Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2013
Aktenzeichen: 3 WF 130/12

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 08.01.2013, Az.: 3 WF 130/12)

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 4. Oktober 2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 12. Oktober 2012 wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin € in € zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vorgenommene Einschränkung der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin liegen nicht vor.

1.

Indem das Amtsgericht die Verfahrensbevollmächtigte durch den angefochtenen Beschluss zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin und durch die Abhilfeentscheidung vom 12.10.2012 zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin, beschränkt durch die Kosten einer für die Antragstellerin bestellten Verkehrsanwältin, beigeordnet hat, ist es von der Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ausgegangen. Dies unterliegt schon mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2009, 366; Verfahrenshandbuch Familiensachen € FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 90) nicht der Überprüfung durch den Senat.

2.

Gemäß § 78 Abs. 3 FamFG kann ein in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Das in dieser Vorschrift ausgesprochene Mehrkostenverbot entspricht demjenigen in § 121 Abs. 3 ZPO (vgl. FamVerf-/Gutjahr, § 2 Rn. 76). Gemessen hieran kann die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht von Bestand bleiben.

a)

Allerdings ist das Mehrkostenverbot entgegen der Auffassung der Antragstellerin ungeachtet des Umstands zu beachten, dass mit Einführung des RVG die Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ersatzlos weggefallen ist. Die insoweit angeführte Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW 2006, 851) betrifft allein die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat. Das OLG Oldenburg ist in diesem Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche bei ihm, dem Oberlandesgericht, zugelassenen Rechtsanwälte, im Zweifel also sämtliche in seinen Bezirk niedergelassene Rechtsanwälte, in der zweiten Instanz uneingeschränkt beigeordnet werden müssen. Damit nicht vergleichbar ist das Problem der Beiordnung für die erste Instanz. § 78 Abs. 3 FamFG bestimmt € ebenso wie § 121 Abs. 3 ZPO € eindeutig, dass ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Der Prüfung der besonderen Kosten bedarf es also stets dann, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt wird, der nicht im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts niedergelassen ist. So liegt es hier in Bezug auf die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin.

b)

Zu Recht ist das Amtsgericht in seiner Abhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, stets geprüft werden muss, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden (BGH, NJW 2004, 2749). Das Amtsgericht ist in der Abhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorgelegen haben.

Auf die vom Amtsgericht angesprochene Frage, inwieweit der Beiordnungsantrag eines nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbots entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts enthält (vgl. BGH, NJW 2006, 3783), kommt es hier nicht an. Denn spätestens im Beschwerdeverfahren muss das Gericht im Rahmen der Abhilfeprüfung die notwendigen Feststellungen hinsichtlich etwaiger Mehrkosten nachholen (FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 198).

c)

Ausgehend von der Feststellung, dass vorliegend im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Gerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 78 Abs. 4 FamFG erforderlich wäre, bestehen hier Zweifel, ob die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin uneingeschränkt beigeordnet werden kann.

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann dann uneingeschränkt erfolgen, wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts als gegeben ansieht und die durch Beiordnung des auswärtigen Anwalts als Verkehrsanwalt bei gleichzeitiger Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts als Hauptbevollmächtigten entstehenden Kosten höher wären als die uneingeschränkte Beiordnung allein des auswärtigen Anwalts als Hauptbevollmächtigten. Insoweit ist eine Vergleichsberechnung geboten (BGH, FamRZ 2004, 1362; FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 198).

aa)

Für einen Verkehrsanwalt fiele eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG an, und zwar in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG gehört zu den Vollstreckungsmaßnahmen, für die nach Nr. 3309 VV RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr und gegebenenfalls nach Nr. 3310 VV RVG eine 0,3-Terminsgebühr anfällt (vgl. Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89 Rn. 22). Entsprechend könnte ein Verkehrsanwalt hier nur eine 0,3-Verfahrensgebühr abrechnen.

In Anlehnung an § 119 Abs. 2 KostO a. F. richtet sich der Geschäftswert nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2010 € 26 UF 1303/10, BeckRS 2011, 22988; OLG Karlsruhe, FG Prax 2010, 167). Vorliegend ist es zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht gekommen. Abzustellen ist daher auf den von der Antragstellerin beantragten Betrag von 1000 €. In dieser Höhe hat das Amtsgericht den Wert auch durch Beschluss vom 29.10.2012 festgesetzt.

Bei einem Verfahrenswert von 1000 € und einer 0,3-Verfahrensgebühr errechnen sich Kosten für einen Verkehrsanwalt von 54,15 € [= (85 € x 0,3 + 20 € Kostenpauschale) x 1,19 im Hinblick auf die Mehrwertsteuer].

bb)

Würde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin uneingeschränkt beigeordnet werden, fielen neben der allgemeinen Verfahrens- und Terminsgebühr zusätzlich noch die Kosten an, die dadurch entstanden sind, dass die Verfahrensbevollmächtigte den Termin vor dem Amtsgericht am 24.10.2012 wahrgenommen hat. Hierbei handelt es sich zum Einen um Fahrtkosten, die gemäß Nr. 7003 VV RVG mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können, ferner um Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG von wenigstens 35 €.

Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Antragstellerin in Z€, der zugleich Sitz einer zweiten Niederlassung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist, und dem Gerichtssitz in Luckenwalde beläuft sich laut google.maps auf 127 km. Es entstehen danach Fahrtkosten von 76,20 € (= 127 km x 2 x 0,30 €). Setzt man das Tages- und Abwesenheitsgeld mit 35 € hinzu, errechnen sich insgesamt 111,20 €.

cc)

Nach alledem wären die Reisekosten unter Einschluss des Abwesenheitsgeldes deutlich höher als die Verkehrsanwaltsgebühr, so dass wohl von ins Gewicht fallenden Mehrkosten auszugehen wäre (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 1362). Dies kann aber auf sich beruhen.

3.

Vorliegend ist zu beachten, dass das Amtsgericht nicht etwa einen Verkehrsanwalt beigeordnet, sondern in seiner Abhilfeentscheidung bereits eine Beiordnung zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin vorgenommen hat, dies jedoch beschränkt auf die Kosten einer für die Antragstellerin bestellten Verkehrsanwältin. Die Beschränkung hätte nicht ergehen dürfen. Denn insoweit liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor.

Die vom Amtsgericht ausgesprochene Beschränkung hätte zur Folge, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nur die Kosten einer Verkehrsanwältin, die, wie ausgeführt, 54,15 € betragen, abrechnen könnte. Dabei hätte der Verfahrensbevollmächtigten nach dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin neben der 0,3-Verfahrensgebühr auch eine 0,3-Terminsgebühr zugestanden.

Angesichts der eindeutigen Formulierung sowohl im Tenor als auch in den Gründen der Abhilfenentscheidung kann diese nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Beiordnung zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin, beschränkt durch die Kosten, die bei Beauftragung einer am Sitz des Gerichts niedergelassene Rechtsanwältin und gleichzeitige Beauftragung einer Verkehrsanwältin entstanden wären, gemeint war. Dann aber ist die Beschränkung aufzuheben. Es bleibt allein bei dem Ausspruch, dass die Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet wird. Der Unterschied zur uneingeschränkten Beiordnung besteht allein darin, dass die Verfahrensbevollmächtigte unabhängig davon, ob sie von ihrer Hauptniederlassung in T€ oder vom Nebensitz in Z€ aus die Reise zum Amtsgericht angetreten hat, nur die geringere Entfernung zwischen Z€ und Luckenwalde abrechnen kann.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






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