Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 18. April 2008
Aktenzeichen: 1 U 12/08

(OLG Rostock: Beschluss v. 18.04.2008, Az.: 1 U 12/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Beschluss vom 18. April 2008 den Streitwert in einem Rechtsstreit geändert. Im bisherigen Beschluss vom 20.03.2008 wurde der Streitwert sowohl für die erste Instanz als auch für die Berufungsinstanz auf 284.798,32 € festgesetzt. Der Senat sieht nun Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, da sie unrichtig erscheint.

Der Beklagte hatte eine Hilfsaufrechnung erklärt und dabei einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.327,32 € geltend gemacht. Der Senat hat diese Aufrechnung jedoch dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte eine Aufrechnung bis zur Höhe der Klageforderung erklären wollte. Eine gesonderte Berücksichtigung des Differenzschadens von 41.327,32 € ist somit nicht erforderlich.

Daher wird der Streitwert nun für die erste Instanz und auch für die Berufungsinstanz auf 486.942,00 € festgesetzt. Diese Änderung erfolgt von Amts wegen und ist rechtens.

Es besteht keine Notwendigkeit, den Parteien erneut rechtliches Gehör zu geben, da bereits in einer vorherigen Verfügung auf die Auswirkungen der Hilfsaufrechnung auf die Streitwertbemessung hingewiesen wurde. Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit, sich zu äußern, jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Das Gericht ist befugt, die Streitwertfestsetzung nochmals zu ändern, da die Entscheidung über die Kostenfestsetzung noch vor dem Rechtsmittelgericht schwebt. Es sind keine zeitlichen Grenzen für eine solche Änderung des Streitwerts überschritten.

Insgesamt ergibt die Überprüfung, dass die Streitwertfestsetzung im bisherigen Beschluss unrichtig war. Der Gesamtstreitwert beläuft sich daher auf 486.942,00 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Rostock: Beschluss v. 18.04.2008, Az: 1 U 12/08


Zur Befugnis des (Rechtsmittel-) Gerichts nach der erstmaligen Festsetzung bzw. Abänderung die Streitwertbemessung einer Überprüfung und abweichenden Festlegung zu unterziehen.

Tenor

Der im Beschluss des Senats vom 20.03.2008 - sowohl für die erste Instanz wie für die zweite Instanz - auf 284.798,32 € festgesetzte Streitwert wird von Amts wegen geändert und nunmehr - für die erste Instanz und auch für die Berufungsinstanz - auf 486.942,00 € festgelegt.

Gründe

I.

Der Senat hat im Beschluss vom 20.03.2008 den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 284.798,32 € bestimmt und dementsprechend auch den Gegenstandswert erster Instanz - bis dahin festgesetzt auf 243.471,00 € - entsprechend gem. § 63 Abs. 3 GKG geändert. Begründend wurde ausgeführt:

"Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 3, 47, 48 GKG, 3 ZPO. Da über die mit Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2006 erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem von dem Beklagten geleisteten Anwaltshonorar (79.607,32 €) und dem aus Sicht des Beklagten den Klägern zustehendem Vergütungsanspruch (38.280,00 €), nämlich zur Höhe des Betrages von 41.327,32 € eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, erhöht sich der Streitwert, wie er mit der Klage geltend gemacht worden ist (243.471,00 €), um den Wert der Gegenforderung (§ 45 Abs. 3 GKG) (= 41.327,32 €), so dass der Streitwert insgesamt mit 284.798,32 € anzusetzen ist.

Da eine gleiche Prozesssituation auch bereits in der ersten Instanz gegeben war, ist der insoweit vom Landgericht fehlerhaft mit 243.471,00 € bemessene Streitwert von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und wie geschehen festzusetzen."

II.

Der Senat sieht nunmehr Anlass diese Streitwertbestimmung von Amts wegen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu ändern, da eine sachliche Unrichtigkeit zur Streitwertbemessung aufgetreten ist.

