Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/07

(BGH: Beschluss v. 10.12.2008, Az.: AnwZ (B) 75/07)

Tenor

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulassung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. September 2008 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 20. Oktober 2008 bestandskräftig.

2. Über die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2007 war nämlich rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Vermögensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am 8. August 2006 zu Lasten der Antragstellerin gesetzlich vermutet. Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über ihre Verbindlichkeiten und über ihre laufenden Einkünfte, hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Die Antragstellerin hat am 31. August 2007 nach Verhaftung durch den Gerichtsvollzieherdie eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Frey Hauger Stüer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2007 - AGH 10/07 (II) -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2008
Az: AnwZ (B) 75/07


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