Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 17. Dezember 2003
Aktenzeichen: 1 A 1088/01.PVL

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.12.2003, Az.: 1 A 1088/01.PVL)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert wird:

Es wird festgestellt, dass die Auswertung der mit Hilfe der digitalen Telekommunikationsanlage "HICOM-300" gespeicherten Daten über ausgehende Telefongespräche, die unter Benutzung der für dienstliche Telefongespräche vergebenen PIN-Nummer getätigt worden sind, auch dann gemäß § 7 Abs. 5 der Dienstvereinbarung über die Nutzung dieses Telekommunikationssystems vom 1. Juli 1998 der Beteiligung des Antragstellers im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Antragstellers und seiner Stellvertreter bei der Auswertung unterliegt, wenn der Beteiligte bereits anderweitig konkrete Kenntnisse darüber hat, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang private Gespräche von seinem Dienstapparat über die ihm zur Führung dienstlicher Gespräche zugewiesene PIN-Nummer geführt hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklären.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über ein Beteiligungsrecht des Antragstellers bei der Auswertung von mit Hilfe einer automatisierten Gesprächserfassungsanlage gespeicherten Telefondaten.

Anlässlich der Einführung der digitalen Telekommunikationsanlage "HICOM-300" in der Dienststelle schlossen der Kanzler der S. G. -X. -Universität C. , vertreten durch den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität C. - MEB - (Rechtsvorgänger des Beteiligten), und der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen der Universität C. (Rechtsvorgänger des Antragstellers) am 1. Juli 1998 eine Dienstvereinbarung über die Nutzung dieses Telekommunikationssystems (DV-"HICOM-300"). Auszugsweise heißt es darin:

Vorbemerkung:

Die Dienstanweisung soll eine angemessene, sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung der Leistungen der in der Dienststelle installierten digitalen Telekommunikationsanlage "HICOM-300" - nachfolgend kurz "TK-Anlage" genannt - gewährleisten und die Rechte der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung schützen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt - für alle Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen der S. G. -X. -Universität C. , mit Ausnahme der Beschäftigten in den nachfolgenden Bereichen: ...

§ 2 Gegenstand

(1) Gegenstände dieser Dienstvereinbarung sind:

- die Festlegung, welche Leistungsmerkmale der TK- Anlage bei den Medizinischen Einrichtungen C. zum Einsatz kommen, - die Verfahrensweise bei Nutzung technischer Weiterentwicklungen,

- die Ausgestaltung der automatisierten Telekommunikations- datenerfassung bei dienstlichen und privaten Telefonverbindungen,

- die Erfassung und Verwendung der Telekommunikationsdaten.

...

§ 6 Automatisierte Telekommunikationsdatenerfassung

(1) An den Medizinischen Einrichtungen C. erfolgt eine automatisierte Telekommunikationsdatenerfassung von abgehenden dienstlichen und privaten Telefonverbindungen.

(2) Die erfaßten Daten dienen ausschließlich der Berechnung der Leistungsentgelte, der Überprüfung der Entwicklung ihrer Höhe sowie der Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme der TK-Anlage. Sie werden nicht zu einer darüber hinausgehenden Verhaltenskontrolle und nicht zu einer Anwesenheits- und Leistungskontrolle der Angehörigen des Hauses herangezogen.

...

§ 7 Dienstliche Nutzung der TK-Anlage ...

(3) Die nach Maßgabe der Dienstanschlußvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung erfaßten Daten dienstlicher Gespräche werden durch den Leiter der Abteilung 06.2 sowie durch seinen vorgesetzten Dezernenten oder den von ihm schriftlich Beauftragten monatlich stichprobenweise bis zu 5 v.H. nach dem Zufallsprinzip überprüft, um eine mißbräuchliche Nutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen zu verhindern und ihre kostenbewußte Inanspruchnahme zu fördern. Ein Beauftragter des Personalrats hat das Recht der Teilnahme an der nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Auswahl.

(4) Im Falle des Verdachts auf Mißbrauch können die Zuständigen nach Absatz 3 Satz 1 oder ihre Vorgesetzten die Angelegenheit mit dem Ziele einer Klärung und ggf. Änderung des Telefonverhaltens mit dem Betroffenen sowie erforderlichenfalls mit seinen Vorgesetzten erörtern. Ein Beauftragter des Personalrates hat das Recht der Teilnahme an dem klärenden Gespräch.

(5) Im übrigen können bei begründetem Verdacht des Mißbrauchs der TK-Anlage auf Anordnung des Abteilungsleiters 06.2 abgehende dienstliche Verbindungen des betroffenen Beschäftigten unter Beteiligung des PR-Vorstands gezielt überprüft werden.

§ 8 Private Mitnutzung der TK-Anlage

(1) Die Nutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen für Privatverbindungen wird zugelassen. Voraussetzung ist, daß hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Privatverbindungen sind durch Eingabe einer hauseinheitlich gültigen Kennziffer "77" und einer zusätzlich persönlich zugewiesenen sechsstelligen Kennziffer (PIN-Personal-Identifikations-Nummer) als solche kenntlich zu machen.

...

Am 1. September 1999 schlossen der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität C. und der Rechtsvorgänger des Antragstellers des weiteren die Rahmendienstvereinbarung EDV (RDV-EDV). Sie enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich

... Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind allgemeine Regelungen für den Einsatz von EDV-Systemen.

...

§ 5 Datenschutz

Bei der Einführung von EDV-Systemen gehören die Erfordernisse des Datenschutzes (Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz, Datenschutz im Gesundheitswesen NW) von Anfang an zur Grundlage der Überlegungen.

Der Datenschutz ist ein wichtiger Gegenstand in den Benutzerschulungen. Eine Speicherung von Daten, die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglichen könnte, darf nur erfolgen, wenn sie im einzelnen auf Grund von Gesetzen oder Vorschriften oder zur Aufrechterhaltung eines sicheren EDV-Betriebs erforderlich ist. Lesende Zugriffe auf diese Daten dürfen ausschließlich nur zur Erreichung vorgenannter Zwecke erfolgen.

Um dies sicherzustellen, werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vereinbart und getroffen (z.B. ein formelles Genehmigungsverfahren, Vier-Augen-Prinzip, Anwesenheit des oder der Betroffenen). Es wird eingehend geprüft, bei welchen Arbeitsaufgaben auf eine Speicherung von Personaldaten (Benutzeridentifikation) ganz verzichtet werden kann und muss.

Datenfelder, die personenbezogene Daten (z.B. Benutzeridentifikation) enthalten, werden darüber hinaus grundsätzlich nicht ausgewertet.