1. Hierbei erscheint keine Notwendigkeit gegeben, den Parteien (insbesondere dem Beklagen als - wie noch darzustellen sein wird - beschwerter Partei) vor Abänderung des zunächst festgesetzten Streitwertes rechtliches Gehör zu gewähren. Denn auf den Umstand, dass die erklärte Hilfsaufrechnung, über die sowohl erst- wie dann auch zweitinstanzlich (ob der nicht erklärten Berufungsrücknahme) entschieden wurde, Auswirkungen auf die Streitwertbemessung (im Sinne der Erhöhung Desselben) haben würde, ist bereits mit der Hinweisverfügung nach § 522 Abs. 2 Satz 2 vom 15.01.2008 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von der damit vorliegenden Möglichkeit, sich zum anzusetzenden Streitwert zu äußern, hat der Beklagte indes (in seiner Stellungnahme auf den Hinweis keinen Gebrauch damit. Da der Senat der zu ändernden Streitwertbemessung keine anderen, neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde legt (zu denen den Parteien Gehör zu gewähren wäre), sondern auf unveränderter Tatsachengrundlage alleine rechtlich andersgeartete Bewertungen anstellt, ist kein Grund ersichtlich, (nochmals) rechtliches Gehör anzubieten.

2. Eine Befugnis zur (nochmaligen) Änderung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht - hier den Senat - (§ 63 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 GKG) liegt vor. Zwar ist das Verfahren in der Hauptsache - durch Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Berufung des Beklagten - beendet, schwebt also nicht mehr. Ausreichend für die angenommene Kompetenz zur Abänderung des Streitwertes ist es jedoch, wenn die Entscheidung über den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung - so wie hier - (noch) vor dem Rechtsmittelgericht schwebt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 63 GKG Rn. 47 u. 48 m.w.N.). Die Festsetzung kann außerdem in der Rechtsmittelinstanz erstmalig oder auch erneut erfolgen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2004, 32; OVG Saarlouis, JurBüro 1994, 240; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rn. 47). Mithin kann der Senat nicht gehindert sein, abermals - nach der erstmaligen Festsetzung bzw. Abänderung - die Streitwertbemessung einer Überprüfung und (gegebenenfalls) abweichenden Festlegung zu unterziehen. Auch die zeitlichen Grenzen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) für eine Änderung des Streitwertes - innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat - sind gewahrt. Denn Rechtskraft kam der Hauptsacheentscheidung, dem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 20.03.2008, mit seinem Erlass zu (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 22), d.h. mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb, also dem Zeitpunkt, wo der Beschluss die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, die Entscheidung den Parteien bekannt zu geben (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1575; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 329 Rn. 5 m.w.N.). Das war - ausweislich der Akten und des sogen. "Ab-Vermerks" der Geschäftsstellenbeamtin - der 25.03.2008.

3. Die Überprüfung in der Sache selbst ergibt, dass die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 20.03.2008 zu ändern ist, weil sie unrichtig erscheint, da sie auf einer unzulänglichen, verkürzten Interpretation (= Auslegung) der seitens des Beklagten (gegenüber den Klägern) erklärten hilfsweisen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB - "begründet" aus einer vorgeblichen Hinweisverletzung des Anwalts nach § 49b Abs. 5 BRAO - beruht.

a) Der Beklagte hat dazu in seinem Schriftsatz vom 08.03.2006 wie folgt ausgeführt:

"Die Kläger wären gemäß § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet gewesen, den Beklagten vor Übernahme des angeblich neuen Mandates darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten ... Eine solche Aufklärung hat es unstreitig nicht gegeben. ...

Hätten die Kläger den Beklagten vor Beginn des angeblich neuen Mandates darüber aufgeklärt, in welcher Höhe voraussichtlich Gebühren bei einer Abrechnung nach Gegenstandswert anfallen werden, hätte der Beklagte das Mandat nicht erteilt.

Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verhalten des Beklagten nach Abrechnung durch die Kläger. Der Beklagte weigerte sich strikt, auf Basis der Gebührenrechnung zu zahlen. Nicht anders hätte der Beklagte nach ordnungsgemäßen Hinweis im Sinne von § 49b Abs. 5 BRAO vor angeblichem Beginn des neuen Mandates reagiert. Den Klägern wäre angeboten worden, auf Basis der bestandenen Honorarvereinbarung in Höhe von 220,00 € (netto) die Stunde weiter tätig zu werden oder alternativ die Arbeit zu beenden. Hätten die Kläger dann auf Abrechnung nach Gegenstandswert in Höhe von 63,5 Mio. € beharrt, wären sie nicht vom Beklagten mandatiert worden.

