Bundespatentgericht:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 1 Ni 4/08

(BPatG: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 1 Ni 4/08)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 357 517 (Streitpatent), das in französischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 8810159 vom 21. Juli 1988 mit 29 Patentansprüchen erteilt worden ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. DE 689 10 757 geführt. Sein Gegenstand ist in deutscher Übersetzung bezeichnet mit "System zur Verbindung eines Elements, wie ein Skistock, mit der Hand des Benutzers". Das Streitpatent war bereits Gegenstand der Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 29/99 (EU) und 1 Ni 30/99 (EU). In diesen Verfahren wurde es rechtskräftig im Umfang der Ansprüche 1 bis 11, 15 bis 24 sowie 28 und 29 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die erteilten Ansprüche 12 bis 14 sowie 25 bis 27; letztere entsprechen in den technischen Merkmalen im Wesentlichen den Ansprüchen 12 bis 14.

Patentanspruch 12 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Wegen des Nebenanspruchs 25 sowie der angegriffenen Unteransprüche 13, 14, 26 und 27 wird auf die berichtigte geänderte Patentschrift DE 689 10 757 C9 und - auch wegen der Rückbezüge auf die zuvor für nichtig erklärten Ansprüche - auf die Streitpatentschrift EP 0 357 517 B1 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Anspruchs 12 durch den druckschriftlichen Stand der Technik vorweggenommen bzw. nahe gelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf - die deutsche Offenlegungsschrift 21 19 453 (Anlage D1)

- sowie die US-Patentschriften 4 653 121 und 3 232 632 (Anlagen D2 und D3).

D2 und D3 sind Gegenstand des europäischen Prüfungsverfahrens gewesen; alle drei genannten Schriften sind im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 29/99 (EU) berücksichtigt worden.

Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat in der Klageschrift beantragt, das europäische Patent 0 357 517 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang sämtlicher Ansprüche für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der entgegengehaltene Stand der Technik sei schon in den vorangegangen Nichtigkeitsverfahren ausführlich gewürdigt worden. Die Sachlage habe sich nicht geändert. Vor diesem Hintergrund sei das Streitpatent rechtsbeständig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2007 Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann trotz Nichterscheinens der Klägerin in der Sache entscheiden (§ 89 Abs. 2 PatG). Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a, 52, 54, 56 EPÜ), ist unbegründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Handschuh und einen Skistock sowie die Gesamtheit, die durch die beiden Elemente gebildet ist. Nach der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Übersetzung der Streitpatentschrift DE 689 10 757 T2) sind Skistöcke traditionell auf dem Niveau ihres Handgriffs mit einer geschlossenen Gurtschlaufe (Faustriemen) versehen. Ein solcher Gurt solle vermeiden, dass der Skiläufer seinen Stock verliere, wenn er unvermutet den Verschluss seiner Hand lockere; der Gurt solle gleichfalls sowohl beim alpinen Skifahren als auch beim Langlaufskifahren eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers, insbesondere bei der Abstützphase auf den Stock, erlauben. Um effektiv zu wirken, müsse ein Faustriemen daher so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgebe, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden seien, durch die Unterfläche der Hand verliefen. Die Mehrzahl der Skiläufer, insbesondere Anfänger, positionierten den Faustriemen schlecht, was dessen Wirksamkeit und den Übertragungseffekt der Kräfte durch diesen völlig beseitige. Außerdem seien, wenn der Faustriemen gut umgelegt sei, die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt würden, sehr lokalisiert. Dies könne zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen auf der Hand führen. Insbesondere beim Langlaufskifahren verhindere darüber hinaus das Vorhandensein des Faustriemens nicht immer den Verlust des Stockes, insbesondere in der Rückführphase des Stockes nach dem Abstoßen. Hinzu kämen Probleme durch Gleiten und schlechtes Platzieren des Faustriemens beim Skifahren, der Einstellung der Länge bezüglich der Hand des Skiläufers, vor allem beim Langlaufskifahren, sowie des "Empfindens" des Stockes über den Faustriemen durch die Handschuhe, die beim Pistenskifahren dicker als beim Langlauf sind (Übersetzung der Streitpatentschrift S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 2. Abs).