Liegen jedoch Anhaltspunkte vor, die z.B. eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, kann über die Personalabteilung eine zweckbestimmte Auswertung von Daten unter Beteiligung des Personalrats vorgenommen werden. Es dürfen nur - nach vorheriger Zustimmung durch den Personalrat - genau die Auswertungen erfolgen, die erforderlich sind, um einen vorher begründeten Verdacht zu überprüfen.

Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (s. § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG) sind zu beachten. Etwaige Personalmaßnahmen, die auf unzulässig gewonnenen Informationen basieren, sind unwirksam. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Auswertungen unverzüglich zu vernichten.

Eine Veröffentlichung oder Verwendung persönlicher Daten (hierzu zählen Notizen, Mitteilungen, Termin- und andere Arbeitspläne sowie emails und andere Daten) ist nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Sie sind durch die Nutzer geeignet zu stützen (z.B. durch Passwort).

Daten von Beschäftigten, die als Patienten/innen der MEB erfaßt werden, unterliegen einem besonderen Datenschutz.

...

§ 10 Anlagen

Werden im Zusammenhang mit EDV Einzeldienstvereinbarungen getroffen, so sind sie als Anlagen der Rahmendienstvereinbarung hinzuzufügen, ohne daß es einer Kündigung dieser Rahmendienstvereinbarung bedarf. In diesen Anlagen werden nur noch diejenigen Tatbestände geregelt, die für die einzelnen EDV- Systeme spezifisch sind und die über die in der Rahmendienstvereinbarung getroffenen Regelungen hinausgehen.

Die Rahmendienstvereinbarung enthält zur Zeit folgende Anlagen: ... 4. Dienstvereinbarung über die Benutzung der HICOM- Telefonanlage vom 1.7.1998.

Am 4. und 8. Februar 2000 wurden die hinsichtlich des Dienstanschlusses des Beschäftigten Q. H. für die Zeit ab 16. März 1999 mit Hilfe der Telekommunikationsanlage "HICOM-300" gespeicherten Verbindungsdaten daraufhin ausgewertet, in welchem Umfang von diesem Dienstanschluss in der fraglichen Zeit Privatgespräche geführt worden waren. Anlass der Überprüfung war nach dem auch vom Antragsteller nicht (mehr) in Abrede gestellten Vortrag des Beteiligten, dass sich anlässlich einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Beschäftigten ergeben habe, dass dieser von der dienstlichen Telefonanlage Privatgespräche geführt habe. Da sich der Beschäftigte seinerzeit keine PIN- Nummer für die Führung von Privatgesprächen habe zuteilen lassen, sei klar gewesen, dass er die Privatgespräche über die dienstliche PIN-Nummer als Dienstgespräche deklariert haben musste. Bei der Auswertung der gespeicherten Telefondaten sei es allein darum gegangen, den Umfang der geführten Privatgespräche zu ermitteln.

Der Rechtsvorgänger des Antragstellers wurde vor der Auswertung der Verbindungsdaten nicht unterrichtet. Er erlangte erstmals im März 2000 Kenntnis von den Vorgängen, als ihn der Verwaltungsdirektor der MEB (Rechtsvorgänger des Beteiligten) im März 2000 darüber unterrichtete, dass beabsichtigt sei, den Beschäftigten wegen bedingt vorsätzlicher missbräuchlicher Nutzung der dienstlichen Telefonanlage für Privatgespräche eine Abmahnung zu erteilen, und ihm dazu unter Hinweis auf § 74 LPVG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte.

Der Rechtsvorgänger des Antragstellers rügte daraufhin bezüglich des Vorgehens des Rechtsvorgängers des Beteiligten einen Verstoß gegen die RDV- EDV und die DV-"HICOM-300". Zugleich forderte er den Verwaltungsdirektor der MEB auf, die inzwischen verfügte Abmahnung des betroffenen Beschäftigten zurückzunehmen. Der Verwaltungsdirektor der MEB verteidigte sein Vorgehen. Ein Fall des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil es nicht um die Abklärung eines Verdachts gegangen sei. Ein Missbrauch der Telekommunikationsanlage habe vielmehr außer Frage gestanden; es sei allein darum gegangen, den Umfang des Schadens zu ermitteln. Im übrigen räume ihm die genannte Regelung der Dienstvereinbarung ein Ermessen ein. Zudem könne es nicht Sinn und Zweck einer Dienstvereinbarung sein, in konkreten der Dienstaufsicht bzw. dem Direktionsrecht unterliegenden Fällen eine Angelegenheit mit der Personalvertretung erörtern zu müssen, die von der Sache her keinen Diskussionsraum zulassen.

Zwischen dem 22. und 23. Juni 2000 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,

festzustellen, dass der Beteiligte durch die Überprüfung der unter Benutzung der für dienstliche Telefongespräche vergebenen PIN-Nummer des Angestellten Q. G. gespeicherten Telefondaten am 4. und 8. Februar 2000 ohne Beteiligung des Personalrats die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG verletzt hat,

entsprochen.

