Landgericht Köln:
Urteil vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 31 O 534/05

(LG Köln: Urteil v. 17.11.2005, Az.: 31 O 534/05)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine der größten Privatkundenbanken in der Bundesrepublik Deutschland mit ca. 12 Millionen Kunden. Sie ist eingetragene Inhaberin der Wort-/Bildmarke "Q" sowie zahlreicher weiterer aus ihrem Firmenschlagwort Q und jeweils einem weiteren Bestandteil zusammengesetzter Marken, wie etwa der Wortmarken "Q Online-Service" oder "Q online Girokonto". Die Marken sind jeweils für banktypische Dienstleistungen, darunter Finanzdienstleistungen aller Art eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 bis K 9 zur Klageschrift (Bl. 22 - 34 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist desweiteren seit dem 27.05.2003 Inhaberin der Internetdomain www.Q-aktie.de.

Der Beklagte ließ am 07.06.2004 die Internetdomain www.Q-aktie.de für sich registrieren. Auf diese Seite stellte er den folgenden Inhalt ein:

- Es folgt eine Bilddarstellung der Internetseite.

In einer an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 09.05.2005 bot der Beklagte dieser die Internetdomain gegen ein "faires Angebot" zum Kauf an.

Durch vorgerichtliche Abmahnung vom 04.07.2005 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung der weiteren Verwendung der Bezeichnung "Q-aktie" zur Kennzeichnung einer Internetdomain sowie die Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain www.Q-aktie.de gegenüber der DENIC, was der Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2005 ablehnte.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr vorgerichtliches Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stünden an der Bezeichnung "Q-aktie" sowohl Firmen-, als auch Markenrechte zu. Der Begriff sei mit ihrem Firmenschlagwort Q, welches im Inland einen Bekanntheitsgrad von über 80 % genieße, und darüber hinaus mit den für sie eingetragenen und diesen Firmenbestandteil beinhaltenden Marken verwechslungsfähig. Er werde allein durch den Bestandteil "Q" und nicht durch den beschreibenden und daher kennzeichnungsschwachen Zusatz "Aktie" geprägt. Der Begriff als solcher sei nicht beschreibend, sondern habe eine ausschließliche Identifikationsfunktion zugunsten ihres Unternehmens. Der Beklagte nutze den Begriff seit der Konnektierung der umstrittenen Domain sowohl kennzeichenmäßig, als auch im geschäftlichen Verkehr, indem er Anlegern "bessere Anlagen" empfehle, ihnen angeblich ein "Internetforum" zur Verfügung stelle und von der Klägerin für die Übertragung der Domain einen Geldbetrag verlange. Das Klagebegehren sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren "Domaingrabbings" gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG, 826 BGB und darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer Namensanmaßung gemäß den §§ 1004, 12 BGB sowie gemäß § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Berühmtheitsschutzes gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft, oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung einer Internet-Domain die Bezeichnung "Q-aktie.de" zu verwenden oder verwenden zu lassen;

unverzüglich gegenüber der DENIC eG in die Löschung des Domain Namens "Q-aktie.de" einzuwilligen;

gegenüber der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Domain Namens "Q-aktie.de" zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klageansprüche bestünden nicht, weil es sich bei "Q-aktie" um einen rein beschreibenden Begriff für die Aktie der Q handele, dessen Registrierung als Domainname gerade keine unlautere Handlunge darstelle. Der Beklagte beruft sich hierzu auf die Entscheidung "Weltonline" des BGH (Urteil vom 02.12.2004, WRP 2005, 893 ff.). Zudem habe er die Domain weder im geschäftlichen Verkehr, noch firmen- oder markenmäßig, sondern lediglich als Plattform für einen Meinungsaustausch bzw. als Informationsdienst bezüglich der Q-aktie genutzt. Auch der Vorwurf des "Domaingrabbings" sei nicht gerechtfertigt. Mit dem Angebot der Domain zu einem "fairen Preis" habe er lediglich seine eigenen Kosten abdecken wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten weder firmen- oder markenrechtliche, noch sonstige Ansprüche zu, die ihr Klagebegehren rechtfertigen könnten.

