Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 154/02

(BPatG: Beschluss v. 12.02.2003, Az.: 32 W (pat) 154/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen; Installationsarbeiten" zurückgewiesen wurde.

In diesem Umfang wird die Marke 398 23 446 gelöscht.

Gründe

I Gegen die am 20. August 1998 für die Waren und Dienstleistungen Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen; Installationsarbeiteneingetragene farbige (gelb/schwarz/rot) Wort-Bild-Marke 398 23 446 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der farbigen (rot/weiß/schwarz) IR-Marke (Wort-Bild-Marke) 464 816 siehe Abb. 2 am Endedie fürmeubles, buffets, meubles de cuisine Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie die angegriffene Marke für "Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen; Installationsarbeiten" zu löschen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke ist im Umfang des Widerspruchs zu löschen; wegen ihrer klanglichen Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr von Verwechslungen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995 - HONKA).

Die noch strittigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch (Möbel), sonst liegen sie im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich zueinander.

Entscheidend dafür ist, dass Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Spiegel, Rahmen in ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte Berührungspunkte aufweisen, so dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; 1999, 138, 159 - GARIBALDI; 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; 1999, 245, 246 f. - LIBERO; 1999, 496, 497 f. - TIFFANY; 1999, 731, 732 - Canon II; 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem). Insbesondere der funktionelle Zusammenhang der Geräte mit Küchen legt den Gedanken an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahe. Sanitäre Anlagen kommen auch in Küchen vor (Armaturen an Waschbecken). Sanitärtechnik ist ein Zweig der Haustechnik, der sich mit der Herstellung und Installation in Bädern, Toiletten und Küchen befasst (vgl. Brockhaus - Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 19, S. 106; Volger, Haustechnik, Stuttgart 1994, S. 22). Gemeinsam ist diesen Einrichtungen, dass es um eine hygienische Ausführung und saubere Arbeitsbedingungen geht (vgl. Info-Dienst Kommunales Bauen 2002, S. 590).

Möbel einerseits und Spiegel sowie Rahmen sind vom Stil und Material her aufeinander oft abgestimmt. Der Handel präsentiert und bewirbt diese Waren deshalb auch nebeneinander.

Die Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren ist zwar nicht so eng, weil grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Leistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen. Gleichwohl ist hier auch insoweit eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegeben, weil bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, die Waren und die Reparaturarbeiten daran bzw. ihre Installation unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, weil Warenhersteller oder -vertreiber oft Service dazu anbieten, die Reparatur und Installation umfasst. Dies gilt in besonderem Maß bei Küchen-Anbietern.

Bauwesen ist ein weiter Begriff, unter den auch der Ausbau und die Einrichtung von Küchen fällt. Arbeitsplatten in Küchen aus Stein erfordern Tätigkeiten, die dem Bauhandwerk zuzuordnen sind. Ferner bieten Küchen-Einrichter die Planung von Küchen sowie die Einrichtung der Küche aus einer Hand an, wozu auch das Verlegen von Fußböden und Wandfließen, Kamin- und Lüftungsdurchbrüche, Installationsarbeiten etc. gehören können, die alle dem Bauwesen zuzuordnen sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Senat konnte keine die Kennzeichnungskraft in entscheidungserheblichem Umfang stärkenden oder schwächenden Umstände feststellen. Dass "As" eine Qualitätsangabe sein kann, ist durch die graphische Ausgestaltung der Marke ausgeglichen.

Damit unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken klanglich nicht ausreichend. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die angesprochenen Verbraucher das angegriffene Zeichen mit AS benennen werden, da die übrigen Wortbestandteile der Marke, "Küchen" und "GmbH" beschreibender Natur sind. Auch die Widerspruchsmarke wird jedenfalls von einem entscheidungserheblichen Teil der Verbraucher [as] gesprochen.

Im übrigen wäre selbst bei "Küchen As" und "As" (im Zusammenhang mit Küchen-Möbeln) ein gedankliches Inverbindungbringen ausschlaggebend, eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Für eine Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Fa Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)154-02.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)154-02.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 12.02.2003
Az: 32 W (pat) 154/02


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