Zur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Der Beteiligte habe die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW verletzt. Die Einführung und Anwendung der in Betrieb befindlichen Anlage "HICOM-300" sei geeignet, das Verhalten und/oder die Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes zu überwachen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig sei allein, ob die Nutzung der Anlage im Fall des Angestellten G. eine Abweichung von den Regelungen der zur Einführung und Anwendung der Anlage geschlossenen Dienstvereinbarung vom 1. Juli 1998 und damit eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW darstelle. Diese Frage sei zu bejahen, denn der Beteiligte habe gegen die wirksame Dienstvereinbarung verstoßen und hierdurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Die Dienstvereinbarung sei wirksam, insbesondere stünden gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegen. Die vom Beteiligten herangezogenen Regelungen der Dienstanschlussvorschriften (Runderlass des Finanzministeriums vom 29. August 1997 - B 2740-0.11 - IV A 4 - MBl. NRW 1997, 1120 ff.) hätten weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter. Die Dienstvereinbarung begründe auch keine Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, die über den Katalog der Beteiligung nach §§ 72 ff. LPVG NRW hinausgingen. Sie verpflichteten den Beteiligten nicht über Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG hinaus. Die in Streit stehende Regelung des § 7 DV-"HICOM-300" ziele darauf, die Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, die durch die Möglichkeit der Auswertung der technischen Daten bestehe, vorzubeugen, ohne aber jede Kontrollmöglichkeit des Dienststellenleiters auszuschließen. Ob im übrigen auch die Rahmendienstvereinbarung EDV wirksam sei, könne dahinstehen. Die DV- "HICOM-300" gehe der Rahmendienstvereinbarung vor (§ 10 RDV-EDV). Der Beteiligte habe auch gegen die Regelung des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" verstoßen. Insbesondere sei es um die Überprüfung eines begründeten Verdachts im Sinne dieser Vorschrift gegangen. Anlass der streitigen Auswertung sei nicht schon ein (auf welche Weise auch immer) bereits festgestelltes Fehlverhalten (in welchem Umfang auch immer) gewesen. Vielmehr sei es gerade das erst durch die konkrete Auswertung der Daten der Anlage festgestellte "Telefonierverhalten" (insbesondere die Häufigkeit der Telefonate) gewesen, das den Dienststellenleiter zu bestimmten Schlüssen auch hinsichtlich des Ausmaßes des Fehlverhaltens und des Verschulden veranlasst und schließlich die Abmahnung ausgelöst habe. Der Verstoß gegen solche Bestimmungen einer Dienstvereinbarung, die - wie hier § 7 Abs. 5 DV "HICOM-300" - unmittelbar dem Schutzzweck eines Mitbestimmungsrechtes dienten, beinhaltete zugleich einen Verstoß gegen das betroffene Mitbestimmungsrecht, hier also gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Für Maßnahmen des Dienststellenleiters, die den Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts berührten und gegen die entsprechenden Vorschriften einer Dienstvereinbarung verstießen, sei nämlich das Beteiligungsrecht nicht bereits durch die Dienstvereinbarung generell ausgeübt worden. Die Beteiligung im Einzelfall sei deshalb gerade nicht ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ergebe dies, dass eine Zustimmung des Personalrats für die Telekommunikationsanlage nur insoweit vorliege, als auch die Nutzung (Anwendung) der sich daraus ergebenden Kontrollmöglichkeit der Dienstvereinbarung geregelt sei. Die Vereinbarung enthalte unmittelbar verbindliche Regelungen, von denen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der jeweils Begünstigten abgewichen werden könne. Soweit der Beteiligte sich in diesem Zusammenhang darauf berufe, unter den Begriff der Anwendung falle nur der erstmalige Einsatz einer Anlage, dringe er nicht durch. Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW sei es, die von einer Technisierung einer Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehenden Gefahren für die Beschäftigten auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nutze der Dienststellenleiter die durch die Anlage objektiv bestehenden Möglichkeiten der Überwachung in einer - wie hier - von der Dienstvereinbarung nicht gedeckten Art und Weise, handele es sich um eine von der generellen Zustimmung der Personalvertretung nicht gedeckte (neue) Anwendung der Kontrollmöglichkeiten bzw. eine wesentliche Änderung (Erweiterung) in der Handhabung der Kontrollmöglichkeiten, die den Mitbestimmungstatbestand (neu) auslösten.

Gegen den dem Beteiligten am 27. Februar 2001 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 20. März 2001 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der - auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag hin - bis zum 21. Mai 2001 gewährten Frist zur Begründung der Beschwerde am 17. Mai 2000 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die streitige Auswertung der Telefondaten sei kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" gewesen. Die Vorschrift erfasse nur einen Verdacht im engeren Sinne, nicht aber Fälle, in denen der Beteiligte schon aus anderen Quellen konkrete Kenntnis darüber habe, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang private Telefongespräche von seinem Dienstapparat aus geführt habe. Im Grunde liege in diesen Fällen ein positives Wissen über ein Verhalten vor, dass nicht nur arbeitsrechtlich relevant sei, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz im Sinne des § 263 StGB besitze. Zudem handele es sich bei der genannten Regelung der Dienstvereinbarung um eine sogenannte "Kann-Vorschrift". Fakultativ sei danach nicht nur die Überprüfung selbst, sondern auch die Beteiligung des Personalratsvorstandes. Aus der Rahmendienstvereinbarung-EDV ergebe sich nichts anderes, da die speziellen Regelungen der DV-"HICOM-300" vorgingen. Neben den Vorschriften des Personalvertretungsrechts seien deshalb allein die Dienstanschlussvorschriften vom 29. August 1997 heranzuziehen. Diese erlaubten unter Ziffer 2.3.2. ausdrücklich die Erfassung bestimmter Daten und schrieben sogar unter Ziffer 2.1.3 verbindlich regelmäßige Stichprobenüberprüfungen vor. Unabhängig davon könne der Antragsteller die korrekte Anwendung einer Dienstvereinbarung im Einzelfall gar nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen. Für die Auslegung von Dienstvereinbarungen sei das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht eröffnet. Die Auswertung von gespeicherten Daten über die Nutzung des dienstlichen Telefons unterliege auch nicht der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Zwar sei die Auswertung der Telefondaten in den streitigen Fällen nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Allerdings ginge es nicht bloß um die Abklärung arbeitsrechtlich relevanter Angelegenheiten, sondern zugleich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Insoweit bestehe eine Handlungspflicht. Gerade in einem solchen Fall sei er als Dienststellenleiter an Recht und Gesetz gebunden. Werde nämlich eine Straftat festgestellt, so müsse ein Dienststellenleiter dem nachgehen.

Der Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt,

festzustellen, dass die Auswertung der mit Hilfe der digitalen Telekommunikationsanlage "HICOM- 300 " gespeicherten Daten über ausgehende Telefongespräche, die unter Benutzung der für dienstliche Telefongespräche vergebenen PIN- Nummer getätigt worden sind, auch dann gemäß § 7 Abs. 5 der Dienstvereinbarung über die Nutzung dieses Telekommunikationssystems vom 1. Juli 1998 der Beteiligung des Antragstellers im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Antragstellers und seiner Stellvertreter bei der Auswertung unterliegt, wenn der Beteiligte bereits anderweitig konkrete Kenntnisse darüber hat, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang private Gespräche von seinem Dienstapparat über die ihm zur Führung dienstlicher Gespräche zugewiesene PIN-Nummer geführt hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklären.