I.

1.

Ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 14, 15 MarkenG scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Domain www.Q-aktie.de nicht marken- bzw. firmenmäßig verwendet. Er hat weder Waren, noch Dienstleistungen mit dem Begriff Q-aktie bezeichnet, noch ist er firmenmäßig im geschäftlichen Verkehr unter dieser Bezeichnung aufgetreten. Anders als die Klägerin meint, genügt insoweit gerade nicht die bloße Registrierung einer Domain. Denn anders als bei der Registrierung einer Marke, für die bereits konkrete Waren oder Dienstleistungen angegeben werden müssen, ist bei der bloßen Registrierung einer Domain gerade noch nicht ersichtlich, ob und wofür diese überhaupt verwendet werden soll. Deswegen kann gegen die bloße Registrierung grundsätzlich nicht aus den §§ 14, 15 MarkenG sondern allenfalls aus der Vorschrift des § 12 BGB vorgegangen werden, die auch gegenüber einem bloßen Handeln im privaten Verkehr schützen kann (vgl. nur BGH, GRUR 2002, 622 ff., 624 - Shell.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rz 79, 102; Harte-Bavendamm/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10, Rz 72; Gloy/Loschelder/Schulte-Beckhausen, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 29, Rz 41).

Vorliegend hat der Beklagte die Domain allerdings nicht nur registrieren lassen, sondern darunter die Q-aktie als Geldanlageform kommentiert und nach seinem Vortrag angeblich auch eine Kontaktmöglichkeit für Anleger ("Internetforum") angeboten. Anders als die Klägerin meint, kann man jedoch auch das nicht als marken- bzw. firmenmäßiges Handeln im geschäftlichen Verkehr ansehen.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit einen eigenen oder fremden Geschäftszweck verfolgt. Der Beklagte hat nicht mehr gemacht, als die Q-aktie als Anlageform zu kommentieren. Selbst wenn für Dritte die Möglichkeit bestand, nach Art eines "Internetforums" eigene Beiträge einzustellen oder der Beklagte eine solche Möglichkeit schaffen wollte, verfolgte er damit noch nicht notwendig einen Geschäftszweck. Erforderlich ist insoweit zwar keine Gewinnerzielungsabsicht, wohl aber eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit im nichtprivaten Bereich (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rz 47 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EUGH). Daß und wie der Beklagte auf diese Weise einen wirtschaftlichen Vorteil für sich oder einen Dritten erlangen sollte, ist aber nicht ersichtlich. Die Bereitstellung von Plattformen zum Meinungsaustausch im Internet kann, anders als die Klägerin meint, nicht per se ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil es den privaten Bereich (notwendigerweise) verlässt. Vielmehr kommt es auf die nach außen tretende, damit verfolgte Zielrichtung des Handelnden an. Entscheidend ist insoweit, ob die Plattform aus privatem oder wirtschaftlichem Interesse betrieben wird. Solange der Beklagte keinen ersichtlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, handelt er ausschließlich im privaten Interesse. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr durch die Bereitstellung der Internetseite kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