In Folge ihres pflichtwidrigen Verhaltens haben die Kläger ihren Gebührenanspruch verwirkt. ...

Der Beklagte wäre bei ordnungsgemäßen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht bereit gewesen, mehr als netto 220,00 € die Stunde zu zahlen. Würde den Klägern also der Klaganspruch dem Grunde nach zustehen, würde die Forderung gleichzeitig den Schaden darstellen, den der Beklagte im Rahmen des § 280 BB aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Kläger geltend machen kann.

Zudem könnte der Beklagte den möglichen Differenzbetrag aus bereits gezahlten 79.607,32 € und der Berechnung der abrechenbaren Gebühren auf Basis der Honorarvereinbarung ebenfalls als Schadensersatzforderung im Rahmen des Anspruches aus § 280 BGB geltend machen. Haben die Kläger bei der Mandatsbearbeitung Anfang 2005 also angenommene 150 Stunden benötigt, wäre ihr Honoraranspruch nach Vereinbarung 38.280,00 € brutto. Der Differenzschaden, den der Beklagte dann geltend machen könnte, würde 41.327,32 € betragen.

Höchsthilfsweise für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern der Klaganspruch dem Grunde nach zustehen sollte, wird namens und in Vollmacht des Beklagten die

Aufrechnung

mit dem ihm gegen die Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB bis zur Höhe der Klageforderung erklärt.

Das Ergebnis ist identisch, ein Anspruch für die Kläger besteht nicht. Die Klage ist damit abzuweisen."

b) Der Senat hat diese vom Beklagten erklärte und - wie vorstehend - begründete Hilfsaufrechnung, über die sowohl erstinstanzlich wie durch den Senat als Rechtsmittelgericht in der Weise befunden wurde, dass ein zur Aufrechnung zu stellender Schadensersatzanspruch nicht besteht, dahingehend ausgelegt (dafür steht die im Beschluss vom 20.03.2008 gegebene und oben wiedergegebene Begründung), dass zur Aufrechnung der sogen. "Differenzschaden" - vom Beklagten errechnet mit 41.327,32 € - gestellt werden sollte. Das aber erscheint ungerechtfertigt und verkürzt die Aufrechnungserklärung des Beklagten sachwidrig (zu Lasten des Gebührenerstattungsanspruchs der Kläger in Bezug auf die ihnen zu entgeltenden Prozesskosten im vorliegenden Rechtsstreit).

Denn bei genauerem Besehen ergibt sich - und dies mit Eindeutigkeit sowohl von der Wortwahl des Beklagten her als auch von Sinn und Zweck seines Verteidigungsvorbringen (denn nichts Anderes stellt die Aufrechnung dar) -, dass tatsächlich eine (hilfsweise) Aufrechnung "bis zur Höhe der Klagforderung" beabsichtigt gewesen und erklärt worden ist. Zum Ausdruck gebracht hat der Beklagte dies in seiner Begründung (der Aufrechnung), indem er darstellte, dass dem Klageanspruch dem Grunde nach zugleich ein Schadensersatzanspruch seinerseits entgegenstehen würde, weshalb ein die Klage begründender Anspruch der Kläger nicht bestehe und die Klage deshalb abzuweisen sei.

Demgegenüber konnte (und musste) die Berechnung des Differenzschadens nur als zusätzliche ("zudem") Erwägung verstanden werden, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (für den Fall nämlich, dass die Kläger - der Argumentation des Beklagten folgend - sich auf eine Vergütung ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf einer Honorarbasisvereinbarung von netto 220,00 € die Stunde eingelassen hätten). Ein solcher Ersatzanspruch (z.H.v. 41.327,32 €) geht indes in die tatsächliche Aufrechnungserklärung mit einem Anspruch auf Schadensersatz zur Höhe der Klageforderung, mithin zur Höhe von 243.471,00 €, auf und verlangt keine gesonderte Berücksichtigung.

Im Ergebnis ist nach allem für die Streitwertbemessung der Wert der Klageforderung (= 243.471,00 €) mit dem Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (= 243.471,00 €) zu addieren, weshalb der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Berufungsrechtsstreit - richtigerweise - mit 486.942,00 € in Ansatz zu bringen ist.






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