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Es gehe nicht bloß um eine einzelfallbezogene Überprüfung der Einhaltung einer Dienstvereinbarung. Vielmehr solle die Tragweite der Regelungen des § 5 RDV-EDV und § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" der Rahmendienstvereinbarung EDV geklärt werden. § 7 DV-"HICOM-300" binde beide Beteiligten gleichermaßen. In § 5 RDV- EDV sei geregelt, wie zu verfahren sei, wenn eine Auswertung von Daten aufgrund von Anhaltspunkten vorgenommen werden solle, die geeignet seien, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Zugleich seien Sanktionen für eine gegen die Rahmendienstvereinbarung verstoßende Erkenntnisgewinnung vereinbart worden. Die Regelungen stellten eine inhaltliche Konkretisierung seines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW dar. Das Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift betreffe nicht nur die Form der Verarbeitung von Daten, die eine Verhaltens- und Leistungskontrolle eröffnen könnten, sondern auch die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Verarbeitung dieser Daten, insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Möglichkeiten der Datenaufbereitung, -speicherung und vor allem -verwendung. Die Gefahren und das Schutzbedürfnis bestünden nicht allein bei der Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten, sondern im Besonderen bei der Auswertung der gewonnenen Daten, da diese Daten aus dem Zusammenhang gegriffen nicht über Motivation, Umstände und sonstige persönliche Merkmale zu reflektieren im Stande seien. Die im Antrag umschriebenen Sachverhalte beträfen so den Kernbereich des Schutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, denn auch in diesen Fällen solle eine aus dem Zusammenhang gerissene technische Aufzeichnung, die dem Arbeitnehmer nicht bewusst sei, gegen ihn verwandt werden. Unter Anwendung einer technischen Einrichtung i.S.d. von § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW sei nicht nur die erstmalige Inbetriebnahme oder Anwendung zu verstehen, sondern jede Anwendung im Einzelfall, d.h. jede Auswertung von durch die Einrichtung aufgezeigten Daten. In Kenntnis dessen hätten die Beteiligten beim Abschluss der Rahmendienstvereinbarung EDV auch vereinbart, dass er, der Antragsteller, bei der Anwendung und Ermittlung technischer Daten zu beteiligen sei, sofern diese kündigungsberechtigend wirken könnten. Es gehe - wie bereits ausgeführt - nicht um die Mitbestimmung im Einzelfall, sondern um die von Recht und Unrecht arbeitnehmerseitigen Handelns losgelöste Frage der Mitbestimmungspflicht bei Verwendung solcher technischen Daten, die unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnen würden. Die zur Entscheidung gestellten Sachverhalte seien durch § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" erfasst. Auch in diesen Fällen liege (nur) ein begründeter Verdacht i.S.d. genannten Regelung vor. § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" stelle allein die Entscheidung des Beteiligten, ob er die technischen Aufzeichnungen auswerten wolle, in sein Ermessen, nicht aber, ob er, wenn er sich für eine Auswertung entscheide, die Daten mit oder ohne die in § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" beschriebene Beteiligung des "Vorstands" des Antragstellers vornehmen wolle. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 5 RDV-EDV. Jene Vorschrift setze ein Ermessen des Beteiligten nur in Bezug auf die Entscheidung voraus, ob er gegebene Anhaltspunkte, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, zum Anlass einer Auswertung nehmen wolle. Soweit die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ausgeführt habe, dass die Regelungen der Dienstvereinbarung gegenüber denjenigen der Rahmendienstvereinbarung spezieller seien, gelte dies zwar für die Frage, wie hinsichtlich der Stichprobenüberprüfung und wie im Fall des Missbrauchsverdachts zu verfahren sei. Indes lasse auch die RDV-EDV erkennen, dass es Anliegen der Beteiligten gewesen sei, durch die Dienstvereinbarung und die dort normierte Mitwirkung dem Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW Vorschub zu leisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der neu gefasste Antrag ist zulässig.

Die Neufassung des Antrags berücksichtigt vor allem, dass die ursprüngliche Antragsfassung und der damit korrespondierende Tenor des angefochtenen Beschlusses, den - vom Sachverhalt her abstrakt zu umschreibenden - Kern der bereits erstinstanzlich zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nicht hinreichend erfasst hat.

Mit der Neufassung des Antrags wird ferner den folgenden Gesichtspunkten Rechnung getragen: Die bisherige auf die Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW gerichtete Antragsformulierung, die sich auf Auswertungen von Telefondaten bezieht, die der Beteiligte am 4. und 8. Februar 2000 über einen Beschäftigten vorgenommen hat, umschreibt in zweifacher Hinsicht ein unzulässiges Begehren. Sie zielt einerseits auf die Feststellung einer vergangenen Rechtsverletzung und betrifft anderseits auch im Tatsächlichen einen personalvertretungsrechtlich bereits abgeschlossenen Streitfall.

Im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist die Feststellung erfolgter Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht zulässig. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW ist ein objektives und dient der Feststellung bestehender personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und Kompetenzen. In Bezug auf eine konkrete Maßnahme geht es deshalb regelmäßig nicht darum, ob im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahme Rechte des Personalrats verletzt worden sind, sondern um die Feststellung des (Weiter-)Bestehens einer personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit, insbesondere eines Beteiligungsrechts in Bezug auf die streitige Maßnahme. Dies setzt voraus, dass von einer entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Kompetenz noch Gebrauch gemacht werden kann, d.h. im Fall eines Mitbestimmungsrechts ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren noch durchgeführt oder, etwa wenn es um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats geht, weiter fortgeführt werden kann. Andernfalls kommt - unter weiteren besonderen Voraussetzungen - allein eine Feststellung zu der hinter dem anlassgebenden Streit stehenden abstrakten Fragestellung zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten über die Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und Kompetenzen in Betracht.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. Dezember 2003 - 1 B 1822/03. PVL -.

Davon ausgehend konnte es erstinstanzlich zulässigerweise nicht um die Feststellung einer Rechtsverletzung gehen.

Zudem konnte es auch nur um eine vom konkreten Streitfall der Auswertung der Daten des "Angestellten Q. G." losgelöste abstrakte Fragestellung gehen. Denn die Daten betreffend diesen Beschäftigten sind inzwischen vollständig erhoben und ausgewertet worden und auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen - Abmahnung - sind inzwischen umgesetzt. Ein Beteiligungsverfahren kann diesbezüglich nicht mehr durchgeführt werden, insbesondere kann eine Beteiligung des "Vorstandes" des Antragstellers im Sinne der Regelung des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" nicht mehr erfolgen.

Der neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

Antragsbefugt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition inne hat, deren Inhalt und Umfang und deren gegebenenfalls erfolgte Beeinträchtigung er gerichtlich abklären will.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 B 28.91 -, PersR 1995, 83.

Um die Klärung einer solchen eigenen Rechtsposition geht es dem Antragsteller hier.

