Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. Juni 2009
Aktenzeichen: 2 Not 1/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.06.2009, Az.: 2 Not 1/09)

(keine weiteren Angaben)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 2.415,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin über den Notarkammerbeitrag für das Jahr 2008 einschließlich Mahngebühren.

Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts € vom 19. November 2007 vorläufig des Amtes enthoben, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten und er in Vermögensverfall geraten sei. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststellung einer konkreten Gefährdung der Rechtssuchenden aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht nach § 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung vorliegen.

Die Antragsgegnerin hat mit Zahlungsaufforderung vom 14. Januar 2009, zugestellt am 28. Januar 2009, den Antragsteller aufgefordert, den Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 2.300,- € zuzüglich 115,- € Mahngebühr zu zahlen. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seinem am 20. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Aufhebung der Zahlungsaufforderung, hilfsweise auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit.

Er macht geltend, die Festsetzung des Kammerbeitrags sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ohne den vorherigen Versuch einer Kontaktaufnahme maßgeblich an seiner - rechtswidrigen - vorläufigen Amtsenthebung mitgewirkt habe, die dazu geführt habe, dass er seine Tätigkeit als Notar für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht habe ausüben können. Er könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen er durch Beiträge eine Einrichtung fördern müsse, die sich erkennbar seinen ureigensten Interessen gegenüber kontraproduktiv und rechtswidrig verhalte.

Die Antragsgegnerin verteidigt die Zahlungsaufforderung. Der Antrag sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Mitgliedschaft eines Notars in der Notarkammer während der Zeit einer vorläufigen Amtsenthebung nicht ruhe. Zudem hätten die Beiträge zur Notarkammer seit 2004 beigetrieben werden müssen. Die Notarkammer sei in dem Verfahren zur vorläufigen Amtsenthebung von dem Präsidenten des Landgerichts um Stellungnahme gebeten worden; sie habe davon auch den Antragsteller in Kenntnis gesetzt und um Überlassung seiner Stellungnahmen gegenüber dem Landgerichtspräsidenten gebeten. Dieser Bitte sei der Antragsteller nicht nachgekommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO statthaft, da die Zahlungsaufforderung nach § 73 Abs. 2 BNotO als Verwaltungsakt gemäß § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbar ist (BGH, DNotZ 2003, 74).

Der im Übrigen auch zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Antragsteller zur Zahlung der Kammerbeiträge für 2008 verpflichtet ist.

Der Antragsteller kann zunächst nicht damit gehört werden, dass er - zumindest für einige Monate des Jahres 2008 - vorläufig seines Amtes enthoben worden war.

Nach § 73 Abs. 1 BNotO erhebt die Notarkammer von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Recht zur Beitragserhebung entspringt der Einrichtung der Notarkammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ihre Aufgaben nur durch Beiträge decken kann. Die Pflicht zur Beitragszahlung entsteht aus der Mitgliedschaft der Notar in der Notarkammer (Eylmann/Vaasen/Hartmann, BNotO/BeurkG, 2. A., § 73 BNotO Rn. 2).

Nach § 65 Abs. 1 S. 1 BNotO bilden die Notare, die in einem OLG-Bezirk bestellt sind, eine Notarkammer. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes; sie beginnt mit der Bestellung zum Notar und endet mit dem Amt. Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar bleibt Kammermitglied, die Mitgliedschaft ruht während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung nicht (Schippel/Bracker/Kanzleiter, BNotO, 8. A., § 65 Rn. 12, Eylmann/Vaasen/Hartmann, a.a.O., § 65 BNotO Rn. 8). Der Antragsteller war deshalb auch während der Zeit seiner vorläufigen Amtsenthebung zur Entrichtung der Kammerbeiträge verpflichtet.

Dabei ist unerheblich, dass die vorläufige Amtsenthebung wieder aufgehoben wurde. Dies geschah lediglich vor dem Hintergrund, dass der Beschluss der Aufsichtsbehörde keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der entsprechenden Anordnung zur AbwehrkonkreterGefahren enthielt. Dessen ungeachtet hat das Oberlandesgericht bereits mit weiterem Beschluss vom 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen.

Eine Beitragspflicht des Notars entfällt auch nicht deshalb, weil die Notarkammer durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung gefördert und damit nicht die Interessen des Antragstellers als Kammermitglied vertreten habe. Der Antragsteller übersieht, dass die Notarkammer nicht sein persönlicher Interessenvertreter ist. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNotO vertritt die Notarkammer die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dies bedeutet eine Vertretung nicht für Einzelpersonen, sondern den gesamten Berufsstand (Eylmann / Vaasen/Hartmann, a.a.O., § 67 BNotO Rn. 10). Sie hat weiter über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen sowie für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Dazu gehört aber auch, dass die Notarkammer Missständen sowohl in der beruflichen Tätigkeit als auch nötigenfalls im außerberuflichen Verhalten der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis entsprechender Umstände auch deren Amtsenthebung zu betreiben bzw. die Aufsichtsbehörde zu unterrichten hat (Eylmann/Vaasen/Hartmann, a.a.O. Rn. 22,25).

Vorliegend hatte die Antragsgegnerin auch Anlass dazu, sich für eine vorläufige Amtsenthebung auszusprechen, da die Beiträge zur Notarkammer seit 2004 wiederholt durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden mussten, was für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sprach. Die Antragsgegnerin war insoweit auch vom Landgerichtspräsidenten zur Stellungnahme aufgefordert worden und diesem gegenüber zur Stellungnahme verpflichtet. Zudem hat sie mit Schreiben vom 6. Juni 2007 den Antragsteller davon unterrichtet und ihm die Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge zu äußern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.06.2009
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