter II. 3.). Dies war ersichtlich auch dem Antragsgegner bewusst, nachdem er in seiner Antragserwiderung (Schriftsatz vom 08.09.2006, S. 2) dargelegt hat, dass er diejenigen Umstände und Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die ihm von den Bewerbern mitgeteilt wurden und diejenigen, die sich aus den Akten des Antragsgegners bzw. aus den von ihm nach Benennung durch die Bewerber beigezogenen Akten ergaben. Umstände, die nicht auf diese Weise dem Antragsgegner bekannt oder zur Kenntnis gelangt sind, hat ein Bewerber innerhalb der Frist des § 6 b Abs. 2 BNotO der Landesjustizverwaltung mitzuteilen. Dies folgt für den Antragsteller entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht aus § 2 Abs. 4 S. 2 der Verwaltungsvorschrift des ... zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 02.09.2005 (Die Justiz 2005 S. 358), der nur auf die Leistungen anderer Bewerber bei der Vorbereitung auf den Notarberuf abstellt, sondern direkt aus §§ 6 b Abs. 4 und 6 Abs. 3 BNotO. Dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Bewerber fachliche Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind, fristgerecht durch geeignete Unterlagen nachzuweisen hat (vgl. BGH a.a.O.). Darunter fällt grundsätzlich auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, mit der ein Bewerber seine Eignung unterstreichen will. Anderes gilt nur, soweit es sich um Fortbildungsveranstaltungen handelt, die der Antragsgegner selbst durchgeführt oder deren Teilnahme er dienstlich angeordnet hat. Insoweit finden sich regelmäßig Fortbildungsnachweise oder andere Hinweise bei den Akten des Antragsgegners. Aufgrund der Regelungen in den §§ 1 und 2 der genannten Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2005 durfte der Antragsteller darauf vertrauen, dass der Antragsgegner die für die Auswahlentscheidung relevanten Umstände, die in seinen Akten, insbesondere Personalakten, enthalten sind, berücksichtigt, ohne dass der Bewerber diese Unterlagen im Bewerbungsverfahren nochmals vorlegt. Dazu gehören für die Zeit ab dem Eintritt des Antragstellers in den baden-württembergischen Landesdienst nicht nur die vom ... selbst, sondern auch die von der ... durchgeführten Tagungen, die der Antragsteller in der Antragsbegründung benannt hat. Nicht zu dieser Kategorie gehören Tagungen, die der ... durchgeführt hat, weil es insoweit an einer Trägerschaft des Antragsgegners fehlt. Der Antragsteller durfte nicht erwarten, dass der Antragsgegner insoweit von Amts wegen Ermittlungen anstellt, welcher der Bewerber an diesen Tagungen teilgenommen hat. Gleiches gilt für die vom Antragsteller für die während seiner Tätigkeit als Notarassessor in Sachsen angeführten Tagungen, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller auch Tagungen angeführt hat, die Teil der Assessorenausbildung sind, die der Antragsgegner bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers ohnehin berücksichtigt hat.

Zuzustimmen ist dem Antragsteller auch insoweit, dass es rechtsfehlerhaft wäre, die Korrektur der Anlassbeurteilung des Antragstellers nach § 6 b Abs. 4 BNotO unberücksichtigt zu lassen. Rechtsbehelfe gegen eine dienstliche Beurteilung sind bis zur Verwirkungsgrenze rechtlich zulässig. Ihnen kommt im Erfolgsfalle Rückwirkung zu, d.h. die Beurteilung gilt als von Anfang an in der korrigierten Fassung erstellt. Deshalb können Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen auch unmittelbar im Bewerbungsverfahren bzw. einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19/01, NVwZ-RR 2002, 620). Es ist nicht erkennbar, dass § 6 b Abs. 4 BNotO an diesen allgemeinen Grundsätzen etwas ändern wollte. Jedoch führt die fehlerhafte Anwendung der Präklusionsbestimmungen in Bezug auf die Nichtberücksichtigung eines Teils der Fortbildungstätigkeit des Antragstellers und der Korrektur der dienstlichen Beurteilung vom 27.06.2005 nicht zu einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung insgesamt. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 08.09.2006 in der gebotenen Ausführlichkeit in einer Hilfserwägung nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.08.2005 - NotZ 11/05 = ZNotP 2006, 37), dass auch die Einbeziehung weiterer Fortbildungstätigkeit und die Korrektur der dienstlichen Beurteilung am Ergebnis der Auswahlentscheidung nichts ändern würde. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung nur geringfügig - um einen halben Punkt - nach oben korrigiert wurde, was auch der Antragsteller so sehe (Antragsbegründung S. 21 Wimpernschlag). Es ist somit erkennbar, dass der Antragsgegner die rechtliche Relevanz dieses Umstandes dabei ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Angesichts der Gesamtumstände und der beiden Seiten bekannten Begründung des Präsidenten des Landgerichts ... für die Änderung der Beurteilung bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen.