Die Besonderheiten der Rechtsposition, die der Antragsteller geltend macht, bestehen darin, dass er das von ihm beanspruchte Beteiligungsrecht nicht unmittelbar auf Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes stützt. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Sachverhalt der Auswertung der entsprechenden Daten auch in diesen Fällen vielmehr von § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" erfasst, wohingegen der Beteiligte die in Rede stehenden Sachverhalte nicht unter diese Vorschrift subsumiert. Inmitten steht also der Streit über die Auslegung und Rechtswirkungen einzelner Regelungen einer Dienstvereinbarung. Zudem fordert der Antragsteller aus den herangezogenen Regelungen der Dienstvereinbarung "nur" die formale Heranziehung seines "Vorstandes" bei der Auswertung. Beides steht der Annahme der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen.

Die Antragsbefugnis beim Streit über die Auslegung einer Dienstvereinbarung knüpft zwar nicht an § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW an, wonach das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auch für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung eröffnet ist. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist nach Art eines Normenkontrollverfahrens nur über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen zu entscheiden; für Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung von Dienstvereinbarungen steht dieses Verfahren demgegenüber nicht zur Verfügung.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Januar 1995 - 1 A 3556/02.PVL -, PersR 1995, 327; a.A. - für eine vergleichbare Regelung in Hamburg - ohne weitere Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 8 Bf 334/99.PVL -, PersR 2001, 300.

Die Vorschrift ist eng auszulegen. Das Antragsverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW dient ebenso wie das Antragsverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW dazu, im Rahmen eines objektiven Verfahrens personalvertretungsrechtliche Rechtspositionen klären zu lassen und nicht allgemeine Rechtsgutachten über in einer Dienststelle geltende normative Regelungen, zu denen auch die Regelungen einer Dienstvereinbarung gehören, jenseits eines personalvertretungsrechtlichen Bezuges zu erhalten. Die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung korrespondiert regelmäßig unmittelbar mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den vermeintlichen Vereinbarungsgegenstand ausgeübt worden ist. Eine entsprechende Korrespondenz zu personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen weist der Streit über die Auslegung und Durchführung einzelner Regelungen einer Dienstvereinbarung indes nicht notwendig auf. Dies gilt namentlich, wenn sogenannte Inhaltsnormen in Rede stehen, die unmittelbar den Inhalt der Dienstverhältnisse der Beschäftigten gestalten. Ob eine Dienstvereinbarung insoweit korrekt angewendet wird, einschließlich der Frage, ob dieser Anwendung ein korrektes Verständnis der Regelungen der Dienstvereinbarung durch den Dienststellenleiter zugrunde liegt, betrifft regelmäßig nicht ohne weiteres eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition. Nur für Streitigkeiten, die sich exakt mit der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstvereinbarung befassen, rechtfertigt es sich deshalb, unabhängig vom Ausgangspunkt des entstandenen Streits über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung ohne weiteres das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zu eröffnen, durch welches dann mögliche Einzelstreitigkeiten, für die es auf das Bestehen der Dienstvereinbarung ankommt, präjudiziert werden. Für alle anderen Streitigkeiten, insbesondere die über die Auslegung einzelner Regelungen der Dienstvereinbarung, bedarf es demgegenüber der Prüfung, welche Rechtsfolgen sich aus der Dienstvereinbarung ergeben. Nur dann, wenn eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung, die gerade die Rechtsstellung des Personalrats betrifft, streitig geworden ist, ist darüber auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden, und zwar im Rahmen des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Januar 1995 - 1 A 3556/92.PVL -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Klein/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NRW, § 70 Rn. 86 f.; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 73 BPersVG, Rn. 25 a.

Eine entsprechende Rechtsposition wird von dem Antragsteller hier aber verfolgt, woraus sich seine Antragsbefugnis ableitet. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW praktisch alle Rechtsstreitigkeiten, die die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen und der genannten Vertreter betrifft, erfassen soll. Die Vorschrift hat Auffangfunktion und ist entsprechend weit auszulegen, um mangels Zuständigkeit anderer Gerichte in diesem Bereich einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Es muss sich also stets um einen Streit handeln, der im Amt oder in der Tätigkeit der Personalvertretung oder ihrer Vertreter wurzelt und der unmittelbar auf eine Abklärung der Aufgaben des Personalrats abzielt.

Vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 22a.

Dies erfasst auch die Fälle, in denen personalvertretungsrechtliche Rechtsfolgen aus einer Dienstvereinbarung hergeleitet werden, insbesondere wenn der Personalrat, wie hier der Antragsteller, ein ihm bzw. seinem "Vorstand" eingeräumtes Beteiligungsrecht bezogen auf eine bestimmte in der Dienstvereinbarung geregelten Sachverhaltsvariante behauptet. Der Antragsteller ist insoweit weder im Rahmen der Antragsbefugnis noch im Rahmen der Frage des festzustellenden Rechtes darauf zu verweisen, die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften der Dienstvereinbarung, die in der Dienststelle als objektive Normen Geltung beanspruchen, im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW zu verfolgen und sich gegebenenfalls auf dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Dienststellenleiter zu beschränken.

Fischer/Goeres, GKÖD, a.a.O., K § 73 BPersVG Rn. 25, 25a; Grabendorff u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 83 Rn. 17.

Es geht in jenen Fällen gerade um die auf der Grundlage von personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen begründete Einbindung der Personalvertretungen in Handlungsabläufe der Dienststelle; es ist kein Grund ersichtlich, warum der Personalrat, wenn es Streit über den Umfang dieser - personalvertretungsrechtlich begründeten - Kompetenzen und Rechte gibt, nicht berechtigt sein sollte, den Umfang derselben in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren abklären zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch Dienstvereinbarung, wie § 4 LPVG NRW zu entnehmen ist, keine über die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes hinausgehenden Beteiligungsrechte begründet werden können. Dies betrifft vielmehr eine Frage der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der streitigen Regelungen in einer Dienstvereinbarung, die - wie hier - eine bestimmte Einbindung der Personalvertretung in den Handlungsablauf in der Dienststelle vorsehen. Für das Vorliegen der Antragsbefugnis ist dies unerheblich, weil diese lediglich von der vom Antragsteller nachvollziehbar als wirksam behaupteten Anbindung der streitigen Regelung der Dienstvereinbarung an personalvertretungsrechtliche Kompetenzen abhängig ist.

Es geht auch um eine eigene Rechtsposition des Antragstellers. Er macht nicht etwa eine Rechtsposition geltend, die dem Vorsitzenden des Antragstellers und seinen Vertretern als eigene eingeräumt worden ist. Denn - wie bereits aus dem Antrag ersichtlich - bezeichnet die vereinbarte Heranziehung des Vorsitzenden des Antragstellers und seiner Vertreter bei der Auswertung nur die Form der Beteiligung, in der der Antragsteller sein eigenes Beteiligungsrecht wahrgenommen wissen will.

