Verwaltungsgericht Sigmaringen:
Beschluss vom 12. Juni 2006
Aktenzeichen: A 1 K 10321/05

(VG Sigmaringen: Beschluss v. 12.06.2006, Az.: A 1 K 10321/05)

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 06.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beklagte beanstandet im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2006 die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 3.000,-- EUR und den Ansatz einer nicht gekürzten Verfahrensgebühr Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte im Jahr 2005 für ihn beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag, der abschlägig beschieden wurde. Die Klage des Klägers, mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrte, hatte mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG Erfolg. Die Beklagte wurde durch Urteil vom 06.12.2005 zur Tragung von 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens verpflichtet.

Mit Schreiben vom 09.03.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 106,62 EUR nebst Zinsen festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte seinem Antrag einen Gegenstandswert von 3.000,-- EUR und unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 245,70 EUR zugrunde. Nach Anhörung der Beklagten, die keine Stellungnahme abgab, wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 06.04.2006 antragsgemäß festgesetzt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.04.2006 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,-- EUR auszugehen, da der Kläger in keinem Stadium des Verfahrens seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt habe. Außerdem sei die Gebühr Nr. 3100 VV RVG nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 des VV RVG teilweise um die im Verfahren vor dem Bundesamt entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Kläger ist der Erinnerung der Beklagten entgegengetreten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Wesentlichen vor, die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei nicht möglich, da er gegenüber dem Kläger eine solche Gebühr nicht abgerechnet habe. Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG sei so zu verstehen, dass sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bzw. 2303 VV RVG bei Entstehen einer Verfahrensgebühr vermindere. Es komme nicht zu einer Verminderung der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr. Die Anrechnung solle ausschließlich dem Kläger im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt und nicht auch dem Beklagten zugute kommen. Der Kläger habe keine Möglichkeit, sich die im Antragsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten zu lassen. Es sei gerade zu absurd, wenn dieser Umstand dazu führen würde, dass sich hierdurch die Kostenerstattungspflicht der Beklagten im Klageverfahren reduziere.

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Berechnung und Festsetzung der dem Kläger nach § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden Kosten wurde zu Recht ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,-- EUR nach § 30 Satz 1 RVG zugrunde gelegt. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.11.2005 auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten beantragt.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), die dem Kläger entsprechend seinem Obsiegen anteilig zu erstatten ist, ist nicht um einen Teilbetrag der im Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann aber nicht schon mit seinem Einwand durchdringen, dass er gegenüber seinem Mandanten keine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt habe. Würde die Anrechnung nach Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung 3 VV RVG zu einer Verminderung des Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte führen, wäre dieser Einwand unerheblich. Die Anrechnung setzt nämlich nur das Entstehen einer Gebühr voraus. Diese entsteht aber bereits für das Betreiben des Geschäfts (vgl. Abs. 3 der Vorbemerkung 2.4 VV RVG).

Maßgeblich für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind die Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO und die nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 die Gebühren eines Rechtsanwalts, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind.

Nach Abs. 2 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Gebühr entsteht somit in jedem Fall in vollem Umfang allein aufgrund der Erledigung der beschriebenen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob vorher bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 oder 2303 VV RVG angefallen ist. Dies folgt aus einem Vergleich mit den Regelungen der Nrn. 3102 und 3103 VV RVG. Diese Vorschriften gelten für bestimmte Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. War der Rechtsanwalt im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig entsteht die Verfahrensgebühr dort nur mit einem reduzierten Gebührenrahmen. Es ist eine eigene Gebührennummer vorgesehen.

Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung 3 VV RVG wird die Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Anders als nach Nr. 3103 VV RVG sieht das Gebührenverzeichnis im Fall der Vorbefassung des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens keine eigenständige Gebührennummer vor. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr wird von der Anrechnung nicht berührt. Sie ist nur ein im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten wirksamer Rechenvorgang. An der grundsätzlichen Pflicht des unterlegenen Verfahrensbeteiligten, dem Gegner die volle entstandene Gebühr zu erstatten, hat sich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert.

Nach der Begründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, Seite 209) wurde die Anrechnungsvorschrift in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgenommen, um eine Ungleichbehandlung der in einem Behördenverfahren entstandenen Geschäftsgebühren mit den Geschäftsgebühren in zivilrechtlichen Verfahren zu beseitigen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO wurde nämlich die Geschäftsgebühr des Anwalts im behördlichen Verfahren beim Übergang in das gerichtliche Verfahren nicht angerechnet. Etwas anderes galt aber für die Geschäftsgebühren, die außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstanden sind. Diese waren auf ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO führte die volle Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren aber nicht dazu, dass der Gewinner des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens gehindert war, die nach § 31 BRAGO entstandenen Gebühren seines Rechtsanwalts aus diesem Verfahren in voller Höhe gegen seinen unterlegenen Prozessgegner festsetzen zu lassen. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas an dieser Rechtslage ändern wollte, wird weder aus dem Text des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch aus der Begründung erkennbar. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass im Gegensatz zu § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO jetzt überwiegend keine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr mehr stattfindet. Die Teilanrechnung soll nur den Rechtsanwalt begünstigen. Die angefallene Geschäftsgebühr spielt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner keine Rolle (vgl. zu § 118 BRAGO und Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG: OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - 23 V 45/05 -, JurBüro 2006, 202; OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, zitiert nach Juris; vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2006 - 2 J 662/06 -, zitiert nach Juris; VG Köln Beschluss vom 16.03.2006 - 18 K 6475/04.A -, Anwaltsblatt 2006, 429; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131 -, zitiert nach Juris <nur LS> ).

Ein anderes Verständnis von der Anrechnungsvorschrift in Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG würde auch zu nicht nachvollziehbaren, zufälligen Ergebnissen führen. Der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren ist nach der Nr. 2301 VV RVG niedriger, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch schon im vorausgegangenen Behördenverfahren vertreten hat. Da nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr und somit die niedrigere aus dem Widerspruchsverfahren anzurechnen ist, hinge die Höhe des Erstattungsanspruchs auch davon ab, ob ein Rechtsanwalt sowohl im Behördenverfahren wie auch im Widerspruchsverfahren tätig war. Eine neue Variante ergibt sich, wenn ein Prozessbeteiligter für das Klageverfahren einen neuen Rechtsanwalt beauftragt. Eine Geschäftsgebühr, die auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, gibt es dann nicht. Ein Grund für eine Anrechnung ist auch nicht vorhanden, da sich der neue Rechtsanwalt in das Verfahren völlig neu einarbeiten muss. Die Anrechnungsvorschriften machen nur Sinn, wenn man sie auf den Gebührenanspruch zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten beschränkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben

Dieser Beschluss ist als Beschluss in einem Nebenverfahren zu einer Asylklage nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.






VG Sigmaringen:
Beschluss v. 12.06.2006
Az: A 1 K 10321/05


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