2. Hiervon ausgehend gibt die Streitpatentschrift als Aufgabe an, diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen und insbesondere ein System der Verbindung eines Elements, hier eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers zu liefern, das die vorgenannten Probleme zu lösen erlaubt (Übersetzung der Streitpatentschrift S. 3, Abs. 1).

Zur Lösung offenbart Patentanspruch 12 des Streitpatents eine Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, a) der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, b) die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden, c) und einem Skistock (2), d) der mit einem Handgriff (3) versehen ist, e) wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungsmitteln (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind.

f) Die Befestigungsmittel (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet.

g) Die Umhüllung (1) weist Mittel (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf.

h) Die Mittel zum Übertragen der Kräfte (6) sind mit den Befestigungsmitteln (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden.

i) Die Mittel (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, j) die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

k) Die Mittel (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, l) und der die Befestigungsmittel (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

In dieser Gliederung sind die Merkmale der für nichtig erklärten Ansprüche 1 und 9 zusammen mit den kennzeichnenden Merkmalen des noch in Kraft befindlichen Anspruchs 12 aufgeführt. Andere mögliche Unterkombinationen, die sich aus den Rückbezügen auf die Ansprüche 2 bis 8, 10 und 11 ergeben, betreffen demgegenüber weiter eingeschränkte Gegenstände.

3. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents im Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit praktischer Erfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen, dem unter anderem im Hinblick auf die ergonomische Gestaltung des Sportgeräts ein Sportmediziner oder Physiologe beratend zur Seite stand. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Streitpatents in der noch geltenden Fassung wie folgt dar:

Die Ansprüche 12 bzw. 25 betreffen eine Gesamtheit aus Handschuh und Skistock sowie den Skihandschuh als Teil. Die "Gesamtheit Handschuh/Skistock" versteht der Senat als zwei Gegenstände, die während des Skifahrens zusammenwirken und sich ergänzen. Diese Gegenstände können vor und nach dem Skilauf getrennt sein. Die Umhüllung muss dabei kein Handschuh, sondern kann auch nur eine Hülle von geeigneter Form sein, die mit Befestigungseinrichtungen und gesonderten Einrichtungen zum Übertragen von Kräften - besser: Befestigungsmitteln bzw. Kraftübertragungsmitteln (vgl. in der französischen Originalfassung "moyens") - versehen ist. Dementsprechend wurde in der obigen Merkmalsgliederung der Begriff "Einrichtung" jeweils durch "Mittel" ersetzt. Die Befestigungsmittel der Umhüllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bzgl. der Hand beim Skifahren angeordnet. Nicht die Umhüllung an sich überträgt die Kräfte, sondern die vorgesehenen Einrichtungen bzw. Mittel. So hat der Senat schon in den vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren die Ansprüche 1, 9, 15 und 28 verstanden. Der geltende Hauptanspruch besteht aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1, 9 und 12. Anspruch 9 betrifft eine zusätzliche Manschette für das Handgelenk des Benutzers und deren Ausgestaltung. Anspruch 12 offenbart, dass die Mittel zum Übertragen der Kräfte einen zusätzlichen Teil 8 aufweisen, der sich längs des Handrückens erstrecken soll und der die Befestigungsmittel mit der Manschette verbindet.

II.

Die Gesamtheit Handschuh/Stock mit den im Patentanspruch 12 angegebenen Merkmalen ist durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen und durch ihn auch nicht nahe gelegt (Art. 138 Abs. 1 lit a, 52, 54, 56 EPÜ).

1. Zur Neuheit Die deutsche Offenlegungsschrift 21 19 453 (D1) offenbart die Merkmale a bis j des gegliederten Anspruchs 12 des Streitpatents. Sie zeigt und beschreibt einen Skihandschuh für Skistöcke, die einen Handgriff (Skistockgriff 4, vgl. Anspruch 1 der D1) aufweisen. Dieser Skihandschuh stellt entsprechend den Merkmalen c und d eine Gesamtheit Handschuh/Skistock im Sinne des Streitpatents dar. Ein Handschuh (Skihandschuh 1 in der D1) ist nach der üblichen Wortbedeutung dazu bestimmt, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden und bildet hierbei eine Umhüllung entsprechend den streitpatentgemäßen Merkmalen a und b aus.