Die weiteren Voraussetzungen für eine abstrakte Klärung des behaupteten Beteiligungsrechts liegen ebenfalls vor. Die Fragestellung hat eine hinreichende Anknüpfung an einen konkreten Streitfall. Es erscheint auch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Beteiligten in Zukunft konkrete Umstände bekannt werden können, die einen Missbrauch der dienstlichen Telefonanlage durch einen Beschäftigten belegen und der Beteiligte durch seinen Abteilungsleiter zur Abklärung des Umfangs des Fehlverhaltens gezielt die zu dem dienstlichen Anschluss des Beschäftigten gespeicherten Telefondaten auswerten möchte.

Der Antrag ist auch begründet.

Der Beteiligte ist auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" auch in den im Antrag beschriebenen Situationen, in denen er bereits anderweitig konkrete Kenntnis über den Missbrauch der Telefonanlage durch einen Beschäftigten erlangt hat, gehalten, die gespeicherten Telefondaten wie in § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" geregelt "unter Beteiligung des Personalrats-Vorstands" auszuwerten.

Regelungen von Dienstvereinbarungen haben unmittelbare normative Wirkung auf die Ordnung in der Dienststelle und die Beziehung zwischen Personalvertretung und Dienststelle. Sie sind entsprechend auch wie Rechtsnormen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die Fassung der Regelung gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte (historische oder genetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.

Vgl. Beschuss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000, 542.

Dies zugrunde gelegt ist der im Antrag beschriebene Sachverhalt ein solcher, der vom Regelungsbereich des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" erfasst ist.

Die Vorschrift trifft, wie auch die Absätze 3 und 4 des § 7 DV-"HICOM-300", Regelungen zur Überprüfung abgehender dienstlicher Verbindungen, die mit Hilfe der Telekommunikationsanlage gespeichert werden. Sie erfasst die gezielte Auswertung von gespeicherten Anschlussdaten bei einem begründeten Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage.

Von einem Verdacht ist - nach allgemeinem und in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Sprachgebrauch - die Rede, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit eines Vorwurfs - hier: missbräuchliche Nutzung der Telekommunikationsanlage - bestehen. Ein begründeter Verdacht wird dabei möglicherweise eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Erweislichkeit des Fehlverhaltens fordern. Das mag allerdings dahinstehen. Denn hier geht es allein um die Frage, ob es einen Grad an Gewissheit gibt, ab dem nicht mehr von einer (bloßen) Verdachtslage i.S.d. § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" gesprochen werden kann, und ob dieser bei dem zur Überprüfung gestellten Sachverhalt schon erreicht ist.

Der Verdacht eines Fehlverhaltens endet regelmäßig erst, wenn sich der Vorwurf erwiesen hat und es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts mehr bedarf. Das heißt, es muss ein Stadium erreicht sein, in dem dem Betroffenen gegenüber das Fehlverhalten festgestellt wird. Solange der Sachverhalt aber noch nicht endgültig geklärt ist, liegt noch eine - ggf. dringende bzw. begründete - Verdachtslage vor. In all diesen Fällen zielt die unter Beteiligung des "Vorstands" des Antragstellers vorgenommene Auswertung der Telefondaten, wie sie § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" vorsieht darauf, den Verdacht entsprechend zu erhärten, d.h. weitergehende Beweise zu sammeln.

Hiervon unterscheidet sich die zur Überprüfung gestellte Sachverhaltsvariante nicht. Der Vorwurf, um dessen Klärung es bei jener Sachlage geht, ist nicht allein der, in der Vergangenheit private Telefongespräche als dienstliche deklariert zu haben. Vielmehr umfasst der Vorwurf zugleich, dieses Fehlverhalten in einem nennenswerten Umfang und mit einem nennenswerten Schaden gezeigt zu haben, der ein arbeitsrechtliches und eventuell auch strafrechtliches Einschreiten erfordert. In Bezug auf den Vorwurf der nennenswerten Häufigkeit des Fehlverhaltens und eines nennenswerten Schadens liegt aber in den zur Entscheidung gestellten Fällen in jedem Fall nur eine bloße Verdachtslage vor.

Auch Sinn und Zweck der Regelung über die Einbindung des Antragstellers in die gezielte Auswertung von Telefondaten zur Überprüfung darauf, in welchem Umfang private Gespräche als dienstliche deklariert worden sind, fordern die Einbeziehung einer Verdachtslage, die sich allein auf die Häufigkeit oder den Umfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage bezieht. Die in Rede stehende Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die sich bei der Auswertung von als dienstlich geführt deklarierten (Privat-)Gesprächen dadurch ergeben können, wenn diese isoliert und aus dem Kontext gelöst betrachtet werden. Auch in Fällen des Verdachts eines missbräuchlichen Verhaltens eines Beschäftigten gilt es, den Gefahren des sog. Kontextverlustes von Daten vorzubeugen, der bei einer persönlichen individualisierenden Betrachtungsweise nicht ohne weiteres auftritt. Das schutzwürdige Interesse endet dabei nicht schon dann, wenn eine missbräuchliche Nutzung der Telefonanlage außer Streit steht und die Auswertung lediglich noch darauf zielt, die Häufigkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens zu ermitteln: Die Gefahr, dass ein individualisierender Kontext außer acht gelassen wird, besteht hier in gleichem Maße, ohne dass der Betroffene nur deshalb als nicht schutzwürdig erscheinen würde, weil nur noch in Frage steht, wie häufig und mit welcher Schadensfolge er in der Vergangenheit private Gespräche als dienstliche deklariert hat. Denn gerade von den Feststellungen hierzu wird es im Regelfall abhängen, ob und ggf. welche arbeits- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen der Beteiligte ergreifen wird und ob er ggf. darüber hinaus auch strafrechtliche Schritte einleitet.

§ 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" stellt die geregelte Beteiligung des "Vorstands" des Antragstellers auch nicht in das Ermessen des Beteiligten. "Kann" bezeichnet in diesem Zusammenhang die Einräumung einer Kompetenz. Neben der in Abs. 3 geregelten stichprobenartigen Auswertung der gespeicherten Daten zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen wird dem Beteiligten die gezielte Auswertung der Daten (nur) in den Fällen des Abs. 5 eröffnet. Dieses Verständnis der Regelung der DV-"HICOM-300" erschließt sich ohne weiteres bereits aus dem Satzgefüge und ihrer Einbindung in die übrigen Regelungen über die dienstliche Nutzung der Telekommunikationsanlage in § 7 DV-"HICOM-300". Entschließt der Beteiligte sich daher, von der Kompetenz des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" Gebrauch zu machen, bedarf es der Beteiligung des "Personalratsvorstands". Macht er von der ihm eingeräumten Kompetenz keinen Gebrauch, bedarf es keiner weiteren Regelung.