Jedenfalls fehlt es aber an einer marken- bzw. firmenmäßigen Benutzung der Domainbezeichnung. Eine solche kann nicht ohne weiteres deswegen angenommen werden, weil die Bezeichnung einen mit einem fremden Kennzeichen übereinstimmenden Bestandteil enthält (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, 3 U 117/03 - AWD-Aussteiger). Abzustellen ist vielmehr auf den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung. Enthält diese (auch) beschreibende Angaben, so kann sie eine lediglich beschreibende Funktion nach Art eines inhaltsbeschreibenden Werktitels erfüllen (OLG Hamburg, a.a.O.). So liegt es hier. Denn anders als der Firmenbestandteil Q wird der Begriff der Q-aktie vom Verkehr nicht als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin oder gar auf deren operatives Angebot aus dem Bereich banktypischer Leistungen, sondern lediglich als Hinweis auf die von der Klägerin emittierten Aktien verstanden. Es verhält sich insoweit nicht anders als etwa mit dem Begriff "W-Aktie", der ebenfalls nicht für das Unternehmen W oder deren operatives Geschäft im Bereich des Automobilbaus, sondern lediglich für ein Wertpapier, nämlich die von diesem Unternehmen emittierte Aktie steht. Dementsprechend erwartet der Verkehr auch nicht, daß Domaininhaber einer Internetseite, die sich mit einem solchen Wertpapier beschäftigt, ausschließlich und zwingend immer nur das emittierende Unternehmen sein wird.

Auch wenn es danach bereits an einer Grundvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 14, 15 MarkenG fehlt, soll gleichwohl erwähnt werden, daß es nach Auffassung der Kammer zudem auch an der weiteren Voraussetzung einer zeichenmäßigen Verwechslungsgefahr fehlen würde. Die Klägerin hat Firmen- und Markenrechte an dem Zeichen Q sowie diverse Markenrechte an mit dem Bestandteil Q zusammengesetzten Zeichen, wie z. B. "Q Online-Service" oder "Q online Girokonto", nicht jedoch an dem Zeichen Q-aktie. Die zusammengesetzten Marken sind jeweils eingetragen für banktypische Dienstleistungen. Sie werden von allen ihren Bestandteilen geprägt, weil der zweite Teil im wesentlichen generischer Natur ist und der erste Teil lediglich als Hinweis auf das anbietende Unternehmen verstanden wird. Eine Alleinprägung der Zeichen durch Q scheidet deswegen aus. Zudem wird auch der das angegriffene Zeichen Q-aktie - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht allein durch den Bestandteil Q geprägt, weil der Begriff insgesamt für ein bestimmtes Wertpapier steht und hierfür beschreibend ist. Mit der Übereinstimmung dieses Zeichens und der für die Klägerin geschützten Zeichen in dem bloßen Bestandteil Q kann nach alledem eine Verwechslungsgefahr nicht begründet werden.

Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass Ansprüche aus den §§ 14, 15 MarkenG vorliegend nicht in Betracht kommen, weil der Beklagte das Zeichen Q-aktie weder im geschäftlichen Verkehr, noch marken- oder firmenmäßig, sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die Aktie des Unternehmens der Klägerin verwendet und die Klägerin an dem Zeichen weder eigenständige Rechte hat, noch eine Verwechslungsgefahr mit den für sie geschützten Zeichen besteht.

2.

Aus alledem ergibt sich zugleich auch, dass auch Ansprüche der Klägerin aus § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Namensanmaßung nicht in Betracht kommen. Zwar steht einem solchen Anspruch nicht der Vorrang des Markenrechts entgegen, weil sich die Klägerin vorliegend gegen eine Verwendung der streitgegenständlichen Domain im privaten Verkehr zur Wehr setzt. Jedoch ist auch der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz eines Unternehmens stets auf dessen Funktionsbereich beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (BGH - Shell.de, a.a.O.). Voraussetzung sind eine Zuordnungsverwirrung sowie die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Firmenträgers.