b)Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den weiteren Beteiligten Nr. 1 aufgrund der besseren allgemeinen Befähigung zur Ausübung juristischer Berufe, der besseren dienstlichen Beurteilungen, der umfangreicheren berufspraktischen Erfahrung sowie der erreichten Beförderungsstufe des Notariatsdirektors im Vergleich mit dem Antragsteller als besser geeignet angesehen hat.

Die bessere allgemeine Befähigung für juristische Berufe konnte der Antragsgegner zu Recht aus dem um eine Notenstufe besseren Ergebnis des weiteren Beteiligten Nr. 1 in der aussagekräftigeren Zweiten juristischen Staatsprüfung herleiten (gut im Vergleich zu vollbefriedigend). Dabei hat der Antragsgegner zusätzlich in Erwägung gezogen, dass der Antragsteller in der Ersten juristischen Staatsprüfung ein um eine Notenstufe besseres Ergebnis als der weitere Beteiligte Nr. 1 erzielt hat (vollbefriedigend im Vergleich zu befriedigend).

Weiter hat der Antragsgegner erwogen, dass es sich bei dem weiteren Beteiligten Nr. 1 um einen gerade in notarspezifischer Hinsicht besonders herausgehobenen Bewerber handelt. Er wurde seit 1997 stets mit mindestens 7,5 Punkten beurteilt, im Rahmen der Anlassbeurteilung sogar mit dem Maximalergebnis von 8 Punkten. Weiter hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass auch der Antragsteller dienstlich positiv beurteilt wurde mit 7 Punkten und 6 Punkten im Jahr 2002 und zuletzt 7 Punkten in der Anlassbeurteilung. Für die erhöhte Vergleichbarkeit der Beurteilungen konnte der Antragsgegner heranziehen, dass beide Bewerber von demselben Dienstvorgesetzten beurteilt wurden, der den weiteren Beteiligten Nr. 1 als den leistungsstärksten Notar im Bezirk des Landgerichts ... bezeichnet hat.

Für den weiteren Beteiligten Nr. 1 spricht weiter dessen deutlich längere berufspraktische Erfahrung im Notariat. Er wurde im Juni 1986 als Notarvertreter abgeordnet und im April 1987 zum Justizrat ernannt. Demgegenüber wurde der Antragsteller im Juni 1998 in den Notaranwärterdienst des Freistaates Sachsen aufgenommen, im Juli 2001 im badischen Rechtsgebiet als Notarvertreter abgeordnet und im März 2003 zum Justizrat ernannt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Antragsgegner im Rahmen von § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO auch berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 1 2004 zum Notariatsdirektor ernannt wurde und seither in leitender Position mit Personalverantwortung tätig ist. Diese Vorteile auf Seiten des weiteren Beteiligten Nr. 1 werden durch den vom Antragsgegner ebenfalls erwogenen Umstand, dass der Antragsteller ein 3-jähriges Notarassessoriat als besonders qualifizierte Vorbereitung auf den Notarberuf absolviert hat, nicht aufgewogen. Dies gilt auch in Bezug auf die erhöhte Fortbildungsaktivität des Antragstellers, von der auszugehen ist, wenn man die entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht präkludierten Fortbildungsveranstaltungen mit einbezieht.