§ 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" zielt auf eine Einbindung des "Vorstands" des Antragstellers. Zu Recht versteht der Antragsteller die Bezeichnung Vorstand nur untechnisch und fordert die Heranziehung der in § 29 LPVG NRW genannten Personen (Vorsitzender des Antragstellers und seine zwei Stellvertreter). Denn seit der Novelle des LPVG NRW im Jahre 1984 gibt es im Landespersonalvertretungsgesetz keine, dem § 32 BPersVG vergleichbare Regelung über den Vorstand des Personalrats mehr.

Vgl. dazu: Cecior/Vallendar/Klein/Lechtermann, a.a.O., § 29 Rn. 1.

Nach § 32 BPersVG bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Das LPVG NRW kennt nur noch den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (§ 29 LPVG NRW). Dabei wird dem Gruppenprinzip dadurch Rechnung getragen, dass die beiden Stellvertreter nicht der Gruppe des Vorsitzenden angehören dürfen und selbst unterschiedlichen Gruppen angehören müssen. Sie werden allerdings - anders als früher die einzelnen Vorstandsmitglieder - nicht in den Gruppen gewählt, sondern durch den Personalrat insgesamt. Hieran knüpft ersichtlich die Regelung des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" an. Die in § 29 LPVG NRW genannten Personen stellen deshalb im untechnischen Sinne den "Vorstand" des Antragstellers. Dabei wird einerseits berücksichtigt, dass beim Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage eine zügige, zeitnahe Auswertung der Telefondaten der Beweissicherung dient und die Einbindung sämtlicher Mitglieder des Antragstellers eine entsprechende zeitliche Verzögerung bedeuten kann, anderseits aber gewährleistet werden soll, dass an der Auswertung auf Seiten des Antragstellers in jedem Fall ein Mitglied aller Gruppen beteiligt wird und damit auch einer der Gruppe des überprüften Beschäftigte angehört.

§ 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" erfasst nicht die Beteiligung in Form einer Zustimmung, sondern allein in Form eines Unterrichtungs-/Anwesenheitsrechts. Dies erschließt sich schon aus dem Wortlaut, wonach die abgehenden dienstlichen Verbindungen in jenen Fällen des begründeten Verdachts auf Anordnung des Abteilungsleiters "unter Beteiligung des PR-Vorstands gezielt überprüft werden" können. Weder der gewählte Begriff der Beteiligung, der als Oberbegriff eine Unterrichtung nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW ebenso einschließt wie eine Mitbestimmung, noch das gewählte Satzgefüge erhellen, dass in den geregelten Fällen eines begründeten Verdachts des Missbrauchs die Entscheidung des Beteiligten, ob die gespeicherten Daten ausgewertet werden, vom Willen des Personalratsvorstandes abhängen soll. Hierzu hätte es vielmehr einer weitergehenden speziellen Regelung bedurft, wie sie etwa § 5 der Rahmendienstvereinbarung EDV bezüglich der Auswertung von Datenfeldern, die personenbezogene Daten enthalten, regelt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die z.B. eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Die - eine weitergehende Beteiligung in Form eines Zustimmungserfordernisses durch den Antragsteller vorsehende - Regelung des § 5 RDV-EDV findet auf die von § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" erfassten Sachverhalte allerdings keine Anwendung. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend herausgestellt hat, geht die DV-"HICOM-300" nach dem Regelungsinhalt der Rahmendienstvereinbarung-EDV dieser vor. Die DV-"HICOM-300" ist in § 10 RDV- EDV ausdrücklich als Anlage aufgeführt. In diesen Anlagen - so § 10 Satz 2 RDV- EDV - werden diejenigen Tatbestände geregelt, die für die einzelnen EDV-Systeme spezifisch sind und die über die in der Rahmendienstverengen getroffenen Regelungen hinausgehen, wie hier § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300", der dem Beteiligten einen weiteren Handlungsspielraum belässt.

Die Regelung in § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" ist auch wirksam.

Anhaltspunkte, dass die Formerfordernisse für den Abschluss einer Dienstvereinbarung verletzt werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Dienstvereinbarung einschließlich der streitigen Beteiligungsregel verstößt auch nicht gegen materielles Recht. Nach § 70 Abs. 1 LPVG NRW sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Es können damit grundsätzlich in allen Bereichen, in denen der Personalvertretung Mitbestimmungsrechte oder auch andere Beteilungsrechte eingeräumt sind, Dienstvereinbarungen geschlossen werden. § 4 LPVG NRW schließt dabei allerdings Regelungen des Personalvertretungsrechts aus, die von diesem Gesetz abweichen. Die der Personalvertretung durch das LPVG NRW eingeräumten Beteiligungsrechte können also durch Dienstvereinbarungen nicht eingeschränkt, aber auch nicht erweitert oder neu geschaffen werden.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 1. März 2000 - 1 A 4865/98.PVL -.

Diesen Anforderung wird die Regelung des § 7 Abs. 5 DV-"HICOM 300" gerecht.

Die Dienstvereinbarung betrifft Sachverhalte anlässlich der Inbetriebnahme und Nutzung einer automatisierten Gesprächsdatenerfassungsanlage des Typs "HICOM- 300", die unter verschiedenen Gesichtspunkten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen. Der Ausübung und Durchführung dieser Mitbestimmungsrechte dient die DV-"HICOM-300".

Die Einführung und Handhabung der Anlage einschließlich der beabsichtigten Praxis der gezielten personenbezogenen Auswertung von gespeicherten Telefonverbindungen begründete in erster Linie ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW und - soweit die Anlage Privatgespräche zulässt und registriert - aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.

Die angeführten Mitbestimmungsrechte waren nicht durch Gesetze oder tarifliche Regelungen ausgeschlossen. Die Regelungen des Runderlasses des Finanzministeriums vom 29. August 1997 - B 2740-0.11 - IV A 4 - MBl. NRW 1997, 1120 ff. - (Dienstanschlussvorschriften) standen nicht entgegen. Denn jedenfalls enthalten diese nicht in jeder Hinsicht eine erschöpfende zwingende und unmittelbar geltende Regelung der Installierung und Inbetriebnahme von Telekommunikationsanlagen, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Regelungen über die Voraussetzungen für eine zulässige Auswertung der gespeicherten Daten.

Vgl. für die früheren Dienstanschlussvorschriften Beschluss des Fachsenats vom 4. November 1991 - CL 77/88 -.