Die D1 lehrt, die Umhüllung (Skihandschuh 1) und den Handgriff (Skistockgriff 4) mit zusammenwirkenden Befestigungsmitteln (Befestigungsmittel 5) zu versehen, die sich jeweils für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff ergänzen. Dort ist im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger ein Teil eines lösbaren Befestigungsmittels vorgesehen, das in ein am Skistockgriff angeordnetes Gegenstück einhängbar ist (vgl. hierzu D1, Seite 2, zweiter Absatz und Seite 3, vorletzter Absatz). Dies entspricht dem Inhalt von Merkmal e des Streitpatents.

Bei der Gesamtheit Handschuh/Skistock nach der D1 weist der Skihandschuh eine Skistockschlaufe 2 auf, die mit dem Skihandschuh 1 vernäht ist (vgl. Seite 2, letzter Absatz, dritter Satz). Diese Schlaufe verläuft um die hintere Handkante herum, beginnend in dem Bereich 3 zwischen Daumen und Zeigefinger (vgl. Seite 3 a. a. O. im Zusammenhang mit der deutlichen Darstellung in der Figur). Oberhalb dieses Bereiches 3 stehen die freien, also nicht vernähten Schlaufenenden 7 von dem Skihandschuh ab und sind am oberen Ende des Skistockgriffs 4 lösbar befestigt. Diese von der Umhüllung abstehende Lasche ist Bestandteil der Verbindung zwischen dem Handschuh und dem Skistock, die wenig oberhalb der geschlossenen Faust des Skifahrers in den Schnittbereich des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers fällt. Mit ihrer Befestigung am Skistockgriff definiert diese Anordnung das Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren. Ein Spiel zwischen Umhüllung und Handgriff bleibt auch dort bei geöffneter Hand gering, weil der freie Laschenteil zwischen dem Handschuh und dem Handgriff bei dieser Anordnung kurz ist. So legt die von der Umhüllung abstehende Lasche nach der Lehre der D1 die Hand des Benutzers in der richtigen Höhe fest (vgl. Seite 2, zweiter Absatz, Satz 2). Damit befindet sich der Handschuh immer in seiner richtigen Lage zum Skistockgriff 4 (vgl. Seite 3, letzter Absatz). Diese Anordnung entspricht der im Streitpatent für die Befestigungsmittel vorgeschlagenen Lösung: In den Figuren 4 und 5 ist eine überstehende Lasche gezeigt, die schräg nach oben aus der Faust herausragt und zu einem Nocken am Handgriff führt (vgl. Seite 6, Zeilen 18 bis 25 der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift DE 689 10 757 T2). Damit ist Merkmal f im Gegenstand der D1 ebenfalls im streitpatentgemäßen Sinne verwirklicht.

Die nach der D1 mit dem Handschuh vernähte Skistockschlaufe 2 kann die vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte nicht nur in der Abstoßphase, sondern durch die bis in den Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger vernähte Lasche auch in der Rückholphase des Skistocks übertragen. Diese Verbindung ist so ausgelegt, dass sie den auftretenden Belastungen standhält (vgl. D1 Seite 3, vorletzter Absatz, letzter Satz). Um ein Ausreißen aufgrund der beim Skifahren erzeugten Kräfte zu vermeiden, ist zudem eine Verstärkung im Bereich des Befestigungsmittels vorgeschlagen (vgl. D1 Seite 2, dritter Absatz). Bei der mit dem Handschuh vernähten Skistockschlaufe 2 handelt sich somit um ein Kraftübertragungsmittel des umhüllenden Handschuhs entsprechend dem Merkmal g in Anspruch 12 des Streitpatents.

