Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2004
Aktenzeichen: I-4 U 137/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2004, Az.: I-4 U 137/03)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Nr.: ... keine Ansprü-che gegen die Klägerin zustehen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.263,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Unter dem 16. November 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler, den Zeugen J..., den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Jahren. Die von der Klägerin in der Folge monatlich entrichtete Prämie belief sich auf 250 DM. Die Beklagte nahm den Antrag im Mai 2000 durch Übersendung des (vom 23. November 1998 datierenden) Versicherungsscheins an. Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass sich ihr Fondsguthaben mittlerweile auf 2.238,78 DM belaufe. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierte sie die Klägerin erneut über den zwischenzeitlich geringfügig gestiegen Depotwert. Daraufhin verlangte diese die Aufhebung der Versicherung von Beginn an und die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge.

Die Klägerin macht geltend, durch die Art des Zustandekommens des Vertrags und die Form der verwendeten Schriftstücke sowie deren Gestaltung verstoße die Beklagte gegen § 3 AGBG, weil sich aus dem Versicherungsschein der wirkliche Inhalt der beiderseitigen Vertragspflichten nur unvollständig ergebe. Außerdem verstoße das Geschäft gegen die guten Sitten, da der Klägerin durch Zusammenwirken der Beklagten und der A... F... eine Risikokapitalanlage vermittelt worden sei, ohne dass sie über die wirtschaftliche Verflechtung der Kooperationspartner aufgeklärt worden sei. Da es sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung um eine Kapitalanlage handele, treffe die Beklagte eine umfassende Aufklärungspflicht über die Zusammensetzung der Fonds und eine Risikoberatung. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

festzustellen, dass der Beklagen aus den durch den Antrag der Klägerin vom 16.11.1998 auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zustande gekommenen Rechtsbeziehungen aus keinem Rechtsgrund Ansprüche gegen sie entstanden sind bzw. noch bestehen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.391,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab dem 31.08.2001 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche ihr nach dem 01.10.2001 im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin vom 16.11.1998 und der Lebensversicherung-Nr. ..., von ihr, der Klägerin, zugehende Zahlungen an diese zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht passivlegitimiert, weil bei Abschluss des Vertrages auf Seiten des Klägers ein unabhängiger Versicherungsmakler mitgewirkt habe, dem deren Aufklärung und Beratung oblegen hätte. Im übrigen sei die Klägerin durch den Zeugen J... über den spekulativen Charakter der Versicherung zutreffend unterrichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend: Das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die weitgehend unleserlichen Versicherungsbedingungen überhaupt in den Vertrag einbezogen worden seien und ob ihr das Recht zur Wahl der Anlageform bzw. der entsprechenden Fondsanteile gewährt worden sei. Außerdem habe der Einzelrichter verkannt, dass bei einem derart risikoreichen Abschluss der Kunde detailliert über die Risiken der Einzelfonds aufgeklärt werden müsse. Dabei sei es nicht ihre Sache, die Nichterfüllung dieser Aufklärungspflicht zu beweisen. Schließlich seien die vertraglichen Regelungen über die Abrechnung der bei Abschluss und während der Vertragslaufzeit anfallenden Kosten intransparent und damit unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagten aus den durch den Antrag der Klägerin vom 16. November 1998 auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zustande gekommenen Rechtsbeziehungen aus keinem Rechtsgrund Ansprüche gegen die Klägerin entstanden sind bzw. noch entstehen, und

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.263,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab 1. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Das Klagebegehren ist unter dem Blickwinkel eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gerechtfertigt. Danach kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, als ob ein Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, sofern dieser infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils zustande gekommen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311 Rn. 57). Die Voraussetzungen dafür sind im Streitfall erfüllt.

1. Bei Abschluss einer als Kapitalanlage gedachten Lebensversicherung ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände verpflichtet, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (BGH v. 9.7.98 - III ZR 158/97 - VersR 1998, 1093; Römer, VersR 1998, 1313, 1320; BK-Schwintowski, VVG, § 5 a Rn. 68; Vorbem. §§ 159-178 Rn. 49). Diese Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung hat der Zeuge J... verletzt. Seinen Bekundungen zufolge hat er der Klägerin nämlich mitgeteilt, dass die gewählte Anlageform, bei der in einen internationalen Aktienfonds und zwei weitere Fonds mit Aktien aus Südostasien und Japan investiert wurde, nur ein geringes Risiko darstelle. Zwar müsse - so der Zeuge - schon mal 5 % Verlust in einem Jahr einkalkuliert werden, auf lange Sicht sei aber mit einem Gewinn von jährlich 10 bis 15 % zu rechnen. Mit einem Einbruch von 60 bis 70 %, wie er sich tatsächlich ereignet habe, sei damals überhaupt nicht zu rechnen gewesen. Durch diese Beratung wurden die tatsächlich bestehenden Gefahren in unzulässiger Weise verharmlost. Das folgt bereits daraus, dass selbst die Beklagte die hier vereinbarte Anlagevariante "Wachstum-Fidelity" als spekulativ bezeichnet und bei den Investmentfonds, in die investiert wurde, von einem mittleren bis hohen Anlagenrisiko ausgeht (vgl. die Verbraucherinformation zu den Anlagevarianten und Fonds, GA 14 d). Der darin liegende Beratungsfehler wird nicht dadurch ausgeräumt, dass in dem Angebotsschreiben des Zeugen (GA 92), das sich im übrigen wie ein Werbeprospekt der Beklagten liest, das Anlegerriskio im Einklang mit der Verbraucherinformation der Beklagten bewertet wird. Denn durch die plakative Erklärung des Zeugen werden die schriftlichen Warnhinweise fälschlich dahin relativiert, dass die - wenn überhaupt - zu erwartenden Verluste nur vorübergehender Natur sind und durch Gewinne in den Folgejahren mit Sicherheit wieder ausgeglichen werden.