Der Umstand, dass es bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage zugleich auch um den Verdacht eines nach § 263 StGB als Betrug strafrechtlich relevanten Handelns gehen mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Beteiligte hier eine eigene rechtliche Handlungspflicht, den Sachverhalt in jedem Fall aufklären zu müssen, in den zur Überprüfung gestellten Fällen behauptet, in denen ein Fehlverhalten bereits anderweitig belegt ist und es nur um den Umfang des Fehlverhaltens geht, ist schon fraglich, woraus diese Pflicht als eigene folgen soll. Dies gilt umso mehr, als einem Dienststellenleiter, der bereits anderweitig Kenntnis und Belege über ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beschäftigten hat, zugleich die Möglichkeit verbleibt, bei der Staatsanwaltschaft entsprechend Anzeige zu erstatten. Eine eventuell notwendige weitere Abklärung des Sachverhaltes könnte dann von dort bewirkt werden, und zwar ohne Beteiligung des Antragstellers. Zum anderen ist ein Mitbestimmungsrecht nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Maßnahme dem Vollzug einer gesetzlichen Regelung dient - hier einer ggf. bestehenden Pflicht, strafrechtlichem Verhalten nachzugehen -, wenn - wie hier - Art und Weise des Vorgehens regelungsfähig bleiben.

Die Dienstvereinbarung begründet auch keine über die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der einschlägigen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW hinausgehenden Rechte (§ 4 LPVG NRW). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Dienstvereinbarung für die Auswertung der Daten auch im Falle des Verdachtes eines Missbrauchs der Telekommunikationsanlage eine Heranziehung des "Vorstands" des Antragstellers fordert.

Art und Umfang der vom Beteiligten beabsichtigten Auswertung der mittels einer Telekommunikationsanlage gespeicherten Daten über die vom dienstlichen Telefonanschluss geführten Gespräche unterliegt als Anwendung einer Einrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW.

Unter Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist die allgemeine Handhabung der Kontrolleinrichtung, d.h. die Art und Weise ihrer Verwendung, zu verstehen.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 A 199/98.PVL -; zu § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -; zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG im Zusammenhang mit einer (wesentlichen) Änderung einer Anwendung: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1992 - 6 P 20/91 -, PersR 1992, 505 = TTR 1993, 128 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 = PersV 1993, 222 = ZfPR 1993, 4.

Die Handhabung erfasst dabei nicht nur die Erhebung, sondern gerade auch die Auswertung von durch technische Einrichtungen gewonnenen Verhaltens- und Leistungsdaten.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 A 199/98.PVL -.

Der Mitbestimmung unterliegt also die beabsichtigte allgemeine Handhabung einer Einrichtung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW einschließlich der beabsichtigten Praxis einer personenbezogenen Auswertung der durch die Einrichtung gespeicherten Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei Abschluss der Dienstvereinbarung stand danach zur Mitbestimmung nur die von dem Beteiligten allgemein vorgesehene Auswertung der ausgehenden Dienstgespräche auf ihre dienstliche Veranlassung, u.a. zur Klärung eines Verdachts auf missbräuchliche Nutzung der Telefonanlage. Der Regelung dieses Sachverhalts dienten die Regelungen des § 7 Abs. 3 und 5 DV-"HICOM-300". Sie halten sich auch im Rahmen dieser Mitbestimmungskompetenz.

Mit der Dienstvereinbarung hat der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die beabsichtigte Auswertung von Telefondaten in Fällen eines begründeten Verdachts der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage zu privaten Telefongesprächen verbraucht.

Die durch die Dienstvereinbarung getroffene Regelung erweitert weder die dem Antragsteller nach dem Landespersonalvertretungsrecht eingeräumte Zuständigkeit noch schränkt sie die Entscheidungsbefugnisse des Beteiligten unzulässig ein. § 7 Abs. 5 DV-"HICOM-300" belässt es - wie ausgeführt - dabei, eine besondere Form der Unterrichtung des Personalrats - nämlich durch eine Beteiligung der in § 29 LPVG NRW genannten Personen - festzulegen. Über diese besondere Form der Unterrichtung nach § 65 LPVG NRW zur Durchführung seiner Überwachungsaufgaben aus § 62 LPVG NRW hinaus werden dem Antragsteller keine weitergehenden Rechte an der nach der Dienstvereinbarung grundsätzlich zugelassenen Auswertung von Telefondaten bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs der Anlage zugesprochen. Insbesondere wird nicht jede Auswertung im Einzelfall von einer Zustimmung des Antragstellers abhängig gemacht. Ein solcher Vorbehalt wäre sicher schon deshalb rechtlich problematisch, weil gerade nicht bei jeder einzelnen Auswertung quasi wieder neu eine Anwendung einer Einrichtung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW vorliegt, die die Beteiligten vorab durch § 7 Abs. 5 DV-"HICOM 300" hätten entsprechend regeln können. Mitbestimmungsgegenstand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist - wie ausgeführt - allein die beabsichtigte allgemeine Handhabung, nicht die Handhabung in jedem Einzelfall.

Die vereinbarte bloße formale Heranziehung des "Vorstands" des Antragstellers hält sich demgegenüber ohne weiteres im Rahmen des Schutzzwecks des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Das Mitbestimmungsrecht dient dem Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten, insbesondere auch vor den Gefahren, die etwa bei der Auswertung von automatisiert gespeicherten Verhaltens- und Leistungsdaten aufgrund der notwendigen Datenselektion durch den Kontextverlust entstehen können. Dem vorzubeugen dient die vereinbarte Einbindung des Antragstellers bei der Auswertung in Form eines Informations- und Anwesenheitsrechts. Sie bewegt sich damit innerhalb der dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand -, 65, 62 LPVG NRW nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zustehenden Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte.

Die Heranziehung des "Vorstands" des Antragstellers bei der Auswertung der Telefondaten in Fällen des Verdachts des Missbrauchs der Telefondaten schränkt auch nicht die Entscheidungsbefugnis oder eventuelle Handlungspflichten des Beteiligten im Hinblick auf die weitere Klärung des Sachverhalts ein. Das ihm nach dem Landespersonalvertretungsgesetz und den Vorgaben des § 104 Satz 3 BPersVG zu belassende Direktionsrecht durch die streitige formale Heranziehung des "Vorstands" des Antragstellers wird bei der Auswertung der gespeicherten Telefonverbindungen nicht einmal im Ansatz berührt.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 17.12.2003
Az: 1 A 1088/01.PVL


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ecf9016873a/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_17-Dezember-2003_Az_1-A-1088-01PVL




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