Schließlich hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass beide Bewerber über dem Durchschnitt liegende quantitative Arbeitsergebnisse vorweisen können. Der weitere Beteiligte Nr. 1 hat in den letzten Jahren stets über 3000 Geschäfte pro Jahr beurkundet bei einem Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen von 25 bis 30 %. Der Antragsteller hat in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich 3529 Urkundsgeschäfte pro Jahr getätigt, wenngleich darin - insbesondere für den Bereich des Notariats III ... - ein höherer Anteil reiner Unterschriftbeglaubigungen von rund 45 % enthalten ist. Der Antragsgegner hat zu Gunsten des Antragstellers weiter berücksichtigt, dass dieser an zwei Notariaten mit unterschiedlichen Standorten tätig war, was ein erhöhtes Maß an organisatorischem Aufwand und Flexibilität erfordere und in aller Regel eine Mehrbelastung mit sich bringe.

c)Rechtsfehlerfrei ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch insoweit, als er den weiteren Beteiligten Nr. 2 für die in ... ausgeschriebene Stelle für besser geeignet angesehen hat als den Antragsteller. Der Antragsgegner hat den ihm zuzugestehenden Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten, wenn er dessen bessere allgemeine Befähigung zur Ausübung juristischer Berufe, dessen geringfügig bessere dienstliche Beurteilungen, seine erheblich längere berufspraktische Erfahrung als Notar sowie das Erreichen der Beförderungsstufe des Oberjustizrats gegenüber den Vorteilen des Antragstellers im Bereich der quantitativen Ergebnisse und der Fortbildungstätigkeit den Vorzug gibt.

Auch der weitere Beteiligte Nr. 2 hat in der für die allgemeine juristische Qualifika-tion aussagekräftigeren Zweiten juristischen Staatsprüfung ein um eine Notenstufe besseres Ergebnis als der Antragsteller erzielt (gut im Vergleich zu vollbefriedigend), wohingegen der Antragsteller in der Ersten juristischen Staatsprüfung ein um eine Notenstufe besseres Ergebnis als der weitere Beteiligte Nr. 2 erzielt hat (vollbefriedigend im Vergleich zu befriedigend).

Beide Bewerber wurden dienstlich positiv beurteilt mit Anlassbeurteilungen von jeweils 7 Punkten. Nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn der Antragsgegner leichte Vorteile zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 2 bei Berücksichtigung der weiteren dienstlichen Beurteilungen sieht. So wurde der weitere Beteiligte Nr. 2 in insgesamt fünf dienstlichen Beurteilungen seit 1996 im Durchschnitt mit 6,9 Punkten beurteilt, der Antragsteller in insgesamt drei Beurteilungen seit 2002 mit 6,7 Punkten.

Zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 2 konnte der Antragsgegner weiter dessen deutlich längere berufspraktische Erfahrung im Bereich des Notariats berücksichtigen. Er wurde im Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnet und im Juli 1986 zum Justizrat ernannt. Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO durfte der Antragsgegner weiter berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 2 bereits im Oktober 1992 die (erste) Beförderungsstufe des Oberjustizrats erreicht hat.

Der Antragsgegner überschreitet den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht, wenn er diese Vorteile nicht durch solche des Antragstellers aufgrund eines absolvierten Notarassessoriats, höherer Fortbildungsaktivität und besseren quantitativen Arbeitsergebnissen als aufgewogen ansieht. Auf Seiten des weiteren Beteiligten Nr. 2 waren im Durchschnitt der letzten Jahre 2260 Urkundsgeschäfte pro Jahr festzustellen bei einem relativ geringen Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen von 20 bis 21 %. Bei der Beurteilung des quantitativen Arbeitsergebnisses war sich der Antragsgegner, wie bereits oben dargelegt, über die beschränkte Aussagekraft der Urkundszahlen bewusst.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.

Dabei gilt grundsätzlich, dass die Gerichtskosten bei erfolglosem Antrag nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO dem Antragsteller aufzuerlegen sind (Eylmann/Vaasen/Custodis a.a.O. § 111 Rn. 234). Von diesem Grundsatz war vorliegend auch nicht deshalb (teilweise) abzuweichen, weil der Feststellungsantrag des Antragstellers Erfolg hatte. Durch diesen Antrag sind, da er im selben Verfahren gestellt wurde, keine zusätzlichen Kosten entstanden. Im Verhältnis zum Hauptantrag kommt ihm auch nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Argument aus § 92 Abs. 2 ZPO).

Für die außergerichtlichen Kosten gilt § 13 a Abs. 1 FGG, wonach diese von den Beteiligten grundsätzlich selbst zu tragen sind. Die außergerichtlichen Kosten können dann dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn die Erstattung der Billigkeit entspricht. Eine (auch nur teilweise) Erstattung ist jedoch aufgrund der deutlich gewichtigeren Bedeutung des Hauptantrags nicht geboten.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 17.11.2006
Az: Not 168/06 (Ba)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2f0317f989e0/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_17-November-2006_Az_Not-168-06-Ba




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share