2. Die mangelhafte Beratung durch den Zeugen J... muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil er bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses als ihr Verhandlungsgehilfe tätig geworden ist.

a) Unstreitig ist der Versicherungsvertrag durch die A... F... vermittelt worden. Bei dieser handelt es sich - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten (GA 35) - nicht um ein im Lager der Klägerin stehendes Maklerunternehmen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der Verbraucherinformation der Beklagten und der A... F.... Dort bezeichnen sie ihr Produkt nämlich selbst als "Lebensversicherung FONDS-PLUS der A... F... nach dem Tarif FAT 01 der V...-L... AG". Zudem ist der im Versicherungsantrag für den Antragsteller vorformulierten Einwilligung nach dem BDSG zu entnehmen, dass die A... F... und die V...-Gruppe, zu der die Beklagte gehört, gemeinsame Datensammlungen führen (GA 9). In den diesbezüglichen Erläuterungen wird offengelegt, wer zur A... F... gehört. Darüber hinaus wird dort klargestellt, dass die Betreuung des Versicherungsnehmers durch die A... F... und deren Versicherungsvermittler erfolgt (GA 14 d). Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass die A... F... Kooperationspartner der Beklagten ist und nicht Interessenvertreter der Klägerin.

b) Aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der A... F... musste die Beklagte damit rechnen, dass diese nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch unselbständige Untervermittler einsetzte. Deren Verhalten muss sich die Beklagte ebenfalls zurechnen lassen (BGH v. 9.7.98, a.a.O. unter II.3). Um einen solchen Untervermittler handelt es sich bei dem Zeugen J.... In der Klageerwiderung hat die Beklagte selbst vorgetragen, J... sei Mitarbeiter der A... F... (GA 35). Das hat diese zwar mit Schreiben vom 10. August 2002 richtiggestellt. Darin heißt es (GA 77):

"Wir hatten bis ca. 2000 einen Makler namens F... J..., der unsere Produkte unter eigener Rechnung vertrieben hat. ..."

Danach mag der Zeuge zwar wirtschaftlich selbständig gewesen sein. Er blieb jedoch in den Vertrieb der A... F... eingebunden. Entsprechend ist er auch gegenüber der Klägerin aufgetreten. Abgesehen davon, dass er Antragsformulare der Beklagten zur Verfügung hatte und den Antrag vom 16. November 1998 - neben der Klägerin - als Berater mitunterzeichnet hat (GA 8, 9), wird in der Verbraucherinformation unter der Überschrift "Betreuung durch die A... F... bzw. deren Versicherungsvermittler" nämlich klargestellt, dass die Betreuung des jeweiligen Versicherungsnehmers durch den zuständigen Vermittler erfolgt, der ihm jeweils mitgeteilt wird. Sofern dessen Tätigkeit "für unser Unternehmen" endet, heißt es dort weiter, regelt das Unternehmen "Ihre Betreuung neu" (GA 14 d). Für die Annahme, dass der Zeuge J... von der Klägerin engagiert worden ist, besteht somit kein Anhalt.

c) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Bekundungen des Zeugen bei ihm als Buchhalterin beschäftigt war. Denn das kann so nicht stimmen. Abgesehen davon, dass das in Widerspruch zu den Bekundungen ihres Ehemanns steht, die Klägerin habe bei einem Bekannten gearbeitet, der wiederum Verträge über den Zeugen J... abgeschlossen habe, hat sie nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie erst rd. drei Monate später ihre Tätigkeit für den Zeugen aufgenommen habe. Das deckt sich auch mit den Angaben zum Beruf der Klägerin im Versicherungsantrag. Danach hat sie bei Antragsaufnahme noch als Selbständige Bürotätigkeiten ausgeübt (GA 189). Außerdem ergibt sich auch aus dem von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1998, dass sie nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.

3. Aufgrund des der Beklagten zuzurechnenden Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen kann die Klägerin die Rückgängigmachung des Lebensversicherungsvertrages verlangen. Ihr sind daher die von ihr geleisteten Versicherungsprämien zu erstatten. Diese belaufen sich unstreitig auf 6.263,32 EUR. Darüber hinaus kann die Beklagte - wie festgestellt - keine weiteren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Klägerin geltend machen.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: Feststellung: 1.000,00 EUR Zahlung: 6.263,32 EUR

7.263,32 EUR

Dr. S... Dr. R... F...






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2004
Az: I-4 U 137/03


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