Die am Skistock befestigten, freien Schlaufenenden 7 gestatten eine direkte Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte entsprechend Merkmal h in Anspruch 12 des Streitpatents. Dies wird dadurch möglich, weil der freie Überstand der Skistockschlaufe 2 zwischen dem Handschuh im Schnittbereich des Daumens und Zeigefingers und dem Handgriff des Skistocks - gezeigt in der Figur der D1 - kurz bemessen ist und Zugkräfte in ihrer Längsrichtung überträgt.

Beim Gegenstand der D1 schließt der Handschuh um das Handgelenk mit einem Bund ab, der an die mit dem Handschuh vernähte Skistockschlaufe angrenzt. So wird die Abstützkraft nicht nur durch die Skistockschlaufe 2, sondern auch durch die vollständig um das Handgelenk liegende Handschuhmanschette geleitet. Das Kraftübertragungsmittel in Form der Skistockschlaufe weist daher einen eine Manschette bildenden Teil auf. Die Kraftübertragung beim Abstoßen erfolgt so, wie es im Streitpatent für das Ausführungsbeispiel beschrieben ist (vgl. DE 689 10 757 T2 Seite 9, Zeile 28 bis Seite 10, Zeile 3).

Im Verlauf der Rückführphase ergibt sich beim Gegenstand der D1 eine andere Verteilung der Kräfte, die mit dem umhüllenden Handschuh auf die ggfls. geöffnete Hand übertragen werden. Die eingeleiteten Zugkräfte wirken sich in diesem Fall längs des Handrückens aus und müssen über die Unterseite des Handgelenks abgestützt werden. Der in der Figur in D1 gezeigte Bund des Handschuhs ist auch ausreichend, die beim Rückholen des Stockes aus dessen Trägheit resultierenden, geringeren Kräfte in das Handgelenk abzuleiten, selbst wenn es sich dabei um eine offenbar dehnbare Manschette handelt. Jedenfalls kann bei diesem bekannten Skihandschuh ein Stockverlust in der Rückführphase vermieden werden. Insoweit sind die Merkmale i und j in der allgemeinen Fassung des Streitpatents bereits bei dem aus D1 bekannten Vorbild verwirklicht.

Die Merkmale k und l hingegen sind entgegen der Auffassung der Klägerin in der D1 nicht offenbart.

Das Streitpatent schlägt vor, ein sich längs des Handrückens erstreckendes Teil zum Übertragen der Rückführkraft mit der Manschette zu verbinden. Damit ist ein Halten des Stockes in der Rückholphase auch ohne Ausüben einer Kraft durch die Finger möglich (vgl. Übersetzung der Streitpatentschrift, Seite 10, letzter Absatz). Hierbei handelt es sich gemäß Merkmal k um ein gegenüber der Umhüllung gesondertes Kraftübertragungsmittel. Denn die Umhüllung weist die Kraftübertragungsmittel auf; sie selbst soll kein Mittel zur Übertragung der Kräfte bilden (vgl. Merkmal g).

Beim Streitpatent ist mit diesen Merkmalen eine direkte Kraftübertragung beim Rückholen des Stockes möglich (vgl. DE 689 10 757 T2, Seite 10, Zeile 25, bis Seite 11, Zeile 3). Dagegen werden bei dem Skihandschuh nach D1 die Rückführkräfte über den Handschuh selbst und dessen Bund in das Handgelenk abgeleitet. Die Rückführkräfte gehen dabei von der Nahtverbindung der überstehenden freien Schlaufenenden 7 an der Krafteinleitungsstelle im Schnittbereich des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers aus.

Die Klägerin wendet ein, dass es beim angegriffenen Gegenstand lediglich auf den Ort der Kraftübertragungsmittel ankomme, nicht aber darauf, ob diese Mittel Bestandteile einer einfachen, mehrteiligen oder reduzierten Umhüllung seien.

Bei dem Handschuh des Anspruchs 12 kann es sich durchaus um eine Umhüllung in Form eines Handschuhs mit integrierten Gurten als Kraftübertragungsmitteln handeln, so wie die D1 (vgl. a. a. O.) einen Handschuh mit einer darin vernähten Skistockschlaufe vorschlägt. Allerdings sind von dem Patentanspruch 12 Ausführungsformen nicht umfasst, die auf die Kraftübertragungsmittel allein reduziert sind. Die Aussage in der Streitpatentschrift (Übersetzung Seite 12, Zeilen 16 bis 21), dass die Umhüllung auch weggelassen werden könne, versteht der Senat als Hinweis auf eine andere Lehre, die außerhalb des Rahmens der Erfindung, wie sie in den Ansprüchen zum Ausdruck kommt, liegt.

