Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. April 2013
Aktenzeichen: 6 U 206/12

(OLG Köln: Urteil v. 19.04.2013, Az.: 6 U 206/12)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 312/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin warb für ihr Handspülmittel "G Ultra Konzentrat" gegenüber sogenannten Produktbotschaftern mit einem in einem Internetvideo und einem Handbuchartikel dargestellten Experiment, bei dem ein rechteckiges gläsernes Gefäß mit Wasser gefüllt, darauf Öltropfen gleichmäßig verteilt und danach an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Spülmittel der Antragsgegnerin in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren. Die eintretende Reaktion - die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels - wurde abschließend mit dem Satz gedeutet "G kämpft am besten gegen Fett". Die Antragstellerin hält dies für irreführend und angesichts der blauen Farbe ihres eigenen bekannten Produkts für einen unzulässigen Werbevergleich.

Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Antragsgegnerin unter Ordnungsmittelandrohung untersagt, für ihr Produkt mit der schriftlichen Testbeschreibung, dem Video und der Aussage "G kämpft am besten gegen Fett" wie in dem Video geschehen zu werben. Gegen die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die dem Landgericht eine fehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlage und Verkennung der physikalischen Zusammenhänge vorwirft.

II.

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der konkret beanstandeten Werbung der Antragsgegnerin irreführende Angaben über wesentliche Merkmale ihres Produkts entnommen, so dass der Antragstellerin - unabhängig von ihrer Einbeziehung in einen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unzulässigen Werbevergleich - der zuerkannte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG zusteht.

Streitgegenständlich ist - nach entsprechender Beschränkung des Antrags schon vor Erlass der einstweiligen Verfügung - nicht die Werbeaussage "G kämpft am besten gegen Fett" oder die Behauptung als solche, dass das Produkt der Antragsgegnerin über eine höhere "Fettlösekraft" verfüge als andere Spülmittel. Zur Täuschung geeignet ist die beanstandete werbliche Präsentation vielmehr bereits dann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt wird. Das ist der Fall.

Die Werbung richtet sich an Verbraucher, die das Produkt einerseits selbst erwerben und andererseits als sogenannte Produktbotschafter im Bekanntenkreis anpreisen, möglicherweise auch weiter verkaufen sollen. Nach dem Verständnis dieser Verbraucher, das der Senat selbst beurteilen kann, bestätigt der Verlauf des Experiments - wie die erläuternden Angaben in der Testbeschreibung und die abschließende Wiedergabe des Slogans nahe legen - eine besonders hohe "Fettlösekraft" des Spülmittels der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass molekulare Bestandteile ihres Produkts ("die Tenside der G-Formel") sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser "lösen".

Von einem so verstandenen wissenschaftlichen Nachweis kann nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin indessen keine Rede sein. Daneben hat sie - was ihr in der vorliegenden Fallgestaltung wie bei einer Werbung mit wissenschaftlich zweifelhaften Wirkungsaussagen aber oblegen hätte (vgl. Senat, GRUR 2000, 154 - Anti-Zellulitis-Werbung; Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 3.26, 4.183) - auch keine nur mittelbare Aussagekraft des Experiments für die fettlösende Wirkung ihres Spülmittels glaubhaft gemacht.

Soweit das Landgericht als vermeintlich unstreitig angesehen hat, dass das Mittel der Antragsgegnerin eine höhere Tensidkonzentration aufweise als das andere bei dem Experiment verwendete Spülmittel, mag dies allerdings auf ein Missverständnis des Vorbringens der Parteien zurückgehen. Jedoch ist mit dem Landgericht unabhängig von der Tensidkonzentration oder "klügeren Formulierung" des Spülmittels festzuhalten, dass das Experiment keineswegs eine sichtbare "Auflösung" von Fettpartikeln beweist, sondern lediglich den insoweit zwischen den Prozessbeteiligten nicht umstrittenen, nach dem italienischen Physiker D N benannten Effekt ("N-Konvektion") veranschaulicht, der bei einer - hier auf den beiden Seiten des Gefäßes unterschiedlich starken - Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers auftritt: Die auf der Wasseroberfläche schwimmenden Teile - hier die zuvor verteilten Öltropfen - werden von der entstehenden Strömung mitgeführt und sammeln sich im Bereich der verbleibenden höheren Oberflächenspannung. Mit dem wissenschaftlichen Nachweis einer höheren "Fettlösekraft" hat dies dagegen nichts zu tun, was sich überzeugend daraus ergibt, dass der gleiche Effekt - unstreitig - statt mit Öltropfen mit jedem anderen schwimmenden Gegenstand und statt mit einem tensidhaltigen Spülmittel auch mit einem Fettalkohol oder einem anderen ambiphilen (sowohl wasser- als auch fettlöslichen) Stoff erzielt werden könnte. Sogar wenn die von der Antragsgegnerin behauptete, von der Antragstellerin aber substantiiert bestrittene Korrelation zwischen einer Herabsetzung der Oberflächenspannung als der Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Luft einerseits sowie einer Herabsetzung der Grenzflächenspannung zwischen Schmutz und Spüllösung andererseits glaubhaft gemacht wäre, könnte das Schauexperiment deshalb nicht als Veranschaulichung der Werbeaussage dienen, dass Fettpartikel durch das Spülmittel der Antragsgegner besser aufgelöst würden als durch ein Konkurrenzprodukt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 19.04.2013
Az: 6 U 206/12


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