Da der Begriff Q-aktie jedoch ein generischer ist und der Beklagte diesen auch nur als solchen und nicht marken- oder firmenmäßig verwendet, fehlt es bereits an einer Zuordnungsverwirrung. Davon abgesehen sind auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt. Diese hat es hinzunehmen, wenn private Anleger von ihrer durch Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit Gebrauch machen, indem sie im Internet die Q-aktie als Anlageform diskutieren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, wonach die für bestimmte Aktien stehenden Domainbezeichnungen regelmäßig auf die emittierenden Unternehmen als Inhaber eingetragen sind. Dies mag daran liegen, dass die jeweiligen Unternehmen die ersten waren, die entsprechende Domains registrieren ließen, und zwar - anders als die Klägerin - offensichtlich zumeist mit und ohne Bindestrich (wie z. B. www.C-aktie.de und www.Caktie.de), während sich die Klägerin nur für die Bindestrichvariante entschieden hat mit der Folge, dass die hier streitgegenständliche Variante von jemand anderem registriert werden konnte. Zwar ist verständlich, dass sich die meisten anderen Unternehmen hiergegen schützen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass jede Domainbezeichnung, die auf die eigene Aktie hinweist, auch nur dem jeweiligen Unternehmen allein zustünde. Dem steht - wie bereits ausgeführt - entgegen, daß diese Bezeichnungen beschreibend für die jeweilige Aktie, nicht aber für das Unternehmen bzw. dessen Waren-/Dienstleistungsangebot stehen.

3.

Auch ein möglicher Anspruch der Klägerin aus den §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG, 826 BGB scheidet im Ergebnis aus.

Die für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch erforderliche Grundvoraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr ist zwar insoweit dadurch erfüllt, dass der Beklagte der Klägerin die streitbefangene Domain zum Kauf angeboten hat (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rz 56), wobei es - insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht darauf ankommt, ob dies in zeitlichem Zusammenhang mit der Registrierung der Domain stand und welche Preisvorstellung der Beklagte hatte. Dem Anspruch steht jedoch entgegen, daß das Angebot einer Internetdomain zum Kauf nicht grundsätzlich wettbewerbsrechtlich anstößig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist vielmehr die Registrierung von Domains, die sich aus generischen Begriffen zusammensetzen, grundsätzlich dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, und zwar auch dann, wenn an dem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter bestehen und derjenige, der die Registrierung vornehmen lässt, nicht über ein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, sondern die Domain gar nur verkaufen will (BGH - Weltonline, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall liegt es nicht anders als in der Weltonline-Entscheidung. Der Begriff Q-aktie ist als solcher generisch. Daß die Klägerin an dem Bestandteil Q Firmen- und Markenrechte hat, ändert nichts. Auch in der Weltonline-Entscheidung hatte die damalige Klägerin an dem Bestandteil "Welt" sowohl Titel-, als auch Markenrechte. Hier wie dort gilt aber das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Deswegen ist nicht nur die Registrierung der Domain durch den Beklagten, sondern auch das Verkaufsangebot an die Klägerin wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund, daß es auch an einer unangemessenen Behinderung der Klägerin fehlt, weil diese bereits Inhaberin der Domain www.Q-aktie.de ist und zum Zeitpunkt von deren Registrierung offenbar kein Interesse an der weiteren Domain www.Q-aktie.de hatte. Aus eben diesen Gründen scheidet auch ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB aus.

4.

Schließlich ist auch für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus dem - subsidiär anzuwendenden - § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Berühmtheitsschutzes kein Raum. Selbst wenn man eine überragende Verkehrsgeltung und eine besondere Wertschätzung der Zeichen, für die die Klägerin Schutz genießt, unterstellt, fehlt es an der erforderlichen weiteren Anspruchsvoraussetzung einer Verwässerungsgefahr. Denn durch die beschreibende Verwendung des generischen Begriffs Q-aktie kann die Unterscheidungskraft der Zeichen der Klägerin nicht beeinträchtigt werden. Einer unzulässigen Ausnutzung der Wertschätzung dieser Zeichen steht bereits entgegen, daß eine solche nur bei marken- oder firmenmäßigen Benutzungshandlungen in Betracht kommt, an denen es aber nach allem Vorhergehenden fehlt.

II.

Besteht nach alledem schon der Unterlassungsanspruch nicht, so ist der geltend gemachte Löschungsanspruch erst recht unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 Euro






LG Köln:
Urteil v. 17.11.2005
Az: 31 O 534/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a2e12277b6a7/LG-Koeln_Urteil_vom_17-November-2005_Az_31-O-534-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share