Die Neuheit ist auch gegenüber den Entgegenhaltungen D2 und D3 gegeben.

2. Zur erfinderischen Tätigkeit 2.1 Zu einer der Anweisung der Merkmale k und I folgenden Gestaltung nach Anspruch 12 des Streitpatents gibt die D1 keine Anregung. Diese Entgegenhaltung lehrt, die für die Handhabung von Skistöcken gebräuchliche Schlaufe auch entsprechend der üblichen Gebrauchshaltung mit dem Handschuh zu vernähen. Sollte sich herausstellen, dass der so ausgeführte Handschuh nicht für die Rückführung des Stockes geeignet ist, weil er beim Rückholen das Stockes bereits aufgrund der Trägheitskräfte von der Hand abgezogen wird, hätte der Fachmann zur Abhilfe bei Handschuhen die Manschette verstärkt oder fester ausgelegt, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Diese Vorgehensweise bot sich auch an, denn ein zusätzliches, ein Abziehen von der Hand erschwerendes Band ("wrist strap 25") war dem Fachmann aus der US-Patentschrift 3 232 632 (D3) bekannt (vgl. dort die Figuren 1 und 2 mit der zugehörigen Beschreibung Spalte 3, Zeilen 1 bis 24). Damit hatte der Fachmann jedoch noch nicht die Lösung mit allen Merkmalen des Anspruchs 12 des Streitpatents gefunden. Ohne weitere Analyse der Kräfteverhältnisse konnte er zudem von der Anordnung eines sich längs des Handrückens erstreckenden Kraftübertragungsteils zusätzlich zu der aus der (D1) bereits bekannten Skistockschlaufe und deren Verbindung mit der Manschette keine Vorteile erwarten.

2.2 Auch die US-Patentschrift 4 653 121 (D2) enthält keine Anregung zu der streitpatentgemäßen Gestaltung. Diese Entgegenhaltung lehrt eine Befestigung eines Handschuhs mit einem Skistock, die in Notsituationen unter Krafteinwirkung selbsttätig lösbar ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 31 bis 36). Hierfür ist ein einsträngiger Gurt am Handgriff des Skistocks befestigt; der Gurt und der Handschuh sind über eine lösbare Verbindung nach Art eines Klettbandes ("VELCRO fastener system") am Handschuhrücken gekoppelt (vgl. D2 Spalte 2, Zeilen 12 bis 42 im Zusammenhang mit der Figur 1). Diese Verbindung soll zwar ein Verlieren des Stockes verhindern können (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 bis 18) und mag in der Rückführphase des Skistockes auch eine Kraftleitung auf den Skistock ermöglichen. Dieses lösbare Gurtband kann indes nicht dem kraftübertragenden Teil gemäß dem Merkmal k gleichgesetzt werden. Denn diese Anordnung soll sich gerade aufgrund der beim Skifahren erzeugten Kräfte lösen können; sie kann nicht Kräfte wie konventionelle Skischlaufen übertragen. Hierauf ist in D2 auch hingewiesen (vgl. Spalte 2, Zeilen 53 bis 55). Der Fachmann hatte somit keinen Anlass, diesen abtrennbar befestigten Gurt aus seinem Zusammenhang zu lösen und im Rahmen einer grundsätzlich abweichenden Gesamtkonstruktion nach der D1 zu verwenden.

3. Ansprüche 13 und 14 sind unmittelbar bzw. mittelbar auf Anspruch 12 rückbezogen und haben mit diesem Bestand.

4. In sachlicher Hinsicht gelten die vorstehenden Ausführungen für die Ansprüche 25 bis 27 entsprechend. Somit haben auch die Ansprüche 25 bis 27 mit ihrem jeweiligen Rückbezug Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Abs. 1 und 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 1 Ni 4/08


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